Beschluss: Einstimmig beschlossen.

Abstimmung: Ja: 30, Nein: 4, Enthaltungen: 3

Beschluss:

 

Der alte § 18 der Hauptsatzung in der Fassung vom 18.04.2013, die bis Dezember 2015 gültig war, wird unmittelbar wiedereingeführt und die Hauptsatzung dementsprechend geändert.

 

 

Stadtverordneter Jansen wies abschließend darauf hin, dass alle Mitglieder des Rates demokratisch gewählt seien.

 

 


Bürgermeister Schmitz wies darauf hin, dass es sich vorliegend um einen Antrag der CDU und SPD handele. Es gehe darum, den § 18 der Hauptsatzung in der Fassung vom 18.04.2013 mit folgendem Wortlaut wieder einzuführen:

„Der Bürgermeister trifft die dienstrechtlichen und arbeitsrechtlichen Entscheidungen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Entscheidungen, die das beamtenrechtliche Grundverhältnis oder das Arbeitsverhältnis eines Bediensteten in einer Führungsfunktion zur Gemeinde begründen oder verändern, sind durch den Rat oder den Haupt- und Finanzausschuss im Einvernehmen mit dem Bürgermeister zu treffen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, kann der Rat die Entscheidung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder treffen. Bei Entscheidungen des Rates nach Satz 1 und 2 stimmt der Bürgermeister nicht mit. Kommt eine Mehrheit nicht zustande, bleibt es bei einer Personalkompetenz des Bürgermeisters. Bedienstete in Führungspositionen sind Leiter von Organisationseinheiten, die dem Hauptverwaltungsbeamten oder einem anderen Wahlbeamten oder diesem in der Führungsfunktion vergleichbaren Bediensteten unmittelbar unterstehen, mit der Ausnahme von Bediensteten mit Aufgaben eines persönlichen Referenten oder Pressereferenten.“  

Im Dezember 2015 habe der Rat den damaligen Paragraphen abgeschafft. Laut neuem Antrag würden die CDU und SPD nun eingestehen, dass diese Abschaffung ein Fehler gewesen sei. Die vergangene Zeit habe gezeigt, dass „es für den Rat ein Fehler war, auf diese klare Regelung und dieses Kontrollinstrument zu verzichten.“, habe es in der Begründung geheißen. Dem Bürgermeister werde mit der beantragten Änderung ein kleiner Teil seiner Verantwortung für das Personalmanagement entzogen, wobei es hier nur um dienstrechtliche und arbeitsrechtliche Entscheidungen für Bedienstete in Führungspositionen gehe. Als Bürgermeister könne er keinen Fehler erkennen. Eventuelle Stellenanpassungen oder Höhergruppierungen lägen alle im Rahmen der dienstrechtlichen Bestimmungen. Er weise darauf hin, dass es seit Dezember 2015 bis heute nur zwei Beförderungen gegeben habe, die sich der Rat hätte vorbehalten können, die jedoch auch im vom Rat genehmigten Stellenplan aufgezeigt gewesen seien. Über Anträge auf Altersteilzeit habe auch zukünftig der Bürgermeister zu entscheiden; darauf habe der Rat auch nach Änderung der Hauptsatzung keinen Einfluss. Fraglich sei, welche Zeichen der Rat damit nach außen setzen wolle. Er mache damit von seinem Recht Gebrauch die einzige demokratisch gewählte Person, in ihren Rechten zum Teil einzuschränken. Auch werde die bisher gute und offene Zusammenarbeit hinterfragt. Der Rat übernehme jedenfalls ein Quäntchen mehr Verantwortung, für das er auch gerade stehen müsse.

Er wolle noch darauf hinweisen, dass der Rat an dieser Stelle eine Entscheidung treffen sollte, ob der Rat oder der Haupt- und Finanzausschuss für die Entscheidung zuständig sein solle.

 

Beschluss:

 

Der Rat beschloss einstimmig, dass die Formulierung „(…) sind durch den Rat im Einvernehmen mit dem Bürgermeister zu treffen.“ gewählt werde.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Ja:

37

Nein:

0

Enthaltung:

0

 

 

 

Stadtverordneter Grundmann antwortete, dass im Dezember 2015 fälschlicherweise der Paragraph geändert worden sei. Es sei korrekt, dass lediglich in einen kleinen Teil der dienst- bzw. arbeitsrechtlichen Entscheidungen eingegriffen werden könne und dass nicht der Fehler beim Bürgermeister zu erkennen gewesen sei. Vielmehr sei mit der Formulierung im Beschlussvorschlag gemeint, dass es fehlerhaft gewesen sei, den Paragraphen nach so kurzer Zeit wieder zu ändern und darüber hinaus, die einmal übernommene Verantwortung abzugeben. Es sei nicht an die Person Schmitz als Bürgermeister gekoppelt; bei jedem anderen Bürgermeister hätte man sich die Verantwortung auch wieder zurückgeholt.

 

Stadtverordneter Benden meinte, dass es nachvollziehbar sei, wenn ein Fehler wieder gut gemacht werde. Er frage sich jedoch, welche Signale die ständige Änderung einer Hauptsatzung für andere Kommunen oder aber bspw. Bewerber auf ausgeschriebene Stellen sende. Der § 18 der Hauptsatzung sei 2013 geändert worden; in 12/2015 sei die Änderung wieder aufgehoben worden, um sie jetzt im Februar 2017 wieder aufzunehmen. Er sage „Nein“ zum Antrag. Der Rat könne die Satzung nicht glaubhaft alle zwei Jahre in demselben Punkt ändern.

 

Stadtverordneter Weiler stellte fest, dass der Bürgermeister und auch der Stadtverordnete Benden den Antrag beide nicht verstanden hätten. Die Fakten habe der Stadtverordnete Grundmann richtig aufgeführt und die Fallstricke lägen woanders. Wie der Hauptsatzung oder auch dem § 73 Abs. III der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zu entnehmen sei, werde der Bürgermeister aus seiner Verantwortung nicht entlassen. Die Änderung der Hauptsatzung im § 18 ermögliche lediglich das Eingreifen der Politik in einem „worst-case“ Szenario. Darüber hinaus werde die alleinige Entscheidungsbefugnis des Rates an eine Zweidrittel-Mehrheit geknüpft, es wurde also das Mehrheitsprinzip mit den höchsten Anforderungen für eine Mehrheitsfindung gewählt.

  

Bürgermeister Schmitz rief zur Abstimmung auf.

 

 


Abstimmungsergebnis:

 

Ja:

30

Nein:

4

Enthaltung:

3