Beschluss: Zur Kenntnis genommen.

 

 

 

 


Beigeordneter Mönter zeigte auf, dass der Landesbetrieb Straßen NRW die Fahrbahn auf der B56/221 sanieren wolle. Das Bundesfernstraßengesetz besage, dass die Träger der Straßenbaulast anderer öffentlicher Straßen eine vorübergehende Behinderung der Bundesfernstraße und die Umleitung des Verkehrs auf ihre Straßen zu dulden hätten. Er erläuterte die Pläne des Landesbetriebs anhand dreier Folien.

(Die Folien sind in der Anlage beigefügt.)

 

Auf Nachfrage erklärte Beigeordneter Mönter weiter, dass in der Zeit des Umleitungsverkehrs über die Herzog-Wilhelm-Straße neben einem absoluten Halteverbot ein Tempolimit von 30km/h bestehe.  Dies wurde seitens der Stadt als Untere Verkehrsbehörde empfohlen. Darüber hinaus sei der Landesbetrieb verpflichtet, durch den Umleitungsverkehr entstehende Schäden zu sanieren. Während aller Bauabschnitte werde der Verkehr aus Heinsberg kommend, frei fließen können. Die entgegengesetzte Richtung sei von den Umleitungen betroffen.