Beschluss: Einstimmig beschlossen.

Abstimmung: Ja: 18, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschlussvorschlag:

 

Über die während der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB und der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB wird gemäß dem Vorschlag der Verwaltung abgewogen.

 

Der Entwurf der 72. Flächennutzungsplanänderung wird zur Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB und zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB verschiedet.

 

 


Gegen den Vorschlag des Ausschussvorsitzenden, die Tagesordnungspunkte 1 und 2 aufgrund des zusammenhängenden Bauleitplanverfahrens gemeinsam zu beraten, gab es keine Bedenken.

Zu Beginn der Beratungen stellte der Ausschussvorsitzende einen bei ihm eingegangenen Änderungsvorschlag zum Bebauungsplan Nr. 113 vor.

 

Nach Nr. 7 der textlichen Festsetzungen zum vorgenannten Bebauungsplan dürfen die Traufhöhen innerhalb des WA1 und WA2 um 1,50 m überschritten werden, wenn die Seitenwände einen Abstand  von 4,00 m zu den seitlichen Grundstücksgrenzen einhalten und die maximale Firsthöhe um mindestsens 0,50 m unterschritten wird.

Herr Stumpf rege nun an, die Möglichkeit der Überschreitung auf 2,00 m zu ändern. Begründet wird der Änderungsvorschlag mit den höheren Anforderungen an die Dämmung des Daches und des Bodenaufbaues insbesondere beim Einbringen einer Fußbodenheizung. Durch die Änderung werde auch  der Bau von Gebäuden im zurzeit populären Toskana- und auch Bauhausstil möglich. Zur grafischen Darstellung war dem  Änderungsantrag der Systemschnitt eines entsprechenden Gebäudes beigefügt.

 

Herr Alexander Jansen und Herr Mönter teilen auf Nachfrage mit, dass es aus Sicht der Verwaltung keine Bedenken gegen den Änderungsantrag gebe. Man werde die textlichen Festsetzungen zur Offenlage des Bebauungsplanes entsprechend ändern und die Anregung auch bei künftigen Bebauungsplanverfahren berücksichtigen. 

 

Herr Benden und Herr Rainer Jansen fragten nach, ob die Erhöhung sich nicht nachteilig auf die Bestandsgebäude des Flußviertels auswirken würde.

 

Hierzu merkte Herr Mönter an, dass dies nicht der Fall sei, da es bei den übrigen Anforderungen -Abstand zur seitlichen Grundstücksgrenze, maximale Firsthöhe- nicht zu Änderungen käme. Im Übrigen sei eine derart geringe Erhöhung in der Realität kaum wahrnehmbar.


Abstimmungsergebnis:

 

Ja:

17

Nein:

0

Enthaltung:

0