Beschluss: Mehrheitlich abgelehnt.

Abstimmung: Ja: 2, Nein: 15, Enthaltungen: 1, Befangen: 0

Beschlussvorschlag:

Die am 26. Oktober 2016 beschlossene „Satzung der Stadt Geilenkirchen über die Sicherung von Durchführungsmaßnahmen im Stadtumbaugebiet „Fliegerhorstsiedlung Teveren“ wird im Paragrafen 3 (1) durch die Streichung der Strichaufzählung 2. erheblichen oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind,“ geändert.


Vor dem Einstieg in die Beratung begründete Herr Kleinen den Antrag. Er halte es –auch hinsichtlich eines effizienten Personaleinsatzes- nicht für zielführend, beispielsweise für die Erneuerung eines Zaunes oder einer abgängigen Terrassenüberdachung eine Genehmigung einzuholen. Aufgrund der Satzung über die Sicherung von Durchführungsmaßnahmen im Stadtumbaugebiet „Fliegerhorstsiedlung Teveren“ bedürften zurzeit erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderung von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderung nicht genehmigungs- zustimmungs- oder anzeigepflichtig seien, der Genehmigung der Stadt. Der Antrag verfolge das Ziel, die Nr. 2 des § 3 Abs. 1 der Satzung ersatzlos zu streichen.

 

Der Mönter betonte, dass lediglich wertsteigernde und nicht werterhaltende Maßnahmen von der Regelung erfasst würden. Insofern sei der Ersatz eines bestehenden, abgängigen Zaunes oder einer bestehenden, abgängigen Terrassenüberdachung nicht Gegenstand der Regelung. Ziel der Satzungsregelung sei es, dass der derzeit anzutreffende Bestand nicht verändert werde. Da für die Fliegerhorstsiedlung kein Bauleitplan vorliege, sei die Regelung erforderlich, um auch kleinere Baumaßnahmen im Sinne des Konzeptes steuern zu können.  


Abstimmungsergebnis:

 

Ja:

2

Nein:

15

Enthaltung:

1