Beschluss: Einstimmig beschlossen.

Beschlussvorschlag:

 

1)        Der Bebauungsplan Nr. 35, 2. Änderung wird aufgestellt.

 

2)        Es wird beschlossen, die Öffentlichkeit sowie die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange frühzeitig gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB zu beteiligen.

 

 


Herr Moersheim von der Planungsgruppe MWM beschrieb zunächst die Lage des Plangebietes mit der zentralen Innenstadtlage auf dem ehemaligen Gelände der Post. Nach dem Auszug der Post habe es eine Zwischennutzung gegeben, die nun auch beendet sei, sodass zurzeit sämtliche Gebäude leer stünden. Der Flächennutzungsplan weise die Fläche als „Gemeinbedarfsfläche Post“ aus; der für den Bereich bestehende Bebauungsplan Nr. 35 der Stadt Geilenkirchen enthalte für das Gebiet die Festsetzung Kerngebiet (MK) mit den beiden Sondergebieten Bundespost und Bundesbahn. Zur Wiedernutzbarmachung dieser städtebaulichen Brache und zur Befriedigung der hohen Nachfrage nach innerstädtischem Wohnraum aller Altersschichten sei nun die Entwicklung dieses Standortes für den qualifizierten Wohnungsbau als Nutzungsmischung mit verträglichem Gewerbe und sozialen, kulturellen und sonstigen Einrichtungen vorgesehen.  Die Erschließung werde über die Bahnhofstraße erfolgen. Die verdichtete, baulich beschlossene mehrgeschossige Bebauung werde barrierefreie und behindertengerechte Einheiten ermöglichen, wobei die erforderlichen Stellplätze überwiegend in einer Tiefgarage vorgehalten würden. Gewerbliche Nutzungen würden überwiegend im Erdgeschoss der bis maximal 13 m hohen Gebäude platziert. Soziale, kulturelle und sonstige Einrichtungen würden gleichwertig zugelassen. Aus Gründen des Schallschutzes erfolge eine Weiterführung und Optimierung der Raumkante an der Bahnhofsstraße. Da es sich vorliegend um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung zur Wiedernutzbarmachung und Innenverdichtung handele, sei das beschleunigte Verfahren nach § 13 a BauGB möglich. Die Stadtverwaltung habe sich jedoch wegen der innerstädtischen Lage und der Menge an potentiell abwägungsbedürftigen Belangen dafür ausgesprochen, eine frühzeitige Bürgerbeteiligung durchzuführen. Aufgrund der gesetzlichen Neuregelung des § 6 a BauNVO sei vorgesehen, den Bereich als Urbanes Gebiet (MU) festzusetzen. Derartige Gebiete dienten dem Wohnen sowie der Unterbringung von Gewerbebetrieben und sozial, kulturellen und anderen Einrichtungen, die die Wohnnutzung nicht wesentlich stören. Die Nutzungsmischung müsse nicht gleichwertig sein und lasse einen höheren Versiegelungsgrad und höhere Immissionswerte nach der TA-Lärm zu. Aus den vorgenannten Gründen sei das Urbane Gebiet für die Wiedernutzbarmachung und Nachverdichtung besonders geeignet. Im gesamten Plangebiet sei aufgrund der Lärmimmissionen des Schienenverkehrs der Lärmpegelbereich V festgesetzt. Aufgrund der zahlreichen einzuhaltenden verfahrensrechtlichen Schritte sei mit einer Rechtskraft des Bebauungsplanes im Januar 2020 zu rechen.

 

Herr Benden bedauerte, dass durch die Umsetzung des Bebauungsplanes die Möglichkeit der seinerzeit diskutierten Bahnunterführung vereitelt werde. Auch er sah den Bedarf an Wohnraum, wobei er insbesondere Bedarf nach bezahlbarem Wohnraum für kleine Familien und Alleinerziehende sah. Er freue sich darüber, dass der Standort eine neue Nutzung bekomme und erhoffe sich hierdurch eine positive Wirkung auf das Bahnhofsumfeld.

 

Herr Dirks wunderte sich, dass bei der Festsetzung des Lärmpegelbereiches der Fluglärm offensichtlich nicht berücksichtigt worden sei.

Herr Moersheim erläuterte, dass der Planbereich von der Verordnung zur Festlegung der Fluglärmzonen nicht mehr erfasst werde. Die maßgeblichen Lärmschutzzonen würden bereits am Wurmauenpark enden und der Fluglärm sei insoweit bei der Aufstellung des Bebauungsplanes nicht zu berücksichtigen.

   


Abstimmungsergebnis:

 

Dem Beschlussvorschlag wird einstimmig zugestimmt.