Beschluss:
Für die Planung, Bodenvorbereitung und Bepflanzung sowie die anschließende Anwuchs- und Entwicklungspflege der den Grundstücken im Bereich des Bebauungsplangebietes Nr. 99 zugeordneten Ausgleichsfläche erhebt die Stadt Kostenerstattungsbeträge nach §§ 135 a – 135 c BauGB und § 4 der Satzung der Stadt Geilenkirchen über die Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen nach § 135 c BauGB.
Bürgermeisterin Ritzerfeld wies darauf hin, dass seitens der örtlichen Rechnungsprüfung den mitgeteilten Betrag überprüft hätte. Hierzu habe es keine Beanstandungen gegeben.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig beschlossen.