Beschlussvorschlag:

 

Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 120 der Stadt Geilenkirchen wird gem. § 3 Abs. 2 BauGB zur Offenlage und gem. § 4 Abs. 2 BauGB zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschlossen.


Vor dem Einstieg in die Beratung stellte Herr Dr.-Ing. Baum den aus dem in der letzten Ausschusssitzung vorgestellten städtebaulichen Konzept entwickelten Vorentwurf des Bebauungsplanes vor. Die hierzu verwendete Power-Point-Präsentation ist der Niederschrift als Anlage beigefügt.

Er zeigte Bilder eines vergleichbaren Projekts, das sein Büro in Duisburg umgesetzt habe. Anschließend erläuterte er die zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes. Der Bebauungsplan enthalte keine Festsetzungen zu den Stellplätzen. Aufgrund der besonderen Konzeption des Projektes hinsichtlich einer innovativen Mobilität mit gegebenenfalls weniger Kraftfahrzeugen der zukünftigen Bewohner hielt er es für möglich, im weiteren Verfahren bezüglich der erforderlichen Stellplätze durch eine Regelung in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag hier neue Wege zu beschreiten. Abschließend gab er einen Ausblick auf den Ablauf des weiteren Verfahrens.

 

Auf Nachfrage stellte Herr Dr.-Ing. Baum klar, dass die im Entwurf dargestellten Baugrenzen lediglich die überbaubare Grundstücksfläche und nicht die Außengrenzen der Gebäudekörper festsetzen würden. Man habe die Baufenster gegenüber den Darstellungen im städtebaulichen Entwurf vergrößert, um z. B. für die Anordnung von Balkonen keine gesonderten Festsetzungen treffen zu müssen. Im Übrigen sei die überbaubare Grundstücksfläche durch die Grundflächenzahl (GRZ) auf 0,4 begrenzt. Diese Festsetzung stelle klar, dass lediglich 40 % der Grundstücksfläche mit Gebäuden bebaut werden könne. Hinsichtlich der Nachbargrundstücke ergäben sich einzuhaltende Abstandsflächen aus der Landesbauordnung und die festgesetzten Gebäudehöhen würden sich zudem an der Nachbarbebauung orientieren.

 

Hinsichtlich der PKW-Stellplätze merkte Herr Dr.-Ing. Baum an, dass man sich an den Stellplatzschlüssel der Stadt Geilenkirchen orientieren werde. Ob es hier gegebenenfalls zu einer in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zu regelnden abweichenden Lösung kommen werde, die sich an den von den künftigen Bewohnern tatsächlich gehaltenen PKW richte und durch ein Monitoring in bestimmten Abständen überprüft werde, hielt er grundsätzlich für denkbar.

 

Herr Michael Jansen betonte in diesem Zusammenhang, dass die Festsetzung der erforderlichen Stellplätze im Bebauungsplan unüblich sei. Die Notwendigkeit ergebe sich aus der Bauordnung und werde im Baugenehmigungsverfahren geprüft.


Abstimmungsergebnis:

 

Dem Beschlussvorschlag wurde einstimmig zugestimmt.