Beschluss: Einstimmig beschlossen.

Abstimmung: Ja: 18, Nein: 0, Enthaltungen: 0

Beschlussvorschlag:

 

Die Aufstellung von Altkleidersammelcontainern auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen soll nur unter diesen Voraussetzungen zugelassen werden:

 

  1. Die Größe und das Erscheinungsbild von dauerhaft aufgestellten Altkleidersammelcontainern dürfen das Orts- und Straßenbild der Stadt nicht auf negative Weise beeinträchtigen:
    1. Eine solche Beeinträchtigung liegt insbesondere dann vor, wenn Bereiche für das Orts- und Straßenbild eine besondere repräsentative Wirkung haben und /oder eine besondere Aufenthaltsqualität bieten. Dorf- und Marktplätze sowie Grünanlagen sind besonders vor einer Beeinträchtigung zu schützen. 
    2. Bei der Beurteilung der Beeinträchtigung ist zudem die Dimension der Sammelanlage zu berücksichtigen, dies gilt insbesondere wenn die Sammelcontainer zusammen mit weiteren Sammelanlagen (beispielsweise für Altglas) aufgestellt werden sollen. Eine Übermöblierung des Straßenraums ist zu vermeiden.
    3. Bei der Entscheidung über einen Standort ist auch die Anzahl der Sammelcontainer in der Umgebung zu berücksichtigen, insbesondere dann, wenn diese Standorte eine Blickbeziehung bilden. Dies gilt auch für Sammelcontainer auf privaten Grundstücken, sofern diese im öffentlichen Straßenraum wahrgenommen werden können.
    4. Die Aufstellung von Sammelcontainern mehrerer Eigentümer einer Abfallart an einem Standort ist in der Regel auszuschließen.

 

  1. Altkleidersammelcontainer sollen andere Nutzer und Nutzungsarten der Straße nicht behindern oder einschränken. Die Aufstellung von Altkleidersammelcontainern stellt eine Sondernutzung dar, die Nutzung im Rahmen des Gemeingebrauchs darf am jeweiligen Standort nicht beeinträchtigt werden, es sei denn, im konkreten Einzelfall entstehen dadurch keine Nachteile. Dies gilt insbesondere für Beeinträchtigungen des:
    1. fließenden Verkehrs, dies ist vor allem dann zu beachten, wenn es sich um eine Verkehrsanlage ohne Nebenanlagen (z.B. Spielstraße) handelt.
    2. ruhenden Verkehrs, vor allem in Bereichen mit hohem Parkdruck (z.B. in Geschäftsbereichen, im Umfeld von Schulen und medizinischen Einrichtungen oder in einzelnen Wohngebieten)
    3. Radverkehrs, z.B. durch haltende Autos auf markierten Schutzstreifen
    4. Fußverkehrs, vor allem der Bedürfnisse und Erfordernisse von Menschen mit Behinderung

 

  1. Von der Aufstellung von Altkleidersammelcontainern darf keine Gefahr ausgehen:
    1. Eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit ist zu vermeiden, diese liegt insbesondere dann vor, wenn durch anhaltende Fahrzeuge der Verkehrsfluss erheblich beeinträchtigt wird.
    2. Bei der Aufstellung von Containern im Bereich von Geh- und Radwegen haben ausreichende Mindestbreiten im Rahmen der jeweils gültigen straßenrechtlichen Regelungen und Normen zu verbleiben.
    3. Von Altkleidercontainern geht, anders als z.B. von Glascontainern, eine theoretische Brandgefahr aus, da Altkleider leicht entzündlich sind und ein entsprechendes Brandpotential bieten. Aufstellungen in unmittelbarer Nähe z.B. von Hauswänden, unter Bäumen, etc. sind vor diesem Hintergrund zu prüfen. 

Einleitend fasste Beigeordneter Scholz das bisherige Verfahren für die Aufstellung von Altkleidercontainern in Geilenkirchen zusammen. Im Rahmen eines anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens müsse man das bisherige Vorgehen überarbeiten. Letztlich müsse man jeden einzelnen Standort betrachten, um zu einer ermessenfehlerfreien Entscheidung kommen zu können. Hierzu habe man einen Katalog erarbeitet, um die Verwaltung die Einzelfallentscheidung treffen zu lassen. Eine Entscheidung in jedem Einzelfall im Gremium sei nicht vorgesehen, da es sich um ein Geschäft der laufenden Verwaltung handele. Auf Nachfrage sagte er zu, dass die Verwaltung sich mit den Aufstellern in Verbindung setzen werde, um auch die Aufstellung von barrierefreien Altkleidercontainern zu erreichen.

Für die Aufstellung der Container werde man in den zu treffenden Vereinbarungen eine Standortmiete festsetzen. Die Erstellung einer Sondernutzungssatzung sei aus seine Sicht vor dem Hintergrund der Pandemie derzeit nicht förderlich. In die Vereinbarung werde man ebenfalls die Pflege der Flächen aufnehmen.


Abstimmungsergebnis:

Dem Beschlussvorschlag wurde einstimmig zugestimmt.