a)      Bürgermeisterin Ritzerfeld erklärte, dass die FDP-Fraktion schriftliche Anfragen zum Urteil des Oberverwaltungsgerichtes vom 17.05.2022 erhalten habe, die sie vorlas. Die FDP-Fraktion weise darauf hin, dass mit dem Urteil in Teilen festgestellt worden sei, dass die Gebührenerhebungen bis zu 18 % überhöht gewesen seien. Dies habe zur Folge, dass in den Kommunen die Gebührenbescheide anzupassen seien und die zu viel erhobenen Gebühren dem Gebührenzahler zu erstatten seien. Hieraus würden sich für die FDP die folgenden Fragen ergeben:

-          „Hat die Stadt Geilenkirchen ebenfalls, wie in besagtem Fall beschrieben, überhöhte Abwassergebühren erhoben?

-          Wenn ja, in welcher Höhe ist dies zu beziffern (in Prozent)?

-          Wann können die Gebührenzahler/innen mit der Erstattung rechnen?

-          Wird in diesen Fällen auch eine Verzinsung (zu Gunsten der Gebührenzahler/innen) eingerechnet? Wenn ja, wie hoch wird diese ausfallen?“

 

Bürgermeisterin Ritzerfeld erläuterte, dass die Stadt Geilenkirchen im Rahmen der Berechnung der Abwassergebühren einen sog. kalkulatorischen Zinssatz in Höhe von 5,242 % zugrunde gelegt habe. Dieser Wert habe bis zum aktuellen Urteil vom 17.05.2022 der seit dem Jahr 1994 geltenden ständigen Rechtsprechung zur kalkulatorischen Abschreibung und Verzinsung von langlebigen Anlagegütern im Rahmen der Kalkulation von Benutzungsgebühren entsprochen. Das bedeute insbesondere, dass die bisher nach alter Rechtsprechung ergangenen Bescheide rechtmäßig gewesen seien. Eine Veranlassung, bereits bestandskräftige Bescheide aufzuheben, bestehe aber nicht.

Aufgrund des neuen Urteils und der hierdurch geänderten Rechtsprechung werde hier davon ausgegangen, dass auch die Stadt Geilenkirchen die bisherige Gebührenkalkulation mit der nächsten Abrechnung an die neue Rechtsprechung anpassen müsse. Das bedeute jedenfalls, dass mit der nächsten Abrechnung der Abwassergebühren, die im Jahr 2023 vorgenommen werde und bereits für das Jahr 2022 gelte, die neue Rechtsprechung berücksichtigt werden müsse. Dies gelte damit ausdrücklich auch für die in diesem Jahr bereits bestandskräftig gewordenen Vorauszahlungsbescheide.

In welcher Art und Weise die Anpassung der Gebührenkalkulation tatsächlich durchgeführt werden müsse, und welche finanziellen Folgen – sowohl für die Bürger/innen als auch für die Kommune – dies haben werde, könne jedoch erst auf der Grundlage der schriftlichen Urteilsgründe des OVG NRW abschließend und verlässlich geklärt werden. Es sei davon auszugehen, dass die Urteilsgründe und eine erste Bewertung durch den Städte- und Gemeindebund frühestens in 4-6 Wochen vorliegen werde.

Bis zur Vorlage dieses Ergebnisses würden eingehende Anträge auf Minderung und/oder Erstattung von Abwassergebühren zurückgestellt; dies gelte ebenso für die weitere Bearbeitung der Gebührenbescheide, die ergangen und noch nicht bestandskräftig seien. Die Verwaltung werde insoweit zu gegebener Zeit über die weitere Entwicklung berichten.

 

Stadtverordneter Schumacher fragte nach, ob dies für die Bürger/innen bedeute, dass sei selbst keine Anträge stellen müssten, sondern dass die zu viel vorausgezahlten Beträge automatisch mit der Abrechnung in 2023 verrechnet würden.

Bürgermeisterin Ritzerfeld bestätigte dies.

 

Nach diesem Tagesordnungspunkt beendete Bürgermeisterin Ritzerfeld den öffentlichen Teil der Sitzung. Sie verabschiedete sich von den Vertretern der Presse und wünschte einen angenehmen Abend.