Beschluss:

 

  1. Über die eingegangenen Stellungnahmen während der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB und der erneuten Offenlage nach § 4a Abs. 3 BauGB sowie der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB und der erneuten Offenlage nach § 4a Abs. 3 BauGB wird gemäß dem Vorschlag der Verwaltung abgewogen.

 

  1. Der Bebauungsplan Nr. 120 der Stadt Geilenkirchen wird gemäß den Planunterlagen als Satzung beschlossen.

 

  1. Der Flächennutzungsplan der Stadt Geilenkirchen wird gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB nachträglich berichtigt.

 

 


Stadtverordneter Schumacher wies angesichts eines Briefes aus der Bürgerschaft darauf hin, dass zu diesem Punkt innerhalb der CDU kein Fraktionszwang bestehe. Jedes Ratsmitglied könne nach seinem Gewissen frei entscheiden.

 

Stadtverordneter Banzet erläuterte, dass seine Fraktion der Meinung sei, dass mehr Wohnraum zur Verfügung gestellt werden müsse. Die Nachfrage nach erschwinglichem Wohnraum und Eigentum sei hoch und man sollte bei der Bereitstellung von Wohnraum auch den Weg über private Investoren gehen.  Von den zahlreichen Eingaben zum Bebauungsplan sei sehr viel umgesetzt worden. Seine Fraktion werde dem Vorschlag zustimmen.

 

Stadtverordneter Benden erklärte, dass seine Fraktion ebenfalls zustimmen werde. Vorliegend werde ressourcenschonend gebaut anstatt auf der grünen Wiese. Der alte Bestand sei vorliegend abgerissen worden und eine Brachfläche werde einem neuen Nutzen zugeführt. In einem gewachsenen Gebiet entstehe neuer Wohnraum. In Geilenkirchen werde dieser Wohnraum gebraucht – wenngleich mehr sozialer Wohnraum wünschenswert wäre. Doch auch der vorliegend geplante Wohnraum werde benötigt. Selbstverständlich gebe es in seiner Fraktion auch keinen Fraktionszwang.