Beschluss: Einstimmig beschlossen.

Beschlussvorschlag:

 

Das gemeindliche Einvernehmen für die beantragte Abgrabungsgenehmigung wird gemäß § 36 Abs. 2 BauGB verwehrt, da das Abgrabungsvorhaben aufgrund einer unzureichenden Erschließung gemäß § 35 Abs. 1 BauGB als unzulässig anzusehen ist.


Herr M. Jansen erklärte, dass nach § 36 BauGB über die Zulässigkeit des Vorhabens im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der betroffenen Gemeinde entschieden werde. Weiter verwies Herr M. Jansen auf die nachgereichten Unterlagen und berichtete, dass das Schreiben der Rechtsanwaltskanzlei Jankowski Krüger eingegangen sei. Diese wurden von der antragstellenden Firma beauftragt, um die Rechtslage zu prüfen.

 

Seitens der Verwaltung sei man der Auffassung, dass das gemeindliche Einvernehmen für die beantragte Abgrabungsgenehmigung gem. § 36 Abs. 2 BauGB verwehrt werden müsse, da das Abgrabungsvorhaben aufgrund einer unzureichenden Erschließung gemäß § 35 Abs. 1 BauGB unzulässig sei.

 

Die Erschließung sei u.a. aufgrund der eingeschränkten Befahrbarkeit der Brücke in Lindern sowie dem zu erwartenden LKW-Verkehr nicht gesichert.

 

Der Antragssteller habe die Erschließung aus der Beantragung herausgelassen. Hier stelle sich die Frage, ob dadurch überhaupt noch ein Bescheidinteresse bestehe.

 

Die Verwaltung schlage daher vor, das gemeindliche Einvernehmen nicht zu erteilen.

 

Seitens des Antragstellers könne die Rechtmäßigkeit dieses Beschlusses bei der Kreisverwaltung Heinsberg beanstandet werden. Dies hätte zur Folge, dass die Stadt Geilenkirchen durch den Kreis Heinsberg angehört werde und der Ausschuss erneut über die Angelegenheit beraten und entscheiden könne.

Sollte der Ausschuss das gemeindliche Einvernehmen auch im Rahmen der Anhörung nicht erteilen, könne als mögliche Rechtsfolge gegebenenfalls das fehlende Einvernehmen durch den Kreis Heinsberg als zuständige Abgrabungsbehörde ersetzt werden.

 

 

 

 

 


Abstimmungsergebnis:

 

Ja:

19

Nein:

0

Enthaltung:

0