Beschluss: Zur Kenntnis genommen.

 

 


Herr Tichelbäcker vom Amt für Stadtentwicklung, Bauverwaltung und Umwelt erläuterte das Verfahren zur Aufstellung des Lärmaktionsplans (Stufe IV).

 

Gemäß der EU-Umgebungslärmrichtlinien sei die Stadt Geilenkirchen verpflichtet, einen Lärmaktionsplan aufzustellen. Für die Erstellung eines solchen Plans sei das Büro IVV aus Aachen beauftragt worden.

Für die Stadt Geilenkirchen existiere eine Lärmkarte, in der die folgenden Hauptverkehrsstraßen berücksichtigt seien:

 

-          Bundesstraße B56 (gesamtes Stadtgebiet)

-          Landstraße 42 (Berliner Ring zwischen Kreisverkehr Sittarder Straße und Kreisverkehr Heinsberger Straße/Landstraße)

-          Landstraße L47 (ehem. B56, Karl-Arnold-Straße zwischen Anschluss B56 und Stadtgrenze zu Gangelt)

-          Landstraße L164 (ehem. B221 zwischen Anschluss B56 und Stadtgrenze zu Übach-Palenberg)

 

Die kommunale Lärmaktionsplanung beziehe sich grundsätzlich nur auf den Straßenverkehrslärm. Lärm, der durch Flugverkehr und Eisenbahn entstehe, sei nicht Bestandteil der kommunalen Untersuchung. Der militärische Flugplatz in Teveren sei kein Großflughafen im Sinne der Vorschrift und sei aus diesem Grund von einem Lärmaktionsplan ausgenommen. Eine Beurteilung des durch den Eisenbahnverkehr ausgehenden Lärms werde durch das Eisenbahnbundesamt durchgeführt.