Beschluss: Mehrheitlich beschlossen.

Abstimmung: Ja: 15, Nein: 4

Beschlussvorschläge:

 

  1. Die im Bebauungsplan Nr. 65 der Stadt Geilenkirchen ausdrücklich vorgesehene Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB, wonach Betriebsarten der Abstandsklasse V im Gewerbegebiet (GE) zugelassen werden können, wird unter der Bedingung zugelassen, dass seitens der Unteren Immissionsschutzbehörde keine grundsätzlichen Bedenken bestehen werden.

 

  1. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 Satz 2 BauGB wird für die im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren beantragten Anlagen auf dem Grundstück Gemarkung Geilenkirchen, Flur 37, Flurstück 187 unter der Bedingung erteilt, dass die Ausnahme unter 1. der Beschlussvorschläge in dieser Vorlage zugelassen werden kann.

 


Seitens der Freien Bürgerliste äußerte man Bedenken dagegen, dass ohne zwingenden Grund in die Bauordnung eingegriffen werde und somit vorgeschriebene Abstandsflächen nicht eingehalten würden. Insbesondere für die Hatterather Bevölkerung stelle dies eine Aushebelung des Schutzes vor Immissionen dar.

 

Herr M. Jansen erklärte, dass die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens keine Aushebelung des Baurechts sei. Der durch den Rat beschlossene Bebauungsplan sehe Ausnahmetatbestände für bestimmte Nutzungen vor, welche bei Erfüllen aller Tatbestandsmerkmale in Anspruch genommen werden könnten. Genehmigungsbehörde für das geplante Vorhaben sei jedoch die Kreisverwaltung Heinsberg, welche nun zu prüfen habe, ob alle Voraussetzungen erfüllt seien.

 

Seitens der Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen erfolgte eine Nachfrage zur vorigen Nutzung der Fläche.

 

Herr Kalus erläuterte, dass bereits vorher eine ähnliche kleinere Anlage in Betrieb war und diese nun erweitert werden solle.


Abstimmungsergebnis:

 

Ja:

12

Nein:

5

Enthaltung:

2