Ausschussvorsitzender Dr. Möhring leitete kurz in das Thema ein, indem er darauf einging, dass es viel Ärger und Verwirrung gebe, da die entsprechenden gesetzlichen Regelungen erst mit Verspätung in Kraft treten.

 

Herr Schulz ging im Folgenden auf die Situation im Kreis Heinsberg ein. Diese gestalte sich für die Empfänger von Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe und Grundsicherung unproblematisch, da die Betreuung im Jobcenter bzw. in den Sozialämtern erfolge. Für den Personenkreis der Wohngeldempfänger mit etwa 700 Kindern und die Empfänger von Kinderzuschlag fehle aber noch eine Regelung, da das Land NRW die notwendige Zuständigkeitsverordnung noch nicht erlassen habe. Hier seien bereits etwa 100 Anträge eingegangen.

 

Der Kreis und die Städte hätten aber bereits die notwendigen Vorbereitungen getroffen um umgehend nach Erlass der Verordnung tätig werden zu können. Die Situation sei aber insgesamt ärgerlich, da die Betroffenen die Leistungen erst vorstrecken müssten, zudem sei die Antragsquote bei etwa 1.000 Berechtigten sehr gering. Problematisch sei auch, dass die Leistungen für den Schulbesuch extra beantragt werden müssten, wo hingegen dies für Arbeitslosengeld II – Empfänger automatisch gezahlt werde. Über die Schulen solle daher noch einmal über die Leistungen informiert werden.

 

Leistungen die als Gutschein erbracht werden, seien von den annehmenden Stellen direkt mit dem Kreis abzurechnen.

 

Nicht umfasst vom Bildungs- und Teilhabepaket seien Kinder die Asylbewerberleistungen erhielten, im Ergebnis seien diese aber nach § 6 des Asylbewerbergesetztes von der Stadt gleichzustellen. Betroffen seien derzeit ca. 10 – 15 Kinder.

 

Auf Nachfrage von Frau Tings zur Situation in anderen Bundesländern teilte Herr Schulz mit, dass in den meisten Ländern die Bearbeitung bereits besser funktioniere. Herr Dr. Möhring ergänzte, dass seitens des Landes empfohlen wurde, die Anträge bereits zu bearbeiten bis die Verordnung komme, der Kreis Heinsberg folge dieser Empfehlung aber nicht.

 

Frau Thelen fragte nach, ob auch die Inanspruchnahmequote bei den Empfängern von Arbeitslosengeld II bekannt sei. Herr Schulz verwies darauf, dass diese Leistungen durch das Jobcenter erbracht würden und die Zahl deswegen nicht bekannt sei. Es bestehe daher auch keine Möglichkeit, auf eine erhöhte Inanspruchnahme hinzuwirken.