Beschluss: Einstimmig beschlossen.

Abstimmung: Ja: 17, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschlussvorschlag:

 

Die Neufassung der Hauptsatzung wird unter Berücksichtigung folgender weiterer Änderungen beschlossen:

 

1. In § 3 wird in der linken Spalte wird „Geilenkirchen“ als weiterer Bezirk eingefügt.

 

2. Die Bestellung des Behindertenbeauftragten erfolgt durch den Rat.

 

3. Der § 5a wird zusätzlich in die Hauptsatzung aufgenommen. Er sichert das Recht des Bürgers im Rahmen des Informationsfreiheitsgesetzes zu.

 

4. In § 14 werden die unter TOP 2 (neu) beratenen Beschlüsse berücksichtigt.

 

 


Stadtverordneter Wolff erklärte einleitend, dass er zwei Punkte in der vorgeschlagenen Satzungsfassung gern ändern würde.

 

Zum einen spreche sich seine Fraktion dafür aus, unter § 3 den Stadtbezirk Innenstadt wieder aufzunehmen. Zum anderen sollte unter § 14 der unter dem neuen TOP 2 gefasste Beschluss wieder eingefügt werden und Bestandteil der Hauptsatzung bleiben.

 

Er ergänzte, dass seine Fraktion der Meinung sei, dass es ein gutes Signal wäre, wenn der Beauftragte für Menschen mit Behinderung vom Rat bestellt würde und nicht mehr vom Bürgermeister.

 

Stadtverordneter Benden betonte, dass seine Fraktion die beiden letztgenannten Punkte gern mittrage, insbesondere die Bestellung des Behindertenbeauftragten betreffend. Seine Fraktion widerspreche allerdings der Aufnahme der Innenstadt bei den Stadtbezirken unter § 3 sehr deutlich. Man habe sich eben darauf geeinigt, Geld zu sparen. Über die von der CDU vorgeschlagene Satzungsänderung würde es mit vollen Händen wieder ausgegeben. Die Ortsvorsteher seien größtenteils Ratsmitglieder und würden in dieser Funktion bereits entlohnt.

 

Bürgermeister Fiedler antwortete auf Frage des Stadtverordneten Hoffmann, dass er sich für eine getrennte Abstimmung über die einzelnen Vorschläge ausspreche.

 

Stadtverordneter Conrads betonte, dass das Informationsrecht ein hohes Gut der Bürger sei. Er schlage deswegen vor, zusätzlich einen § 5a aufzunehmen, in dem das Recht auf Akteneinsicht aufgeführt sei. Wegen der großen Bedeutung halte er einen eigenen Paragraphen für dieses Recht für sinnvoll. Von der Formulierung her, solle einfach festgehalten werden, dass die Verwaltung die Ausübung dieses Rechtes sicherstellt. Dieser Paragraph habe demnach nur eine deklaratorische Funktion, stelle aber die Bedeutung dieses Rechtes, dass sich aus dem  Informationsfreiheitsgesetz ergebe, heraus.

 

Bürgermeister Fiedler schlug vor, diesen Passus im Zusammenhang mit der „Unterrichtung der Einwohner“ als Teilsatz des § 5 einzufügen, da es sich nur um einen einzigen Satz handele.

 

Stadtverordneter Dr. Möhring merkte hierzu an, dass die Intention des Informations­freiheitsgesetzes formal nicht zu Unterrichtung passe. Bürgermeister Fiedler stimmte ihm zu, dass es sich im ersten Fall um ein Holrecht und im zweiten Fall um eine Bringschuld handele.

 

Auf entsprechende Frage des Stadtverordneten Kassel antwortete Herr Klee, dass der zusätzliche Ortsvorsteher für den Bezirk Innenstadt nach der alten Rechnung ca. 167 € monatlich kosten würde. Bürgermeister Fiedler ergänzte, dass die Gültigkeit dieser Regelung ohnehin erst ab der nächsten Wahlperiode gegeben sei. Herr Klee fügte hinzu, dass der alte Rat diese Regelungen für die nächste Wahlperiode beschließen müsse.

 

Bürgermeister Fiedler bat zu den einzelnen vorgeschlagenen Punkten um Abstimmung.

 


Abstimmungsergebnis:

 

1. In § 3 wird in der linken Spalte „Geilenkirchen“ als weiterer Bezirk eingefügt.

 

Ja:

10

Nein:

6

Enthaltung:

1

 

 

2. In die Hauptsatzung wird die Regelung aufgenommen, dass die Bestellung des Behindertenbeauftragten durch den Rat erfolgt.

 

Ja:

17

Nein:

0

Enthaltung:

0

 

 

3. Der § 5a wird zusätzlich in die Hauptsatzung aufgenommen. Er sichert das Recht des Bürgers im Rahmen des Informationsfreiheitsgesetzes zu.

 

Ja:

17

Nein:

0

Enthaltung:

0

 

 

4. In § 14 werden die unter TOP 2 (neu) beratenen Beschlüsse berücksichtigt.

 

Ja:

17

Nein:

0

Enthaltung:

0