Beschluss: Mehrheitlich beschlossen.

 

 


 

Bürgermeister Fiedler erklärte, dass der Vertreter der Linken im Rat, der Stadtverordnete Mingers, das Protokoll der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses zu diesem Punkt beanstandet habe. Da die Beanstandung in direktem Zusammenhang mit dem heute zu fassenden Beschluss stehe, bitte er den Stadtverordneten sein Schreiben kurz zu erläutern.

 

Stadtverordneter Mingers führte aus, dass er moniert habe, der ursprünglich gefasste Beschluss des Haupt- und Finanzausschusses sei nicht korrekt protokolliert worden, sondern nachträglich geändert worden. Ein derartiges Vorgehen sei ihm bis jetzt nie aufgefallen, und es sei seines Erachtens mehr als problematisch.

 

Bürgermeister Fiedler ergänzte, dass der vom Stadtverordneten vorgelegte Änderungswunsch wie folgt laute: „Den Fraktionen und fraktionslosen Ratmitgliedern werden nach Verfügbarkeit Räume im Rathaus zugewiesen.“. Die Verwaltung sehe in der Formulierung kein Problem, wenn der Rat auch zustimme.

 

Stadtverordneter Kravanja äußerte Bedenken, weil Gruppen nicht berücksichtigt würden. Diese seien in der GO jedoch explizit erwähnt. Er schlage daher vor, den Satz wie folgt zu formulieren: „Den Fraktionen, Gruppen und fraktionslosen Ratsmitgliedern werden nach Verfügbarkeit Räume im Rathaus zugewiesen.“.

 

Bürgermeister Fiedler rief zur Abstimmung über den Vorschlag des Stadtverordneten Kravanja auf.

 

Beschluss:

 

Der Rat stimmte einstimmig zu, den Beschlussvorschlag zur Neufassung des § 16 Abs. 5 der Hauptsatzung der Stadt Geilenkirchen wie folgt zu formulieren:

„Den Fraktionen, Gruppen und fraktionslosen Ratsmitgliedern werden nach Verfügbarkeit Räume im Rathaus zugewiesen.“

 

Abstimmungsergebnis:

 

Ja:

36

Nein:

0

Enthaltung:

0

 

 

Stadtverordneter Benden erklärte, dass er vorab beantragen wolle, über den § 3 der Hauptsatzung nicht neu zu beschließen sondern diesen aus der Abstimmung raus zu nehmen. Seine Fraktion sei nicht damit einverstanden, die Geilenkirchener Innenstadt erneut als Bezirk in die Hauptsatzung aufzunehmen, so dass auch dort ab der neuen Legislaturperiode ein Ortsvorsteher eingesetzt werde. So werde der kleine Batzen an Einsparungen direkt für einen neuen Ortsvorsteher ausgegeben. Er sei vehement dagegen, für diesen Bezirk erneut einen Ortsvorsteher einzusetzen. In den vergangenen Jahren habe es dort wunderbar funktioniert. So wohne der Bürgermeister selber in Hünshoven und das Rathaus in der Innenstadt sei gut erreichbar. Zudem würden zahlreiche Ratsmitglieder in Geilenkirchen, Hünshoven und Bauchem leben. Man werde ungern gegen den Gesamtentwurf der Hauptsatzung stimmen, daher bitte er darum, eine gesonderte Abstimmung über den Punkt 3 zu treffen.

 

Beschluss:

 

Der Rat stimmte einstimmig zu, den § 3 der Neufassung gesondert zu beschließen.

 

 

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Ja:

36

Nein:

0

Enthaltung:

0

 

 

Stadtverordneter Kravanja erläuterte, dass die Bürgerliste zwei Knackpunkte in der vorgelegten Neufassung sähe.

Zum einen sei dies der § 3, der heute schon mehrfach benannt worden sei. Fraglich sei, ob die Wiedereinführung eines Bezirks und damit auch eines Ortsvorstehers unbedingt notwendig sei, da sie mit Kosten einhergehe. So würden monatlich 168,70 € bzw. jährlich 2024,40 € anfallen. Um diese Summe auszugeben, sei eine gute Begründung notwendig. Der enge Kontakt zwischen Bürger und Ortsvorsteher sei hier kein Argument. Der Ortsvorsteher übernehme in Geilenkirchen auch keine Aufgaben der laufenden Verwaltung. Per Definition in § 39 Abs. 7 der Gemeindeordnung solle „der Ortsvorsteher (…) die Belange seines Bezirks gegenüber dem Rat wahrnehmen.“. Aufgrund der räumlichen Nähe des Rathauses in der Innenstadt sei dort ein Ortsvorsteher entbehrlich, da in ausreichender Zahl Ansprechpartner wie bspw. auch der stellvertretende Bürgermeister vor Ort seien. Seine Fraktion werde hier nicht zustimmen.

Das zweite Problem sehe seine Fraktion in der Neufassung des § 14. Grundsätzlich halte man eine Kürzung der Zuwendungen an die Fraktionen für vertretbar. Die in der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses getroffene Regelung sei aus Sicht seiner Fraktion vor dem Hintergrund des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts aus Juli 2012 für rechtswidrig. Als demokratisch gewähltes Organ müsse auch Augenmerk auf aktuelle Rechtsprechung gelegt werden. Man könne nicht sehenden Auges ein Urteil außer Acht lassen. Er zitiere aus einem Memo des Kommunalpolitischen Forums NRW Folgendes: „Dieses Kombinationsmodell aus Sockelbetrag für jede Fraktion plus Pro-Kopf-Pauschale  ist zwar nicht gesetzlich, aber durch die Rechtsprechung mehr oder weniger vorgegeben, weil nur dieses Modell zwischen der sachgerechten Differenzierung nach Fraktionsgröße und der Chancengleichheit vernünftig austariert." Daher plädiere er dafür, dass der Rat die Hauptsatzung mit Ausnahme des § 14 beschließe und für diesen gesondert eine Änderung vorbereite.

 

Stadtverordneter Wolff führte aus, dass er der festen Überzeugung sei, dass ein Ortsvorsteher für die Geilenkirchener Innenstadt notwendig sei. Dies habe seine Fraktion auch in der Vergangenheit betont. Auch der Bürgermeister habe seine ursprüngliche Meinung zu diesem Thema aus den Erfahrungen der vergangenen Monate heraus revidiert. Es bestehe sehr wohl eine Notwendigkeit. Der Ortsvorsteher sei in Geilenkirchen seit jeher Ansprechpartner für Bürgerinnen und Bürger sowie Vereine und nehme repräsentative Aufgaben wahr. Sollte gegen einen Ortsvorsteher in der Innenstadt votiert werden, könnten auch direkt alle abgeschafft werden. Er sei der Meinung, ein Ortsvorsteher in der Innenstadt sei richtig und wichtig und seine Fraktion werde dafür stimmen.

Zum Sachverhalt des § 14 vertrete die CDU-Fraktion eine andere Meinung als der Stadtverordnete Kravanja. Man interpretiere das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls anders und sei der Auffassung, dass der Beschlussvorschlag dem Urteil entgegen komme. Im Übrigen habe sich das Gericht für eine Aufteilung der Gerichtskosten auf beide Parteien ausgesprochen, so dass die Entscheidung offenbar nicht so eindeutig gewesen sei. Darüber hinaus sei im Haupt- und Finanzausschuss besprochen worden, dass jede Fraktion ordentlich mit Sachwerten ausgestattet werden solle und dies nicht proportional vorgenommen werden müsse. Alle würden gleich behandelt. Es gehe heute darum, über die Satzung abzustimmen. Im Übrigen verzichte die CDU durch diese Entscheidung bewusst auf höhere Zuwendungen. Noch in der Sitzung des Haupt- und Finanzausschuss seien sich alle Fraktionen einig gewesen. Man bewege sich nicht im rechtwidrigen Raum. Der Rat habe noch immer die Möglichkeit Änderungen vorzunehmen, wenn sich die Situation zukünftig anders darstellen sollte.

 

Stadtverordneter Hoffmann warf ein, dass seine Fraktion über die von zwei anderen Fraktionen eingeleitete Entwicklung zu § 3 der Hauptsatzung enttäuscht sei. Auf der einen Seite werde Geld eingespart und auf der anderen Seite werde die Einsparung direkt für einen Ortsvorsteher wieder ausgegeben.

Zum § 14 schließe er sich den Ausführungen des Stadtverordneten Wolff an. 

 

Stadtverordneter Kravanja entgegnete, dass seine Vorredner das Urteil falsch verstehen würden. In dem Urteil sei exakt der gleiche Sachverhalt behandelt worden, der durch den § 14 in der Geilenkirchener Hauptsatzung geregelt werde. Auf Seite 9 des Urteils heiße es: „(…) gewährt die Beklagte über die finanziellen Zuschüsse hinaus sächliche Zuwendungen durch Überlassung von Verwaltungsräumen nebst Ausstattung und Bereitstellung von EDV-Technik. Auch wenn der Bund sich teilweise über Gerichtsurteile hinweg setze, könne die Stadt sich nicht getreu dem Motto „Wo kein Kläger da kein Richter“ verhalten. Dies sei für ein gewähltes Organ nicht richtig. Zu den Ortsvorstehern könne er sagen, dass diese sich natürlich stark engagieren würden. Dennoch seien alle gewählten Vertreter in der Stadt ebenfalls Ansprechpartner. Und aufgrund der Anzahl der Wahlbezirke seien zahlreiche Ratsmitglieder in Geilenkirchen, Bauchem und Hünshoven vertreten. Nach wie vor halte er seine Meinung aufrecht, dass es keine Notwendigkeit für einen Ortsvorsteher in diesem Bereich gebe.

 

Stadtverordnete Frohn meinte, dass sie den Einwand des Stadtverordneten Hoffmann nicht nachvollziehen könne. Der Vorschlag sei nicht durch zwei Fraktionen sondern von der Verwaltung eingebracht worden. Nichtsdestotrotz sollten die Dinge in § 3 geändert werden, wenn die Notwendigkeit bestehe.

Über die Diskussion zu § 14 sei sie hingegen mehr als erstaunt. Wenn das Vorhaben zu finanziellen Einsparungen führe, sei die Entwicklung doch positiv. Darüber hinaus habe bisher Einigkeit darüber bestanden, dass der Sockelbetrag in den Sachleistungen zu sehen sei. Seither habe es keine Änderung gegeben, so dass es eigentlich keine Probleme geben sollte.

 

Stadtverordneter Hoffmann zitierte aus der Niederschrift der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses und stellte fest, dass der Vorschlag auf Wiedereinführung eines Ortsvorstehers nicht in der Vorlage der Verwaltung zu finden sei. Während der Sitzung sei der Vorschlag aus den Reihen der CDU gemacht worden und mit 10 Stimmen – also vermutlich den Stimmen der CDU und FDP – angenommen worden.

 

Bürgermeister Fiedler meinte, dass er gerne seine Haltung zum Thema Ortsvorsteher schildern würde. Die Entscheidung der Abschaffung des Ortsvorstehers in der Innenstadt sei in der konstituierenden Sitzung des Rates in 2009 getroffen worden. Vor dieser Beschlussfassung habe er die Wertigkeit der Ortsvorsteher nicht einschätzen können. Es sei danach auch für ihn ein Lernprozess gewesen. In der Runde der Ortsvorsteher sei seine geänderte Meinung bspw. mit Beifall bedacht worden. Wie sich in der praktischen Arbeit schnell herausgestellt habe, sei der Ortsvorsteher in der Innenstadt schnell vermisst worden. Natürlich müsse die Stadt Geld einsparen. Beim Einsatz eines Ortsvorstehers sei das Geld aber gut angelegt. Natürlich werde Bürgerservice im Rathaus groß geschrieben. Dennoch könne nicht die Beziehung hergestellt werden, die zwischen Ortsvorsteher und Bürger herrsche.

 

Beigeordneter Brunen erläuterte, dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts die Verwaltung zur Änderung der Hauptsatzung erst veranlasst habe. Inhaltlich behandle das Urteil den Gleichheitssatz nach Art. 3 des Grundgesetzes. Es sei moniert worden, dass der Sockelbetrag nicht proportional verteilt worden sei. Jede Kommune müsse individuell betrachtet werden. Hier in Geilenkirchen hätten sich die Fraktionen auf pauschale Beträge geeinigt. Auch der Städte- und Gemeindebund betone die persönlichen Situationen in den einzelnen Städten. Es sei an den Fraktionen zu entscheiden, wie ihre Bedürfnisse abgedeckt würden. Wichtig sei lediglich, dass alle Fraktionen die Entscheidung tragen. Wenn eine oder mehrere Fraktionen mit der Entscheidung nicht einverstanden seien, stünde diesen natürlich jederzeit der Weg in ein Verwaltungsstreitverfahren offen. 

 

Stadtverordneter Benden erklärte, dass er feststelle, je mehr geredet werde, desto größere Verunsicherung herrsche. Ursprünglich habe der Bürgermeister eine andere Meinung vertreten. Dann sei ein Veto der CDU/FDP eingebracht worden und nun sei man wieder auf dem Weg, den Ortsvorsteher einzuführen. Er befürchte, dass die Angelegenheit so ausgehe wie mit dem Parkplatz vor St. Ursula. Seine Fraktion werde sich auf jeden Fall enthalten.

Beim § 3 irre der Bürgermeister sich in seinem Meinungswechsel gewaltig. Es gebe kein Argument für einen Ortsvorsteher in der Innenstadt. Nach der Kommunalwahl sei der Ortsvorsteher mehrheitlich durch den Rat abgeschafft worden. Im Zweifel könnten auch die Bürgerinnen und Bürger nach ihrer Meinung gefragt werden. Ein Ortsvorsteher sei nicht vermisst worden. Darüber hinaus könne man den Schützen und dem Karnevalsverein erklären, warum in einen Ortsvorsteher investiert werde und an Veranstaltungen wie dem Schützenempfang gespart werde.

 

Stadtverordneter Mingers wies darauf hin, dass in der Innenstadt wie auch in Bauchem und Hünshoven zahlreiche Wahlbezirke vorhanden seien. Daher sehe er keine Notwendigkeit für einen Ortsvorsteher in der Innenstadt.

 

Stadtverordneter Schumacher wandte ein, dass er dem Stadtverordneten Kravanja nicht ganz folgen könne. Wenn der Begriff Sockelbetrag durch Sockelleistungsgleichheit ersetzt werde, werde das Diskussionsthema vielleicht klarer. Es gehe um die Gewährleistung der Grundarbeitsweise der Fraktionen, fraktionslosen Ratsmitglieder oder Gruppen, z.B. bei der Verteilung von Räumen. Erst danach komme der entscheidende Punkt, dass darüber hinaus gehender Aufwand für die Ratsarbeit erst einmal nachgewiesen werden müsse. Das Urteil besage, dass der Grundaufwand für alle gleich sein müsse bzw. die Grundversorgung gegeben sein müsse. Jeder brauche sozusagen eine „Wohnung“.

 

Stadtverordnete Thelen fasste zusammen, dass die Änderung der Hauptsatzung zu § 14 Einigkeit der Ratsmitglieder erfordere. Sie fragte nach, ob die Annahme richtig sei, dass der rechtliche Rahmen nicht mehr gegeben sei, wenn eine Person oder Fraktion gegen die Änderung stimme.

 

Beigeordneter Brunen antwortete, dass die Gefahr, dass ein Klageverfahren eingeleitet werde, natürlich größer sei, wenn sich ein Ratsmitglied oder eine Fraktion nicht im Beschluss wiederfänden. Er betonte, dass seine Äußerungen lediglich eine Einschätzung des rechtlichen Rahmens seien.

 

Bürgermeister Fiedler erwähnte, dass eine einstimmige Entscheidung auch durch Enthaltungen erzielt werden könne.

 

 

Beschluss (zu § 3 Abs. 1):

 

Der Rat beschloss mehrheitlich, für das Stadtgebiet Geilenkirchen wieder den Bezirk „Geilenkirchen mit Bauchem und Hünshoven“ zu bilden und dies in der Hauptsatzung unter § 3 Abs. 1 zu regeln.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Ja:

21

Nein:

15

Enthaltung:

0

 

 

Beschluss (zu § 16 Abs. 5):

 

Der Rat beschloss mehrheitlich, den § 16 Abs. 5 der Neufassung der Hauptsatzung wie folgt zu formulieren: „Den Fraktionen, Gruppen und fraktionslosen Ratsmitgliedern werden nach Verfügbarkeit Räume im Rathaus zugewiesen.“

 

Abstimmungsergebnis:

 

Ja:

29

Nein:

6

Enthaltung:

1

 

 

Beschluss (zur Neufassung der Hauptsatzung unter Ausschluss der obigen Paragraphen):

 

Der Rat beschloss einstimmig die Neufassung der Hauptsatzung der Stadt Geilenkirchen in der von der Verwaltung vorgeschlagenen Version.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Ja:

36

Nein:

0

Enthaltung:

0