Sitzung: 09.04.2014 Haupt- und Finanzausschuss
Beschluss: Einstimmig beschlossen.
Abstimmung: Ja: 19, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: 038/2014
Beschlussvorschlag:
1.
Zusammenfassungsentscheidung
Die Erschließungsanlagen „Hahnrather Busch“ und „Auf dem Tecker“ bilden eine Erschließungseinheit und werden hiermit gemäß § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB in der zz. geltenden Fassung in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Satz 2 der Satzung der Stadt Geilenkirchen über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 03.12.1975 in der zz. geltenden Fassung zur gemeinsamen Aufwandsermittlung zusammengefasst.
2. Merkmale der endgültigen Herstellung der
Erschließungsanlagen
Für die als niveaugleiche Verkehrsflächen hergestellten Erschließungsanlagen „Hahnrather Busch“ und „Auf dem Tecker“ entfällt aufgrund der Eigenart der Ausbauform das in § 8 Abs. 1 Buchst. b der Satzung der Stadt Geilenkirchen über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 03.12.1975 in der zz. geltenden Fassung geforderte Herstellungsmerkmal beidseitiger, gegen die Fahrbahn abgegrenzter Gehwege.
Satzung
der
Stadt Geilenkirchen
über
die Festlegung abweichender Herstellungsmerkmale
von
Erschließungsanlagen
vom
07.05.2014
Aufgrund
des § 132 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom
23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert
durch Artikel 1
des Gesetzes vom 11. Juni 2013
(BGBl. I S. 1548), in Verbindung mit §§ 7 und 41 Abs. 1
Satz 2 Buchstabe
f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung vom 14.
Juli 1994 (GV. NW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 878) hat der Rat
der Stadt in seiner Sitzung am 07.05.2014 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Für die als niveaugleiche Verkehrsflächen
hergestellten Erschließungsanlagen „Hahnrather Busch“ und „Auf dem Tecker“
entfällt aufgrund der Eigenart der Ausbauform das in § 8 Abs. 1 Buchst. b der
Satzung der Stadt Geilenkirchen über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen
vom 03.12.1975 in der zz. geltenden Fassung geforderte Herstellungsmerkmal
beidseitiger, gegen die Fahrbahn abgegrenzter Gehwege.
§ 2
Die Satzung tritt rückwirkend zum
01.01.2012 in Kraft.
3.
Widmung der Verkehrsanlagen
Die Straße „Hahnrather
Busch“ (bestehend aus den in der beigefügten Anlage „01 Widmung Hahnrather
Busch“ grau gekennzeichnete Flächen aus den Flurstücken Gemarkung Süggerath,
Flur 2, Flurstücke 81, 135 und 138) und die Straße „Auf dem Tecker“ (bestehend
aus den Grundstücken Gemarkung Süggerath, Flur 2 Flurstücke 76 und 132 und der
in der beigefügten Anlage „02 Widmung Auf dem Tecker“ grau gekennzeichnete
Fläche von 12 m² aus dem Grundstück Gemarkung Süggerath, Flur 2, Flurstück 61)
werden gemäß § 6 Abs. 1 des
Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995 (GV. NW.
S. 1028, 1996 S. 81, 141, 216, 355, 2007 S. 327), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011
(GV. NRW. S. 731) für den öffentlichen Verkehr gewidmet. Sie erhalten
die Eigenschaft einer Gemeindestraße nach § 3 Abs. 1 Nr. 3
StrWG NW. Träger der Straßenbaulast ist gemäß § 47 StrWG NW
die Stadt Geilenkirchen.
4. Beschluss über die endgültige Herstellung
Gemäß §§ 130, 132 des Baugesetzbuches (BauGB) in der
zz. geltenden Fassung, in Verbindung mit § 8 der Satzung der Stadt
Geilenkirchen über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 03.12.1975 in
der zz. geltenden Fassung, dem Beschluss des Rates über die Zusammenfassung der
Erschließungsanlagen „Hahnrather Busch“ und „Auf dem Tecker“ zur gemeinsamen
Aufwandsermittlung und dem Beschluss des Rates über die abweichende
Herstellung von Erschließungsanlagen vom (Datum der Unterzeichnung der
Bekanntmachungsanordnung) wird festgestellt, dass die Erschließungsanlagen endgültig
hergestellt sind.
Zur Deckung des anderweitig nicht
gedeckten Aufwandes für die Herstellung der Erschließungseinheit, bestehend aus
den Erschließungsanlagen „Hahnrather Busch“ und „Auf dem Tecker“ erhebt die
Stadt Geilenkirchen Erschließungsbeiträge.
Der nach Abzug des Anteiles der Stadt verbleibende beitragsfähige Aufwand wird gemäß § 6 der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt auf die erschlossenen Grundstücke verteilt und anteilmäßig von den Grundstückseigentümern erhoben.
Abstimmungsergebnis:
Ja: |
19 |
Nein: |
0 |
Enthaltung: |
0 |