Beschluss: Einstimmig beschlossen.

Abstimmung: Ja: 19, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschlussvorschlag:

 

1.      Zusammenfassungsentscheidung

 

Die Erschließungsanlagen „Hahnrather Busch“ und „Auf dem Tecker“ bilden eine Erschließungseinheit und werden hiermit gemäß § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB in der zz. geltenden Fassung in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Satz 2 der Satzung der Stadt Geilenkirchen über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 03.12.1975 in der zz. geltenden Fassung zur gemeinsamen Aufwandsermittlung zusammengefasst.

 

2.      Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen

 

      Für die als niveaugleiche Verkehrsflächen hergestellten Erschließungsanlagen „Hahnrather Busch“ und „Auf dem Tecker“ entfällt auf­grund der Eigenart der Ausbauform das in § 8 Abs. 1 Buchst. b der Satzung der Stadt Geilenkirchen über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 03.12.1975 in der zz. geltenden Fassung geforderte Herstellungsmerkmal beidseitiger, gegen die Fahr­bahn abgegrenzter Gehwege.

 

Satzung

der Stadt Geilenkirchen

über die Festlegung abweichender Herstellungsmerkmale

von Erschließungsanlagen

 

vom 07.05.2014

 

Aufgrund des § 132 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548), in Verbindung mit §§ 7 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 878) hat der Rat der Stadt in seiner Sitzung am 07.05.2014 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

 

      Für die als niveaugleiche Verkehrsflächen hergestellten Erschließungs­an­lagen „Hahnrather Busch“ und „Auf dem Tecker“ entfällt aufgrund der Eigen­art der Ausbauform das in § 8 Abs. 1 Buchst. b der Satzung der Stadt Geilen­kirchen über die Erhebung von Erschließungs­beiträgen vom 03.12.1975 in der zz. gel­ten­den Fassung geforderte Herstellungsmerkmal beid­seitiger, gegen die Fahrbahn ab­ge­grenzter Gehwege.

 

§ 2

 

      Die Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2012 in Kraft.

 

3.   Widmung der Verkehrsanlagen

Die Straße „Hahnrather Busch“ (bestehend aus den in der beigefügten Anlage „01 Widmung Hahnrather Busch“ grau gekennzeichnete Flächen aus den Flurstücken Gemarkung Süggerath, Flur 2, Flurstücke 81, 135 und 138) und die Straße „Auf dem Tecker“ (bestehend aus den Grundstücken Gemarkung Süggerath, Flur 2 Flurstücke 76 und 132 und der in der beigefügten Anlage „02 Widmung Auf dem Tecker“ grau gekennzeichnete Fläche von 12 m² aus dem Grundstück Gemarkung Süggerath, Flur 2, Flurstück 61) werden gemäß § 6 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nord­rhein-Westfalen (StrWG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995 (GV. NW. S. 1028, 1996 S. 81, 141, 216, 355, 2007 S. 327), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 731) für den öffent­lichen Verkehr gewidmet. Sie erhalten die Eigenschaft einer Gemeindestraße nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 StrWG NW. Träger der Straßenbaulast ist gemäß § 47 StrWG NW die Stadt Geilen­kirchen.

4.   Beschluss über die endgültige Herstellung

 

Gemäß §§ 130, 132 des Baugesetzbuches (BauGB) in der zz. geltenden Fassung, in Verbindung mit § 8 der Satzung der Stadt Geilenkirchen über die Erhebung von Erschlie­ßungsbeiträgen vom 03.12.1975 in der zz. geltenden Fassung, dem Beschluss des Rates über die Zusammenfassung der Erschließungsanlagen „Hahnrather Busch“ und „Auf dem Tecker“ zur gemeinsamen Aufwandsermittlung und dem Beschluss des Rates über die ab­weichende Herstellung von Erschließungs­anlagen vom (Datum der Unterzeichnung der Bekanntmachungsanordnung) wird festgestellt, dass die Erschließungsanlagen end­gül­tig hergestellt sind.

Zur Deckung des anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für die Herstellung der Erschließungseinheit, bestehend aus den Erschließungsanlagen „Hahnrather Busch“ und „Auf dem Tecker“ erhebt die Stadt Geilenkirchen Erschließungsbeiträge.

Der nach Abzug des Anteiles der Stadt verbleibende beitragsfähige Aufwand wird gemäß § 6 der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt auf die erschlossenen Grundstücke verteilt und anteilmäßig von den Grundstücks­eigen­tümern erhoben.


Abstimmungsergebnis:

 

Ja:

19

Nein:

0

Enthaltung:

0