Sitzung: 07.05.2014 Rat der Stadt Geilenkirchen
Beschluss: Einstimmig beschlossen.
Abstimmung: Ja: 35, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: 038/2014
Beschlussvorschlag:
1.
Zusammenfassungsentscheidung
Die
Erschließungsanlagen „Hahnrather Busch“ und „Auf dem Tecker“ bilden eine
Erschließungseinheit und werden hiermit gemäß § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB in der
zz. geltenden Fassung in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Satz 2 der Satzung der Stadt
Geilenkirchen über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 03.12.1975 in
der zz. geltenden Fassung zur gemeinsamen Aufwandsermittlung zusammengefasst.
2.
Merkmale der
endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen
Für die als niveaugleiche Verkehrsflächen
hergestellten Erschließungsanlagen „Hahnrather Busch“ und „Auf dem Tecker“
entfällt aufgrund der Eigenart der Ausbauform das in § 8 Abs. 1 Buchst. b der
Satzung der Stadt Geilenkirchen über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen
vom 03.12.1975 in der zz. geltenden Fassung geforderte Herstellungsmerkmal
beidseitiger, gegen die Fahrbahn abgegrenzter Gehwege.
Satzung
der Stadt Geilenkirchen
über die Festlegung abweichender Herstellungsmerkmale
von Erschließungsanlagen
vom 07.05.2014
Aufgrund des § 132 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. September 2004
(BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1
des Gesetzes vom 11. Juni 2013
(BGBl. I S. 1548), in Verbindung mit
§§ 7 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe
f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung vom 14. Juli
1994 (GV. NW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 878) hat der Rat der
Stadt in seiner Sitzung am 07.05.2014 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Für die als niveaugleiche Verkehrsflächen
hergestellten Erschließungsanlagen „Hahnrather Busch“ und „Auf dem Tecker“
entfällt aufgrund der Eigenart der Ausbauform das in § 8 Abs. 1 Buchst. b der
Satzung der Stadt Geilenkirchen über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen
vom 03.12.1975 in der zz. geltenden Fassung geforderte Herstellungsmerkmal
beidseitiger, gegen die Fahrbahn abgegrenzter Gehwege.
§ 2
Die Satzung tritt rückwirkend zum
01.01.2012 in Kraft.
3. Widmung der Verkehrsanlagen
Die Straße „Hahnrather Busch“
(bestehend aus den in der beigefügten Anlage „01 Widmung Hahnrather Busch“ grau
gekennzeichnete Flächen aus den Flurstücken Gemarkung Süggerath, Flur 2,
Flurstücke 81, 135 und 138) und die Straße „Auf dem Tecker“ (bestehend aus den Grundstücken
Gemarkung Süggerath, Flur 2 Flurstücke 76 und 132 und der in der beigefügten
Anlage „02 Widmung Auf dem Tecker“ grau gekennzeichnete Fläche von 12 m² aus
dem Grundstück Gemarkung Süggerath, Flur 2, Flurstück 61) werden gemäß § 6 Abs.
1 des Straßen- und
Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. September 1995 (GV. NW. S. 1028,
1996 S. 81, 141, 216, 355, 2007 S. 327), zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (GV. NRW.
S. 731) für den öffentlichen Verkehr gewidmet. Sie erhalten die
Eigenschaft einer Gemeindestraße nach § 3 Abs. 1 Nr. 3
StrWG NW. Träger der Straßenbaulast ist gemäß § 47 StrWG NW
die Stadt Geilenkirchen.
4. Beschluss über die endgültige Herstellung
Gemäß §§ 130, 132 des Baugesetzbuches (BauGB) in der
zz. geltenden Fassung, in Verbindung mit § 8 der Satzung der Stadt
Geilenkirchen über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 03.12.1975 in
der zz. geltenden Fassung, dem Beschluss des Rates über die Zusammenfassung der
Erschließungsanlagen „Hahnrather Busch“ und „Auf dem Tecker“ zur gemeinsamen
Aufwandsermittlung und dem Beschluss des Rates über die abweichende
Herstellung von Erschließungsanlagen vom (Datum der Unterzeichnung der
Bekanntmachungsanordnung) wird festgestellt, dass die Erschließungsanlagen endgültig
hergestellt sind.
Zur Deckung des anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für
die Herstellung der Erschließungseinheit, bestehend aus den
Erschließungsanlagen „Hahnrather Busch“ und „Auf dem Tecker“ erhebt die Stadt Geilenkirchen
Erschließungsbeiträge.
Der nach Abzug des
Anteiles der Stadt verbleibende beitragsfähige Aufwand wird gemäß § 6 der
Erschließungsbeitragssatzung der Stadt auf die erschlossenen Grundstücke
verteilt und anteilmäßig von den Grundstückseigentümern erhoben.
Abstimmungsergebnis:
Ja: |
35 |
Nein: |
0 |
Enthaltung: |
0 |