Beschluss: Mehrheitlich beschlossen.

Abstimmung: Ja: 29, Nein: 3, Enthaltungen: 4, Befangen: 0

Beschlussvorschlag:

 

Die vorläufige Unterschutzstellung wird beschlossen.


Herr Stadtverordneter Wolff zeigte sich überrascht, da er einen Antrag auf vorläufige Unterschutzstellung nicht erwartet habe. Ihn störe, dass die Behörde klarmache, dass für die Kommune kein Ermessensspielraum bestehe. Somit müsse der Rat den Antrag akzeptieren. Er forderte die Verwaltung jedoch auf, Druck auf das Fachamt auszuüben, um das Verfahren zu beschleunigen.

 

Herr Technischer Beigeordneter Mönter stellte klar, dass ein Ermessensspielraum bestehe, da eine Begründung durch die Fachbehörde erforderlich sei. Nach Aussage des Fachamtes werde vermutet, dass ein Denkmalwert bestehe. Die Erstellung eines Gutachtens sei beabsichtigt. Der Rat könne äußern, dass er keine ausreichende Begründung erhalten habe. Nach Ausführungen der Kommentierungen zum Denkmalschutz solle eine Unterschutzstellung jedoch großzügig gehandhabt werden. Der Abriss eines Denkmals sei möglich, müsse aber vor dem Hintergrund des Denkmalrechtes geprüft werden. Falls der Rat den Antrag der Fachbehörde ablehne, sei eine vorläufige Unterschutzstellung nicht gegeben. Ein solcher Beschluss würde zwar durch das Rheinische Amt für Denkmalpflege kritisiert werden, könne aber im Ermessen des Rates gefasst werden. Die Bauordnungsbehörde müsste dann einen vorliegenden Abrissantrag positiv bescheiden. Das Fachamt könne weitere Schritte zur Verpflichtung der Stadt einleiten und weitere Behörden anrufen, um eine Unterschutzstellung zu erreichen. Einzelpersonen könnten gemäß dem Denkmalrecht nicht gegen eine Entscheidung vorgehen. Falls eine vorläufige Unterschutzstellung durch den Rat beschlossen werde, müsste der Vorhabenträger eine endgültige Entscheidung abwarten. Ein Verfahren mit Erstellung eines Gutachtens durch das Amt für Denkmalpflege könne bis zu sechs Monate dauern. Alternativ könne der Vorhabenträger auch einen Antrag auf Nichterhaltung des Denkmales stellen, was allerdings einen höheren Begründungsaufwand nach sich ziehe. Die Begründung müsse ausführlich dargelegt und dokumentiert werden.

 

Herr Stadtverordneter Hoffmann teilte die Meinung des Herrn Wolff und lobte die gut abgewogene Stellungnahme der Verwaltung.

 

Herr Stadtverordneter Jansen äußerte, dass das Fachamt die Verwaltung auch am Abriss hindern könne, wenn die vorläufige Unterschutzstellung nicht beschlossen werde. Es sei daher fraglich, warum die vorläufige Unterschutzstellung beschlossen werden müsse. Er sprach sich dafür aus, den Antrag zur Kenntnis zu nehmen und durch einen Abriss Tatsachen zu schaffen.

 

Frau Stadtverordnete Frohn kritisierte, dass bereits im Januar ein Gutachten angekündigt worden sei. Dieses sei nicht erstellt worden. Die Fachbehörde sei ihrer Pflicht somit nicht nachgekommen. Sie sehe ähnlich wie Herr Jansen nicht ein, warum eine vorläufige Unterschutzstellung beschlossen werden solle.

 

Herr Stadtverordneter Kasper teilte die Meinung der Frau Frohn und des Herrn Jansen. Falls eine vorläufige Unterschutzstellung nicht beschlossen werde, könne dies das Verfahren sogar beschleunigen. Das Fachamt müsse dann das Ministerium anrufen, welches ein Gutachten einfordern würde, um über den Sachverhalt entscheiden zu können. Eine vorläufige Unterschutzstellung könne auch zu einem späteren Zeitpunkt jederzeit beschlossen werden.

 

Herr Technischer Beigeordneter Mönter warnte davor, durch einen nicht gefassten Beschluss Druck auf die Fachbehörde ausüben zu wollen und mahnte zur Vorsicht. Es handele sich um eine denkmalrechtliche Angelegenheit. Die Stadt Geilenkirchen sei als untere Denkmalbehörde auch bei der Bearbeitung anderer Angelegenheiten auf die Fachbehörde angewiesen. Falls die vorläufige Unterschutzstellung verweigert werde, könne dies sich auf die Kooperationsbereitschaft der Fachbehörde in zukünftigen Angelegenheiten negativ auswirken. Die Stadt Geilenkirchen könne nicht beantworten, ob die Kirche einen Denkmalwert habe. Für diese Einschätzung sei das Fachamt zuständig. Falls der Antrag durch den Rat abgelehnt werde, müssten Abrissanträge genehmigt werden. Die Fachbehörde könne dann das Ministerium anrufen, um die Sache zu klären. Zwar könne es richtig sein, dass ein Gutachten des Fachamtes im Fall einer Ablehnung des Antrages schneller eingereicht werde, allerdings sei dies fachlich nicht der richtige Weg. Falls der Rat Bedenken habe, weil er den Denkmalwert fachlich nicht beurteilen könne, solle diese Entscheidung bezüglich der Einschätzung des Denkmalwertes durch die fachlich zuständige Behörde vorgenommen werden.

 

Herr Stadtverordneter Benden erkundigte sich, warum der Rat über die Angelegenheit abstimmen solle. Es müsse zur Kenntnis genommen werden, dass die Behörde ihrer Pflicht nicht nachgekommen sei. Der Rat werde vor Tatsachen gestellt und das Sozialzentrum sowie dessen Planungssicherheit würden gefährdet. Er fragte, was geschehe, wenn kein Beschluss gefasst werde.

 

Herr Stadtverordneter Wolff erklärte, dass die Kommune hier keinen Ermessensspielraum habe und die Kirche als Denkmal in die Liste aufnehmen müsse, wenn die Fachbehörde dies beantrage.

 

Herr Alexander Jansen, Amtsleiter des Stadtentwicklungs- und Umweltamtes sowie des Bauordnungs- und Hochbauamtes erklärte, dass Beschlüsse in Denkmalschutzangelegenheiten im Regelfall durch den hierfür zuständigen Umwelt- und Bauausschuss gefasst werden. Da die nächste Sitzung dieses Ausschusses erst nach den Wahlen für den 26.08.2014 terminiert sei, werde die Entscheidung nun an den Rat übergeben. Wenn keine Entscheidung getroffen werden würde, käme dies einer Ablehnung gleich, da dem Antrag nicht stattgegeben werde. Daraufhin müsse die Fachbehörde als Antragsteller informiert werden. Diese könne das Ministerium innerhalb einer Frist von zwei Monaten anrufen, um eine Entscheidung herbeizuführen. Erfolgt keine Anrufung des Ministeriums, so findet keine vorläufige Unterschutzstellung statt. Die Entscheidung des Ministeriums sei jedoch nicht vorhersehbar. Eine Entscheidung des Ministeriums gegen die Unterschutzstellung und zugunsten des Sozialzentrums sei denkbar, da Wohnraum für ältere Menschen geschaffen werde und auf den demographischen Wandel reagiert werden könne. Wenn eine Entscheidung für eine vorläufige Unterschutzstellung getroffen werde, müsse die für die Bodendenkmalpflege zuständige Behörde im Fall eines vorliegenden Abbruchantrages angehört werden. Argumente zur Begründung des Abrisses müssten vorgelegt werden. Eine Zustimmung zu diesem Abrissantrag sei nicht ausgeschlossen. Falls der Abbruchantrag abgelehnt werde, müsse die Kommune dies nicht zwingend akzeptieren und könne das Denkmalamt über ihre Ansicht informieren. Daraufhin könne das Denkmalamt das Ministerium innerhalb einer Frist von zwei Monaten anrufen. Das Amt habe jedoch angedeutet, diese Frist verstreichen zu lassen. Ein Abriss könnte dann vorgenommen werden. Der Prozess würde etwa drei bis vier Monate dauern.

 

Herr Stadtverordneter Benden fragte, ob das Verfahren beschleunigt werden könnte, wenn der Rat keinen Beschluss fassen würde.

 

Herr Jansen erklärte, dass die Dauer des Verfahrens sich um etwa ein bis zwei Monate verkürzen könne, falls das Ministerium nach Anruf durch die Denkmalbehörde deren Meinung nicht teile.

 

Bürgermeister Fiedler unterstrich, dass von einer Anrufung des Ministeriums ausgegangen werden müsse.

 

Herr Stadtverordneter Kravanja teilte die Meinung des Herrn Wolff. Nach Aussage des Fachamtes könne die Kirche einen Denkmalwert haben. Wenn der Rat dem Antrag auf vorläufige Unterschutzstellung nicht entspreche, werde Recht missachtet. Der Rat müsse daher dem Antrag zustimmen und eine vorläufige Unterschutzstellung beschließen. Fraglich sei, ob mit einer Nichtbeachtung des Gesetzes ein finanzielles Risiko für die Stadt Geilenkirchen entstehe.

 

Herr Jansen erklärte, dass ein nicht gefasster Beschluss kein finanzielles Risiko beinhalte.

 

Herr Stadtverordneter Jansen erkundigte sich, ob es möglich sei, den Beschluss zur Kenntnis zu nehmen und keine Entscheidung in dieser Angelegenheit zu treffen.

 

Bürgermeister Fiedler beschrieb, dass eine nicht getroffene Entscheidung einer Ablehnung gleichkomme, da dem Antrag des Fachamtes nicht entsprochen werde.

 

Herr Stadtverordneter Sybertz äußerte, dass die Stadt Geilenkirchen die Empfehlung der Denkmalbehörde nicht missachten solle. Die Denkmalbehörde solle nicht ignoriert werden, da sie der Stadt Geilenkirchen in zukünftig folgenden Verfahren das Leben schwer machen könne.

 

Bürgermeister Fiedler erklärte, dass er sich nicht weigern und gegen das Fachamt stellen wolle.

 

Frau Stadtverordnete Thelen sprach sich gegen eine Ablehnung des Antrages aus, da die Stadt Geilenkirchen keine fachlichen Kenntnisse vorweisen könne. Das Fachamt solle eine Entscheidung hinsichtlich des Denkmalwertes treffen.

 

Herr Stadtverordneter Conrads zeigte sich überrascht darüber, wie großzügig mit dem Recht umgegangen werde. Die Fachbehörde beziehe sich auf gesetzliche Vorgaben. Zudem sei die Vokabel „soll“ im Verwaltungsrecht immer als „muss“ zu verstehen. Eine Abweichung sei nur in begründeten Ausnahmen möglich, beispielsweise wenn die Kirche nicht als Denkmal eingestuft werden könne. Dies könne nur die Fachbehörde beurteilen. Den Vorschriften zufolge sei Einwänden nachzukommen, indem Für und Wider abgewogen werden sollten. Der fachliche Rat des zuständigen Rheinischen Amtes für Denkmalpflege solle hier angenommen werden. Der Stadtrat müsse der Forderung der Fachbehörde nachkommen. Die Entscheidungsmöglichkeiten des Stadtrates seien in dieser Angelegenheit eingeschränkt. Ein Ermessen bestehe hier nicht.

 

Herr Stadtverordneter Dr. Evertz kritisierte, dass das Fachamt die Stadt Geilenkirchen zu einer Entscheidung zwingen wolle und kein Sachargument im Antrag der Behörde aufgeführt sei.

 

Bürgermeister Fiedler stellte klar, dass der Rat keine fachliche Entscheidung treffen, sondern nur über die vorläufige Unterschutzstellung entscheiden solle. Bei dieser vorläufigen Unterschutzstellung handele es sich um eine Vorsorgemaßnahme. Er appellierte an den Rat, eine Entscheidung zu treffen.

 

Herr Stadtverordneter Melchers erkundigte sich, ob ein vorliegender Abrissantrag genehmigt werden müsse, wenn dem Antrag auf vorläufige Unterschutzstellung nicht zugestimmt werde.

 

Herr Jansen bejahte dies. Ein Abrissantrag nach Baurecht liege bereits vor. Falls der Antrag auf vorläufige Unterschutzstellung abgelehnt werde, müsse das Fachamt informiert werden. Innerhalb einer Frist von zwei Monaten könne die Behörde das Ministerium anrufen. Der Abrissantrag könne erst frühestens nach Ablauf dieser Frist genehmigt werden.

 


Abstimmungsergebnis:

 

Ja:

29

Nein:

3

Enthaltung:

4