Sitzung: 07.05.2014 Rat der Stadt Geilenkirchen
Beschluss: Mehrheitlich beschlossen.
Abstimmung: Ja: 29, Nein: 3, Enthaltungen: 4, Befangen: 0
Vorlage: 060/2014
Beschlussvorschlag:
Die
vorläufige Unterschutzstellung wird beschlossen.
Herr
Stadtverordneter Wolff zeigte sich überrascht, da er einen Antrag auf
vorläufige Unterschutzstellung nicht erwartet habe. Ihn störe, dass die Behörde
klarmache, dass für die Kommune kein Ermessensspielraum bestehe. Somit müsse
der Rat den Antrag akzeptieren. Er forderte die Verwaltung jedoch auf, Druck
auf das Fachamt auszuüben, um das Verfahren zu beschleunigen.
Herr
Technischer Beigeordneter Mönter stellte klar, dass ein Ermessensspielraum
bestehe, da eine Begründung durch die Fachbehörde erforderlich sei. Nach
Aussage des Fachamtes werde vermutet, dass ein Denkmalwert bestehe. Die
Erstellung eines Gutachtens sei beabsichtigt. Der Rat könne äußern, dass er
keine ausreichende Begründung erhalten habe. Nach Ausführungen der
Kommentierungen zum Denkmalschutz solle eine Unterschutzstellung jedoch
großzügig gehandhabt werden. Der Abriss eines Denkmals sei möglich, müsse aber
vor dem Hintergrund des Denkmalrechtes geprüft werden. Falls der Rat den Antrag
der Fachbehörde ablehne, sei eine vorläufige Unterschutzstellung nicht gegeben.
Ein solcher Beschluss würde zwar durch das Rheinische Amt für Denkmalpflege
kritisiert werden, könne aber im Ermessen des Rates gefasst werden. Die
Bauordnungsbehörde müsste dann einen vorliegenden Abrissantrag positiv
bescheiden. Das Fachamt könne weitere Schritte zur Verpflichtung der Stadt
einleiten und weitere Behörden anrufen, um eine Unterschutzstellung zu
erreichen. Einzelpersonen könnten gemäß dem Denkmalrecht nicht gegen eine
Entscheidung vorgehen. Falls eine vorläufige Unterschutzstellung durch den Rat
beschlossen werde, müsste der Vorhabenträger eine endgültige Entscheidung abwarten.
Ein Verfahren mit Erstellung eines Gutachtens durch das Amt für Denkmalpflege
könne bis zu sechs Monate dauern. Alternativ könne der Vorhabenträger auch
einen Antrag auf Nichterhaltung des Denkmales stellen, was allerdings einen
höheren Begründungsaufwand nach sich ziehe. Die Begründung müsse ausführlich
dargelegt und dokumentiert werden.
Herr
Stadtverordneter Hoffmann teilte die Meinung des Herrn Wolff und lobte die gut
abgewogene Stellungnahme der Verwaltung.
Herr
Stadtverordneter Jansen äußerte, dass das Fachamt die Verwaltung auch am Abriss
hindern könne, wenn die vorläufige Unterschutzstellung nicht beschlossen werde.
Es sei daher fraglich, warum die vorläufige Unterschutzstellung beschlossen
werden müsse. Er sprach sich dafür aus, den Antrag zur Kenntnis zu nehmen und
durch einen Abriss Tatsachen zu schaffen.
Frau
Stadtverordnete Frohn kritisierte, dass bereits im Januar ein Gutachten
angekündigt worden sei. Dieses sei nicht erstellt worden. Die Fachbehörde sei
ihrer Pflicht somit nicht nachgekommen. Sie sehe ähnlich wie Herr Jansen nicht
ein, warum eine vorläufige Unterschutzstellung beschlossen werden solle.
Herr
Stadtverordneter Kasper teilte die Meinung der Frau Frohn und des Herrn Jansen.
Falls eine vorläufige Unterschutzstellung nicht beschlossen werde, könne dies
das Verfahren sogar beschleunigen. Das Fachamt müsse dann das Ministerium
anrufen, welches ein Gutachten einfordern würde, um über den Sachverhalt
entscheiden zu können. Eine vorläufige Unterschutzstellung könne auch zu einem
späteren Zeitpunkt jederzeit beschlossen werden.
Herr
Technischer Beigeordneter Mönter warnte davor, durch einen nicht gefassten
Beschluss Druck auf die Fachbehörde ausüben zu wollen und mahnte zur Vorsicht.
Es handele sich um eine denkmalrechtliche Angelegenheit. Die Stadt
Geilenkirchen sei als untere Denkmalbehörde auch bei der Bearbeitung anderer
Angelegenheiten auf die Fachbehörde angewiesen. Falls die vorläufige
Unterschutzstellung verweigert werde, könne dies sich auf die
Kooperationsbereitschaft der Fachbehörde in zukünftigen Angelegenheiten negativ
auswirken. Die Stadt Geilenkirchen könne nicht beantworten, ob die Kirche einen
Denkmalwert habe. Für diese Einschätzung sei das Fachamt zuständig. Falls der Antrag
durch den Rat abgelehnt werde, müssten Abrissanträge genehmigt werden. Die
Fachbehörde könne dann das Ministerium anrufen, um die Sache zu klären. Zwar
könne es richtig sein, dass ein Gutachten des Fachamtes im Fall einer Ablehnung
des Antrages schneller eingereicht werde, allerdings sei dies fachlich nicht
der richtige Weg. Falls der Rat Bedenken habe, weil er den Denkmalwert fachlich
nicht beurteilen könne, solle diese Entscheidung bezüglich der Einschätzung des
Denkmalwertes durch die fachlich zuständige Behörde vorgenommen werden.
Herr
Stadtverordneter Benden erkundigte sich, warum der Rat über die Angelegenheit
abstimmen solle. Es müsse zur Kenntnis genommen werden, dass die Behörde ihrer
Pflicht nicht nachgekommen sei. Der Rat werde vor Tatsachen gestellt und das
Sozialzentrum sowie dessen Planungssicherheit würden gefährdet. Er fragte, was
geschehe, wenn kein Beschluss gefasst werde.
Herr
Stadtverordneter Wolff erklärte, dass die Kommune hier keinen
Ermessensspielraum habe und die Kirche als Denkmal in die Liste aufnehmen
müsse, wenn die Fachbehörde dies beantrage.
Herr
Alexander Jansen, Amtsleiter des Stadtentwicklungs- und Umweltamtes sowie des
Bauordnungs- und Hochbauamtes erklärte, dass Beschlüsse in
Denkmalschutzangelegenheiten im Regelfall durch den hierfür zuständigen Umwelt-
und Bauausschuss gefasst werden. Da die nächste Sitzung dieses Ausschusses erst
nach den Wahlen für den 26.08.2014 terminiert sei, werde die Entscheidung nun
an den Rat übergeben. Wenn keine Entscheidung getroffen werden würde, käme dies
einer Ablehnung gleich, da dem Antrag nicht stattgegeben werde. Daraufhin müsse
die Fachbehörde als Antragsteller informiert werden. Diese könne das
Ministerium innerhalb einer Frist von zwei Monaten anrufen, um eine
Entscheidung herbeizuführen. Erfolgt keine Anrufung des Ministeriums, so findet
keine vorläufige Unterschutzstellung statt. Die Entscheidung des Ministeriums
sei jedoch nicht vorhersehbar. Eine Entscheidung des Ministeriums gegen die
Unterschutzstellung und zugunsten des Sozialzentrums sei denkbar, da Wohnraum
für ältere Menschen geschaffen werde und auf den demographischen Wandel
reagiert werden könne. Wenn eine Entscheidung für eine vorläufige
Unterschutzstellung getroffen werde, müsse die für die Bodendenkmalpflege zuständige
Behörde im Fall eines vorliegenden Abbruchantrages angehört werden. Argumente
zur Begründung des Abrisses müssten vorgelegt werden. Eine Zustimmung zu diesem
Abrissantrag sei nicht ausgeschlossen. Falls der Abbruchantrag abgelehnt werde,
müsse die Kommune dies nicht zwingend akzeptieren und könne das Denkmalamt über
ihre Ansicht informieren. Daraufhin könne das Denkmalamt das Ministerium
innerhalb einer Frist von zwei Monaten anrufen. Das Amt habe jedoch angedeutet,
diese Frist verstreichen zu lassen. Ein Abriss könnte dann vorgenommen werden.
Der Prozess würde etwa drei bis vier Monate dauern.
Herr
Stadtverordneter Benden fragte, ob das Verfahren beschleunigt werden könnte,
wenn der Rat keinen Beschluss fassen würde.
Herr
Jansen erklärte, dass die Dauer des Verfahrens sich um etwa ein bis zwei Monate
verkürzen könne, falls das Ministerium nach Anruf durch die Denkmalbehörde
deren Meinung nicht teile.
Bürgermeister
Fiedler unterstrich, dass von einer Anrufung des Ministeriums ausgegangen werden
müsse.
Herr
Stadtverordneter Kravanja teilte die Meinung des Herrn Wolff. Nach Aussage des
Fachamtes könne die Kirche einen Denkmalwert haben. Wenn der Rat dem Antrag auf
vorläufige Unterschutzstellung nicht entspreche, werde Recht missachtet. Der
Rat müsse daher dem Antrag zustimmen und eine vorläufige Unterschutzstellung
beschließen. Fraglich sei, ob mit einer Nichtbeachtung des Gesetzes ein
finanzielles Risiko für die Stadt Geilenkirchen entstehe.
Herr
Jansen erklärte, dass ein nicht gefasster Beschluss kein finanzielles Risiko
beinhalte.
Herr
Stadtverordneter Jansen erkundigte sich, ob es möglich sei, den Beschluss zur
Kenntnis zu nehmen und keine Entscheidung in dieser Angelegenheit zu treffen.
Bürgermeister
Fiedler beschrieb, dass eine nicht getroffene Entscheidung einer Ablehnung
gleichkomme, da dem Antrag des Fachamtes nicht entsprochen werde.
Herr
Stadtverordneter Sybertz äußerte, dass die Stadt Geilenkirchen die Empfehlung
der Denkmalbehörde nicht missachten solle. Die Denkmalbehörde solle nicht
ignoriert werden, da sie der Stadt Geilenkirchen in zukünftig folgenden
Verfahren das Leben schwer machen könne.
Bürgermeister
Fiedler erklärte, dass er sich nicht weigern und gegen das Fachamt stellen
wolle.
Frau
Stadtverordnete Thelen sprach sich gegen eine Ablehnung des Antrages aus, da
die Stadt Geilenkirchen keine fachlichen Kenntnisse vorweisen könne. Das
Fachamt solle eine Entscheidung hinsichtlich des Denkmalwertes treffen.
Herr
Stadtverordneter Conrads zeigte sich überrascht darüber, wie großzügig mit dem
Recht umgegangen werde. Die Fachbehörde beziehe sich auf gesetzliche Vorgaben.
Zudem sei die Vokabel „soll“ im Verwaltungsrecht immer als „muss“ zu verstehen.
Eine Abweichung sei nur in begründeten Ausnahmen möglich, beispielsweise wenn
die Kirche nicht als Denkmal eingestuft werden könne. Dies könne nur die
Fachbehörde beurteilen. Den Vorschriften zufolge sei Einwänden nachzukommen,
indem Für und Wider abgewogen werden sollten. Der fachliche Rat des zuständigen
Rheinischen Amtes für Denkmalpflege solle hier angenommen werden. Der Stadtrat
müsse der Forderung der Fachbehörde nachkommen. Die Entscheidungsmöglichkeiten
des Stadtrates seien in dieser Angelegenheit eingeschränkt. Ein Ermessen bestehe
hier nicht.
Herr
Stadtverordneter Dr. Evertz kritisierte, dass das Fachamt die Stadt
Geilenkirchen zu einer Entscheidung zwingen wolle und kein Sachargument im
Antrag der Behörde aufgeführt sei.
Bürgermeister
Fiedler stellte klar, dass der Rat keine fachliche Entscheidung treffen,
sondern nur über die vorläufige Unterschutzstellung entscheiden solle. Bei
dieser vorläufigen Unterschutzstellung handele es sich um eine
Vorsorgemaßnahme. Er appellierte an den Rat, eine Entscheidung zu treffen.
Herr
Stadtverordneter Melchers erkundigte sich, ob ein vorliegender Abrissantrag
genehmigt werden müsse, wenn dem Antrag auf vorläufige Unterschutzstellung
nicht zugestimmt werde.
Herr
Jansen bejahte dies. Ein Abrissantrag nach Baurecht liege bereits vor. Falls
der Antrag auf vorläufige Unterschutzstellung abgelehnt werde, müsse das
Fachamt informiert werden. Innerhalb einer Frist von zwei Monaten könne die
Behörde das Ministerium anrufen. Der Abrissantrag könne erst frühestens nach
Ablauf dieser Frist genehmigt werden.
Abstimmungsergebnis:
Ja: |
29 |
Nein: |
3 |
Enthaltung: |
4 |