Sitzung: 10.09.2014 Rat der Stadt Geilenkirchen
Beschluss: Einstimmig beschlossen.
Abstimmung: Ja: 37, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: 116/2014
Beschlussvorschlag:
1.
Zusammenfassungsentscheidung
Die Erschließungsanlagen „Joseph-von-Görres-Straße“, „Wilhelm-Raabe-Straße“ und „Thomas-Mann-Straße“ im Bebauungsplangebiet Nr. 99 bilden eine Erschließungseinheit und werden hiermit gemäß § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB in der zz. geltenden Fassung in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Satz 2 der Satzung der Stadt Geilenkirchen über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 03.12.1975 in der zz. geltenden Fassung zur gemeinsamen Aufwandsermittlung zusammengefasst.
2.
Merkmale
der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen
Für die als niveaugleiche Verkehrsflächen hergestellten Erschließungsanlagen „Wilhelm-Raabe-Straße“ und „Thomas-Mann-Straße“ entfällt aufgrund der Eigenart der Ausbauform das in § 8 Abs. 1 Buchst. b der Satzung der Stadt Geilenkirchen über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 03.12.1975 in der zz. geltenden Fassung geforderte Herstellungsmerkmal beidseitiger, gegen die Fahrbahn abgegrenzter Gehwege.
Satzung
der Stadt Geilenkirchen
über die Festlegung abweichender
Herstellungsmerkmale
von Erschließungsanlagen
vom ……………….
Aufgrund des § 132 des Baugesetzbuches (BauGB) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004
(BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 11. Juni 2013 BGBl. I S. 1548), in Verbindung mit §§
7 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung vom 14. Juli 1994 (GV. NW.
S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 878) hat der Rat der
Stadt in seiner Sitzung am 10.09.2014 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Für die als niveaugleiche Verkehrsflächen
hergestellten Erschließungsanlagen „Wilhelm-Raabe-Straße“ und
„Thomas-Mann-Straße“ im Bebauungsplangebiet Nr. 99 entfällt aufgrund der Eigenart
der Ausbauform das in § 8 Abs. 1 Buchst. b der Satzung der Stadt Geilenkirchen
über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 03.12.1975 in der zz. geltenden
Fassung geforderte Herstellungsmerkmal beidseitiger, gegen die Fahrbahn abgegrenzter
Gehwege.
§ 2
Die Satzung tritt rückwirkend zum
01.01.2013 in Kraft.
3. Widmung der Verkehrsanlagen
Die Joseph-von-Görres-Straße (Grundstück Gemarkung
Geilenkirchen, Flur 18, Flurstück 321), die Wilhelm-Raabe-Straße (Grundstück Gemarkung
Geilenkirchen, Flur 18, Flurstück 316) und die Thomas-Mann-Straße (Grundstück Gemarkung
Geilenkirchen, Flur 18, Flurstück 327) werden gemäß § 6 Abs. 1 des
Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995 (GV. NW.
S. 1028, 1996 S. 81, 141, 216, 355, 2007 S. 327), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011
(GV. NRW. S. 731) für den öffentlichen Verkehr gewidmet. Sie
erhalten jeweils die Eigenschaft einer Gemeindestraße nach
§ 3 Abs. 1 Nr. 3 StrWG NW. Träger der Straßenbaulast
ist gemäß § 47 StrWG NW die Stadt Geilenkirchen.
4. Beschluss über die endgültige Herstellung
Gemäß §§
130, 132 des Baugesetzbuches (BauGB) in der zz. geltenden Fassung, in
Verbindung mit § 8 der Satzung der Stadt Geilenkirchen über die Erhebung
von Erschließungsbeiträgen vom 03.12.1975 in der zz. geltenden Fassung, dem
Beschluss des Rates über die Zusammenfassung der Erschließungsanlagen
„Joseph-von-Görres-Straße“, „Wilhelm-Raabe-Straße“ und „Thomas-Mann-Straße“ zur
gemeinsamen Aufwandsermittlung und dem Beschluss des Rates über die abweichende
Herstellung von Erschließungsanlagen vom (Datum der Unterzeichnung der
Bekanntmachungsanordnung) wird festgestellt, dass die Erschließungsanlagen endgültig
hergestellt sind.
Zur
Deckung des anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für die Herstellung der
Erschließungseinheit, bestehend aus den Erschließungsanlagen
„Joseph-von-Görres-Straße“, „Wilhelm-Raabe-Straße“ und „Thomas-Mann-Straße“
erhebt die Stadt Geilenkirchen Erschließungsbeiträge.
Der nach Abzug des Anteiles der
Stadt verbleibende beitragsfähige Aufwand wird gemäß § 6 der
Erschließungsbeitragssatzung der Stadt auf die erschlossenen Grundstücke
verteilt und anteilmäßig von den Grundstückseigentümern erhoben.
Abstimmungsergebnis:
Ja: |
37 |
Nein: |
0 |
Enthaltung: |
0 |