Beschluss: Einstimmig beschlossen.

Abstimmung: Ja: 20, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschlussvorschlag:

 

1.      Beschluss über die abweichende Herstellung von Erschließungsanlagen

 

Für die als niveaugleiche Verkehrsfläche hergestellte Erschließungsanlage “An der Vikarie“ entfällt aufgrund der Eigenart der Ausbauform das in § 8 Abs. 1 Buchstabe b der Satzung der Stadt Geilenkirchen über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 03.12.1975 in der zz. geltenden Fassung geforderte Herstellungsmerkmal beidseitiger, gegen die Fahrbahn abgegrenzter Gehwege.

 

Satzung

der Stadt Geilenkirchen

 über die Festlegung abweichender Herstellungsmerkmale von Erschließungsanlagen

vom 17.02.2016

 

Aufgrund des § 132 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722), in Verbindung mit §§ 7 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25.06.2015 (GV. NRW. S. 496) hat der Rat der Stadt in seiner Sitzung am 17.02.2016 folgende Satzung beschlossen:

 

§ 1

 

Für die als niveaugleiche Verkehrsfläche hergestellte Erschließungsanlage “An der Vikarie“ entfällt aufgrund der Eigenart der Ausbauform das in § 8 Abs. 1 Buschstabe b der Satzung der Stadt Geilenkirchen über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 03.12.1975 in der zz. geltenden Fassung geforderte Herstellungsmerkmal beidseitiger, gegen die Fahrbahn abgegrenzter Gehwege.

 

§ 2

 

Die Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2015 in Kraft.

 

2.      Widmung der Verkehrsanlage

 

Die Straße “An der Vikarie“, bestehend aus dem Grundstück Gemarkung Immendorf, Flur 10, Flurstück 105, wird gemäß § 6 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 (GV. NW. S. 1028, 1996 S. 81, 141, 216, 355, 2007 S. 327), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25.03.2015 (GV. NRW. S. 312) für den öffentlichen Verkehr gewidmet. Die Straße erhält die Eigen­schaft einer Gemeindestraße nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 StrWG NRW. Der Gemeingebrauch wird nicht beschränkt. Träger der Straßenbaulast ist gemäß § 47 Abs. 1 StrWG NRW die Stadt Geilen­kirchen.

 

3.      Beschluss über die endgültige Herstellung

 

Gemäß §§ 130, 132 des Baugesetzbuches (BauGB) in der zz. geltenden Fassung, in Verbindung mit § 8 der Satzung der Stadt Geilenkirchen über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 03.12.1975 in der zz. geltenden Fassung  wird festgestellt, dass die Erschließungsanlage “An der Vikarie“ endgültig hergestellt ist.

Zur Deckung des anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für die Herstellung der Erschließungsanlage erhebt die Stadt Geilenkirchen Erschließungsbeiträge. Der nach Abzug des Anteils der Stadt verbleibende beitragsfähige Aufwand wird gemäß § 6 der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt auf die erschlossenen Grundstücke verteilt und anteilmäßig von den Grundstückseigentümern erhoben, mit denen die Verwaltung im Zuge der Herstellung der Erschließungsanlage noch keinen Ablösevertrag geschlossen hat.


Abstimmungsergebnis:

 

Ja:

20

Nein:

0

Enthaltung:

0