Beschluss: Einstimmig beschlossen.

Abstimmung: Ja: 33, Nein: 0, Enthaltungen: 2, Befangen: 0

Beschlussvorschlag:

 

  1. Der Regelstundensatz nach § 12 Abs. 3 a) der Hauptsatzung wird auf 8,84 € festgesetzt.

 

  1. Der Höchstbetrag des Verdienstausfallersatzes nach § 12 Abs. 3 f) der Hauptsatzung wird beläuft sich auf einen Betrag nach Maßgabe der EntschVO.

 

  1. In § 12 Abs. 4 der Hauptsatzung wird geregelt, dass stellvertretende Bürgermeister nach § 67 Abs. 1 GO und Fraktionsvorsitzende – bei Fraktionen mit mindestens acht Mitgliedern auch ein stellvertretender Fraktionsvorsitzender – neben den Entschädigungen, die den Stadtverordneten nach Abs. 1 zustehen, eine Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der EntschVO erhalten.

 

  1. Von der Regelung, wonach Vorsitzende von Ausschüssen des Rates grundsätzlich eine zusätzliche Aufwandsentschädigung nach § 46 Satz 1 Nr. 2 GO NRW i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 6 EntschVO erhalten, werden gemäß § 46 GO NRW folgende weitere Ausschüsse ausgenommen: Umwelt- und Bauausschuss, Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung, Jugendhilfeausschuss, Ausschuss für Bildung, Soziales, Sport und Kultur sowie Rechnungsprüfungsausschuss.

 

  1. Die Hauptsatzung der Stadt Geilenkirchen wird entsprechend den gefassten Beschlüssen folgendermaßen geändert:

 

 

§ 12 Aufwandsentschädigung, Verdienstausfallersatz

 

(3) (a) Alle Rats- und Ausschussmitglieder erhalten einen Regelstundensatz, es sei denn, dass sie ersichtlich keine finanziellen Nachteile erlitten haben. Der Regelstundensatz wird auf 8,84 € festgesetzt.

 

(3) (f) In keinem Fall darf der Verdienstausfallersatz den Höchstsatz nach Maßgabe der EntschVO überschreiten.

 

(4) Stellvertretende Bürgermeister nach § 67 Abs. 1 GO und Fraktionsvorsitzende – bei Fraktionen mit mindestens acht Mitgliedern auch ein stellvertretender Vorsitzender – erhalten neben den Entschädigungen, die den Stadtverordneten nach Abs. 1 zustehen, eine Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der EntschVO.

 

(5) Von der Regelung, wonach Vorsitzende von Ausschüssen des Rates grundsätzlich eine zusätzliche Aufwandsentschädigung nach § 46 Satz 1 Nr. 2 GO NRW i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 6 EntschVO erhalten, werden gemäß § 46 GO NRW folgende weitere Ausschüsse ausgenommen: Umwelt- und Bauausschuss, Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung, Jugendhilfeausschuss, Ausschuss für Bildung, Soziales, Sport und Kultur sowie Rechnungsprüfungsausschuss.

 

 

Die folgende Änderungssatzung der Hauptsatzung wird beschlossen:

 

 

2. Satzung

zur Änderung der

Hauptsatzung der Stadt Geilenkirchen

 

Vom …

 

 

Aufgrund des § 7 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.06.2015 (GV. NRW. S. 496), hat der Rat der Stadt Geilenkirchen in seiner Sitzung am … folgende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Geilenkirchen beschlossen:

 

 

Art. 1

 

§ 12 Absatz 3 Buchstabe a) und f) werden wie folgt geändert:

 

§ 12

Aufwandsentschädigung, Verdienstausfallersatz

 

(3)  

 

a)     Alle Rats- und Ausschussmitglieder erhalten einen Regelstundensatz, es sei denn, dass sie ersichtlich keine finanziellen Nachteile erlitten haben. Der Regelstundensatz wird auf 8,84 € festgesetzt.

 

f)       In keinem Fall darf der Verdienstausfallersatz den Höchstsatz nach Maßgabe der EntschVO überschreiten.

 

Art. 2

 

§ 12 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

 

§ 12

Aufwandsentschädigung, Verdienstausfallersatz

 

(4)   Stellvertretende Bürgermeister nach § 67 Abs. 1 GO und Fraktionsvorsitzende – bei Fraktionen mit mindestens acht Mitgliedern auch ein stellvertretender Vorsitzender – erhalten neben den Entschädigungen, die den Stadtverordneten nach Abs. 1 zustehen, eine Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der EntschVO.

 

 

Art. 3

 

In § 12 wird folgender neuer Absatz 5 angefügt:

 

(5)   Von der Regelung, wonach Vorsitzende von Ausschüssen des Rates grundsätzlich eine zusätzliche Aufwandsentschädigung nach § 46 Satz 1 Nr. 2 GO NRW i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 6 EntschVO erhalten, werden gemäß § 46 GO NRW folgende weitere Ausschüsse ausgenommen: Umwelt- und Bauausschuss, Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung, Jugendhilfeausschuss, Ausschuss für Bildung, Soziales, Sport und Kultur sowie Rechnungsprüfungsausschuss.

 

 

Art. 4

 

Diese Satzung tritt am 01.01.2017 in Kraft.

 


Herr Stadtverordneter Kravanja legte dar, dass der Rat nun hinsichtlich Punkt 4 des Beschlussvorschlags der Verwaltung entscheiden müsse, ob den Ausschussvorsitzenden eine zusätzliche Aufwandsentschädigung gewährt werden solle. Die Fraktion Bürgerliste spreche sich gegen eine zusätzliche Aufwandsentschädigung für die Ausschussvorsitzenden aus. Bisher hätten die Ausschussvorsitzenden auch gut ohne eine zusätzliche Aufwandsentschädigung gearbeitet. Eine Entscheidung für eine zusätzliche Aufwandsentschädigung würde ein falsches Signal an die Bürger senden. Von der Regelung zur Gewährung einer zusätzlichen Aufwandsentschädigung sollten alle Ausschüsse ausgenommen werden.

 

Herr Stadtverordneter Benden stimmte Herrn Stadtverordneten Kravanja zu. Auch die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen spreche sich gegen eine zusätzliche Aufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende aus. Die Entscheidung sei alternativlos. Im städtischen Haushalt werde jede freiwillige Leistung geprüft. Daher sollten auch die Ratsmitglieder sich keine Änderungen im Hinblick auf die Aufwandsentschädigung erlauben. Die Ratsmitglieder würden bereits eine Aufwandsentschädigung erhalten. Ausschussvorsitzende würden auch ohne zusätzliche Aufwandsentschädigung gut arbeiten und ihren Vorsitz ausüben. Bei Zustimmung zu einer zusätzlichen Aufwandsentschädigung werde ein falsches Bild nach außen gesendet.

 

Herr Stadtverordneter Weiler kritisierte, dass der Gesetzgeber an dieser Stelle keine klare Stellung im Gesetz bezogen habe und daher nun die Kommunen eine Entscheidung treffen müssten. Die CDU-Fraktion spreche sich ebenfalls gegen die Gewährung einer zusätzlichen Aufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende aus.

 

Herr Stadtverordneter Kleinen legte dar, dass auch die Fraktion „Geilenkirchen bewegen! und FDP“ sich gegen eine zusätzliche Aufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende ausspreche.

 

Frau Stadtverordnete Kals-Deußen führte aus, dass die Fraktion „Für GK!“ ebenfalls gegen die Gewährung einer zusätzlichen Aufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende sei.

 

Herr Stadtverordneter Banzet erklärte, dass auch die SPD-Fraktion eine zusätzliche Aufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende ablehne.

 

Herr Erster Beigeordneter Brunen stellte klar, dass die Verwaltung am 13.12.2016 eine Mitteilung des Städte- und Gemeindebundes erhalten habe, nach der der Beschlussvorschlag zu Punkt 4 folgendermaßen formuliert werden müsse, wenn eine zusätzliche Aufwandsentschädigung nicht gewünscht sei:

„Von der Regelung, wonach Vorsitzende von Ausschüssen des Rates grundsätzlich eine zusätzliche Aufwandsentschädigung nach § 46 Satz 1 Nr. 2 GO NRW i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 6 EntschVO erhalten, werden gemäß § 46 GO NRW folgende weitere Ausschüsse ausgenommen: Umwelt- und Bauausschuss, Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung, Jugendhilfeausschuss, Ausschuss für Bildung, Soziales, Sport und Kultur sowie Rechnungsprüfungsausschuss.“

Die Ausschüsse, die von der zusätzlichen Aufwandsentschädigung ausgenommen werden sollten, seien explizit in der Regelung der Hauptsatzung zu benennen.

 


Abstimmungsergebnis:

 

Ja:

33

Nein:

0

Enthaltung:

2