Betreff
Vertreung und Anhörungsrecht des Jugendamtselternbeirats gegenüber dem Jugendhilfeausschuss
Vorlage
021/2014
Art
Vorlage

Beschlussvorschlag:

 

In Angelegenheiten, die die Betreuung von Kindern im Jugendamtsbezirk und damit auch die Interessen der Elternschaft betreffen, wird der/die jeweilige Vorsitzende des Jugendamtselternbeirats zu den entsprechenden Sitzungen des Jugendhilfeausschusses eingeladen. Die Person erhält in der Sitzung ein Rederecht.


Sachverhalt:

Seit 2011 gelten neue Regelungen für die Mitwirkungsrechte der Eltern in den Kindertageseinrichtungen.  Die Elternversammlung einer jeden Einrichtung wählt jeweils bis zum 10. Oktober des laufenden Kindergartenjahres aus ihrer Mitte einen Elternbeirat. Dieser vertritt die Interessen der Eltern der dort betreuten Kinder gegenüber dem Träger der Einrichtung sowie dem dort beschäftigten Personal.

Die Elternbeiräte der Kindertageseinrichtungen im Jugendamtsbezirk können sich in der Folge zur Versammlung der Elternbeiräte zusammenschließen und aus ihrer Mitte bis zum 10. November des laufenden Kindergartenjahres den Jugendamtselternbeirat wählen. Dieser vertritt dann die Interessen der Elternschaft gegenüber dem Jugendamt sowie den sonstigen Trägern der Jugendhilfe. Grundlage sind hier jedoch nur Themen von grundsätzlicher Bedeutung und keine Einzelfallentscheidungen.

Entgegen der Wahlen der Elternbeiräte in den jeweiligen Kindertageseinrichtungen ist die Zusammenkunft der Versammlung der Elternbeiräte sowie die Wahl eines Jugendamtselternbeirates nicht zwingend vorgegeben. Für das Kindergartenjahr 2012/2013 beispielsweise wurde der Beirat nicht gebildet.

Das Mitwirkungsrecht der Eltern erstreckt sich nach der derzeitigen Rechtslage auf ein Anhörungsrecht. Ein Recht zur Mitbestimmung wurde den Eltern durch den Gesetzgeber nicht eingeräumt.

Gemäß § 5 Abs. 3 des ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG-KJHG) ist es grundsätzlich möglich, weitere sachkundige Männer und Frauen als beratende Mitglieder des Jugendhilfeausschusses zu bestellen. Danach könnte, bei entsprechender Änderung der Satzung durch den Rat, auch ein Vertreter des Jugendamtselternbeirats als ständiges Mitglied bestellt werden.

Da nicht sicher ist, ob in jedem Jahr ein entsprechender Elternbeirat gewählt wird, empfiehlt die Verwaltung jedoch eine andere Möglichkeit. In Angelegenheiten, die die Betreuung der Kinder im Jugendamtsbezirk und damit auch die Interessen der Elternschaft betreffen, kann der Ausschuss auch den/die jeweilige/n Vorsitzende/n des Jugendamtselternbeirats zu den entsprechenden Sitzungen einladen und ihr/ihm im Rahmen des Anhörungsrechts ein Rederecht einräumen.