Beschlussvorschlag:
Der vorliegenden Jugendhilfeplanung für das Kindergartenjahr 2019/2020
im Bereich der Kindertageseinrichtungen sowie der Kindertagespflege wird
zugestimmt.
Sachverhalt:
Gemäß § 21 Abs. 1 Kinderbildungsgesetz (KiBiz) gewährt das Land dem
Jugendamt auf der Grundlage einer zum 15. März vorzulegenden Mitteilung für
jedes Kind, das im Jugendamtsbezirk in
einer Kindertageseinrichtung betreut werden soll, einen pauschalierten
Zuschuss. Das Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des
Landes Nordrhein-Westfalen stellt im Erlass vom 09.04.2014 klar, dass die
finanzielle Förderung der Kindertageseinrichtungen die Bedarfsfeststellung
aufgrund der Jugendhilfeplanung voraussetzt. In diesem Rahmen wird entschieden,
welche Gruppenformen mit welcher Betreuungszeit in den einzelnen Einrichtungen
angeboten werden. Die Entscheidung bedarf eines formellen Beschlusses des
Jugendhilfeausschusses, der bei Abgabe der Mitteilung vorliegen muss.
Die anliegenden Aufstellungen zeigen die durch die Verwaltung
vorbereitete Planung der Gruppenstrukturen für das Kindergartenjahr 2019/2020.
Die Planung erfolgte im Einvernehmen mit den Trägern der Einrichtungen und
spiegelt die sich aus dem Anmeldeverfahren ergebenden Bedarfe unter
Zugrundelegung der derzeit maximalen Auslastung aller Einrichtungen wieder.
Unter Bezugnahme auf die Ausführungen zum Tagesordnungspunkt 3 der
Sitzung wurden eine Erweiterung der städt. Kita Bauchem sowie eine weitere
4-gruppige Kita in die Jugendhilfeplanung aufgenommen. Hierdurch können bereits
die entsprechenden Betriebskostenzuschüsse des Landes NRW mit beantragt werden
und so eine erhebliche Mehrbelastung des städtischen Haushaltes durch eine
Vorleistung der Landesanteile vermieden werden. Sollten die
Erweiterungsmaßnahmen nicht zum 01.08.2019 umgesetzt sein und die
Betriebsaufnahme sich nach hinten verschieben, wären die entsprechenden
Landesmittel nach Ablauf des Kindergartenjahres anteilig an das Land zu
erstatten.
Die Anzahl der voraussichtlich im Kindergartenjahr 2019/2020 im Rahmen
der Kindertagespflege zur Verfügung stehenden Betreuungsplätze finden sich
ebenfalls in der beigefügten Anlage, die Grundlage des zu fassenden Beschlusses
ist.
Bei den in der Anlage aufgeführten Tabellen handelt es sich um Vorgaben
des Landes, um einheitlich gefasste und für das Land nachvollziehbare Beschlüsse zu erhalten.