Betreff
Prüfung eines Einspruchs gegen die Gültigkeit der Wahl nach § 40 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes NRW
Vorlage
2075/2020
Art
Vorlage

Sachverhalt:

 

Der Wahlausschuss der Stadt Geilenkirchen hat in seiner Sitzung am 17.09.2020 die Wahlergebnisse der Wahl zur Vertretung der Stadt Geilenkirchen wie auch die Ergebnisse der Wahl zur Bürgermeisterin der Stadt Geilenkirchen festgestellt. Diese wurden am 18.09.2020 öffentlich bekannt gemacht.

 

Die neue Vertretung der Stadt Geilenkirchen hat nach § 40 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes NRW (KWahlG NRW) sowohl über Einsprüche wie auch über die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen zu beschließen. Das Einspruchsverfahren und das Wahlprüfungsverfahren sind per Gesetz miteinander verbunden, wobei das Einspruchsverfahren einen Antrag voraussetzt.

 

Dieser kann nach § 39 des KWahlG NRW in Form eines Einspruchs von

-         jedem Wahlberechtigten/jeder Wahlberechtigten des Wahlgebiets,

-         den für das Wahlgebiet zuständigen Leitungen solcher Parteien und Wählergruppen, die an der Wahl teilgenommen haben,

-         der Aufsichtsbehörde

 

binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses eingelegt werden, wenn eine Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl gem. § 40 Abs. 1 Buchstabe a) – c) KWahlG NRW für erforderlich angesehen wird. Der Einspruch ist beim Wahlleiter schriftlich einzureichen oder mündlich zur Niederschrift zu erklären. Mit dem Einspruchsrecht wird den Berechtigten die Möglichkeit eröffnet, die objektive Rechtmäßigkeit der Wahl in einem formellen Verfahren prüfen zu lassen. Zudem ist der Gesetzesformulierung zu entnehmen, dass zumindest ein Einspruchsgrund vorgebracht wird, der eine Wahlprüfungsentscheidung im Sinne des Ausscheidens eines Vertreters/einer Vertreterin, der Ungültigkeit der Wahl oder der Ungültigkeit der Feststellung der Wahlergebnisse erfordert. Bei der Prüfung von Einsprüchen sind u.a. Wahlgrundsätze wie das Substantiierungsgebot zu berücksichtigen. Im Ergebnis hat der Wahlprüfungsausschuss der Vertretung der Stadt einen Beschlussvorschlag über die Gültigkeit oder auch Ungültigkeit der Wahl nach § 40 Abs. 2 Buchstabe d) KWahlG NRW zu unterbreiten; es ist kein Beschluss über den Einspruch selbst zu fassen. 

 

Beim Wahlleiter der Stadt Geilenkirchen wurde am 25.09.2020 form- und fristgerecht ein Einspruch gegen die am 13.09.2020 stattgefundene Kommunalwahl von Herrn Horst Grunert, der einspruchsberechtigt ist, eingereicht. Das Schreiben von Herrn Grunert ist der Vorlage als Anlage beigefügt. Damit ist das Einspruchsverfahren eröffnet.

 

Zu prüfen ist, ob zum einen ein Einspruchsgrund vorgebracht wird und dieser nicht die Verletzung subjektiver Rechte sondern die Gültigkeit der Wahl als solche betrifft.

 

Herr Grunert führt in seinem Anschreiben als ersten Einspruchsgrund die Nichtzulassung seines Wahlvorschlags als Bürgermeisterkandidat auf. In seiner Argumentation bezieht er sich auf das Verfahren vor der Zulassung der Wahlvorschläge wie auch auf die Ablehnung seines Wahlvorschlags durch den Wahlausschuss am 28.07.2020, gegen die er eine Beschwerde nach § 18 Abs. 4 KWahlG NRW beim Wahlausschuss des Kreises eingelegt hat. Die Beschwerde wurde seitens des Kreiswahlausschusses am 13.08.2020 behandelt und endgültig abgewiesen. 

 

Es sind keine Gründe bekannt geworden, die zu einer anderen Entscheidung des Wahlausschusses über die Zulassung des Wahlvorschlags von Herrn Grunert führen würden. Das Wahlverfahren ist im Vorfeld der Wahl nicht zu beanstanden; Unregelmäßigkeiten sind nicht erkennbar.

 

Im weiteren Verlauf seines Anschreibens führt Herr Grunert als weiteren Einspruchsgrund Unregelmäßigkeiten bei der Wahlhandlung auf. Er benennt Schlangenbildung vor den Wahlbüros, verzögerte Wahlhandlungen durch Desinfektionsmaßnahmen in den Wahllokalen wie auch eingeschränkte Kontrollmöglichkeiten der Auszählungen in den Wahllokalen.

 

Wie oben bereits ausgeführt ist bei der Prüfung von Einwendungen der Wahlprüfungsgrundsatz der Substantiierung zu beachten.

Hieraus resultiert, dass die vorgebrachten oder bekannt gewordenen Tatsachen so substantiiert sein müssen, dass dadurch Wahlfehler mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit möglich erscheinen. Das Bundesverfassungsgericht hat in einer Entscheidung vom 12.12.1991 hierzu ausgeführt, „Wahlbeanstandungen, die über nicht belegte Vermutungen oder bloße Andeutungen nicht hinausgehen und einen konkreten, der Überprüfung zugänglichen Tatsachenvortrag nicht enthalten, sind deshalb als nicht substantiiert zurückzuweisen.“ (BVerfG 12.12.1991 – 2 BvR 562/91). In einem anderen Urteil führt das Bundesverfassungsgericht sinngemäß aus, dass es sich bei einem Verstoß gegen Wahlrechtsnormen nicht bloß um eine „theoretische Möglichkeit“ handeln darf. Sie muss hinreichend konkret sein. „Vermutungen oder rein spekulative Annahmen genügen hier nicht.“ (BVerG 03.07.2008 – 2 BvC 1/07).

 

Unter Berücksichtigung der Anforderungen an eine substantiierte Begründung sind die vorgebrachten Argumente von Herrn Grunert, die in Gänze seinem Schreiben insbesondere auf Seite 4 zu entnehmen sind, als nicht konkret und überwiegend spekulativ zu bewerten. Einzelne Sachverhalte oder Vorkommnisse werden nicht benannt, so dass die Möglichkeit einer Überprüfung nicht gegeben wird.

 

Im Ergebnis ergibt die Überprüfung des Einspruchs, dass keiner der Tatbestände des § 40 Abs. 1 Buchstaben a) – c) KWahlG NRW erfüllt ist. 

 

Die bei der Kommunalwahl und Bürgermeister/innenwahl aufgestellten Bewerber/innen waren alle wählbar. Bei der Vorbereitung der Wahl und der Feststellung der Wahlergebnisse sind keine Unregelmäßigkeiten aufgetreten.

 

Gegen die Wahlprüfungsentscheidung, die als Beschlussvorschlag der Vertretung unterbreitet wird, kann innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung im Rat Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden. 

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Die Wahl zur Vertretung der Stadt Geilenkirchen vom 13.09.2020 und die Wahl zur Bürgermeisterin der Stadt Geilenkirchen vom 13.09.2020 werden nach § 40 Abs. 1 Buchstabe d) KWahlG NRW für gültig erklärt.