Sachverhalt:
Der Wahlausschuss der Stadt
Geilenkirchen hat in seiner Sitzung am 17.09.2020 die Wahlergebnisse der Wahl
zur Vertretung der Stadt Geilenkirchen wie auch die Ergebnisse der Wahl zur
Bürgermeisterin der Stadt Geilenkirchen festgestellt. Diese wurden am
18.09.2020 öffentlich bekannt gemacht.
Die neue Vertretung der Stadt
Geilenkirchen hat nach § 40 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes NRW (KWahlG NRW)
sowohl über Einsprüche wie auch über die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen zu
beschließen. Das Einspruchsverfahren und das Wahlprüfungsverfahren sind per
Gesetz miteinander verbunden, wobei das Einspruchsverfahren einen Antrag
voraussetzt.
Dieser kann nach § 39 des
KWahlG NRW in Form eines Einspruchs von
-
jedem Wahlberechtigten/jeder Wahlberechtigten des Wahlgebiets,
-
den für das Wahlgebiet zuständigen Leitungen solcher Parteien
und Wählergruppen, die an der Wahl teilgenommen haben,
-
der Aufsichtsbehörde
binnen eines Monats nach
Bekanntgabe des Wahlergebnisses eingelegt werden, wenn eine Entscheidung über
die Gültigkeit der Wahl gem. § 40 Abs. 1 Buchstabe a) – c) KWahlG NRW für
erforderlich angesehen wird. Der Einspruch ist beim Wahlleiter schriftlich
einzureichen oder mündlich zur Niederschrift zu erklären. Mit dem
Einspruchsrecht wird den Berechtigten die Möglichkeit eröffnet, die objektive
Rechtmäßigkeit der Wahl in einem formellen Verfahren prüfen zu lassen. Zudem
ist der Gesetzesformulierung zu entnehmen, dass zumindest ein Einspruchsgrund
vorgebracht wird, der eine Wahlprüfungsentscheidung im Sinne des Ausscheidens
eines Vertreters/einer Vertreterin, der Ungültigkeit der Wahl oder der
Ungültigkeit der Feststellung der Wahlergebnisse erfordert. Bei der Prüfung von
Einsprüchen sind u.a. Wahlgrundsätze wie das Substantiierungsgebot zu
berücksichtigen. Im Ergebnis hat der Wahlprüfungsausschuss der Vertretung der
Stadt einen Beschlussvorschlag über die Gültigkeit oder auch Ungültigkeit der
Wahl nach § 40 Abs. 2 Buchstabe d) KWahlG NRW zu unterbreiten; es ist kein
Beschluss über den Einspruch selbst zu fassen.
Beim Wahlleiter der Stadt
Geilenkirchen wurde am 25.09.2020 form- und fristgerecht ein Einspruch gegen
die am 13.09.2020 stattgefundene Kommunalwahl von Herrn Horst Grunert, der
einspruchsberechtigt ist, eingereicht. Das Schreiben von Herrn Grunert ist der
Vorlage als Anlage beigefügt. Damit ist das Einspruchsverfahren eröffnet.
Zu prüfen ist, ob zum einen
ein Einspruchsgrund vorgebracht wird und dieser nicht die Verletzung
subjektiver Rechte sondern die Gültigkeit der Wahl als solche betrifft.
Herr Grunert führt in seinem
Anschreiben als ersten Einspruchsgrund die Nichtzulassung seines Wahlvorschlags
als Bürgermeisterkandidat auf. In seiner Argumentation bezieht er sich auf das
Verfahren vor der Zulassung der Wahlvorschläge wie auch auf die Ablehnung
seines Wahlvorschlags durch den Wahlausschuss am 28.07.2020, gegen die er eine
Beschwerde nach § 18 Abs. 4 KWahlG NRW beim Wahlausschuss des Kreises eingelegt
hat. Die Beschwerde wurde seitens des Kreiswahlausschusses am 13.08.2020
behandelt und endgültig abgewiesen.
Es sind keine Gründe bekannt
geworden, die zu einer anderen Entscheidung des Wahlausschusses über die
Zulassung des Wahlvorschlags von Herrn Grunert führen würden. Das Wahlverfahren
ist im Vorfeld der Wahl nicht zu beanstanden; Unregelmäßigkeiten sind nicht
erkennbar.
Im weiteren Verlauf seines
Anschreibens führt Herr Grunert als weiteren Einspruchsgrund Unregelmäßigkeiten
bei der Wahlhandlung auf. Er benennt Schlangenbildung vor den Wahlbüros,
verzögerte Wahlhandlungen durch Desinfektionsmaßnahmen in den Wahllokalen wie
auch eingeschränkte Kontrollmöglichkeiten der Auszählungen in den Wahllokalen.
Wie oben bereits ausgeführt
ist bei der Prüfung von Einwendungen der Wahlprüfungsgrundsatz der
Substantiierung zu beachten.
Hieraus resultiert, dass die
vorgebrachten oder bekannt gewordenen Tatsachen so substantiiert sein müssen,
dass dadurch Wahlfehler mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit möglich
erscheinen. Das Bundesverfassungsgericht hat in einer Entscheidung vom
12.12.1991 hierzu ausgeführt, „Wahlbeanstandungen, die über nicht belegte
Vermutungen oder bloße Andeutungen nicht hinausgehen und einen konkreten, der
Überprüfung zugänglichen Tatsachenvortrag nicht enthalten, sind deshalb als
nicht substantiiert zurückzuweisen.“ (BVerfG 12.12.1991 – 2 BvR 562/91). In
einem anderen Urteil führt das Bundesverfassungsgericht sinngemäß aus, dass es
sich bei einem Verstoß gegen Wahlrechtsnormen nicht bloß um eine „theoretische
Möglichkeit“ handeln darf. Sie muss hinreichend konkret sein. „Vermutungen oder
rein spekulative Annahmen genügen hier nicht.“ (BVerG 03.07.2008 – 2 BvC 1/07).
Unter Berücksichtigung der
Anforderungen an eine substantiierte Begründung sind die vorgebrachten
Argumente von Herrn Grunert, die in Gänze seinem Schreiben insbesondere auf
Seite 4 zu entnehmen sind, als nicht konkret und überwiegend spekulativ zu
bewerten. Einzelne Sachverhalte oder Vorkommnisse werden nicht benannt, so dass
die Möglichkeit einer Überprüfung nicht gegeben wird.
Im Ergebnis ergibt die
Überprüfung des Einspruchs, dass keiner der Tatbestände des § 40 Abs. 1
Buchstaben a) – c) KWahlG NRW erfüllt ist.
Die bei der Kommunalwahl und
Bürgermeister/innenwahl aufgestellten Bewerber/innen waren alle wählbar. Bei
der Vorbereitung der Wahl und der Feststellung der Wahlergebnisse sind keine
Unregelmäßigkeiten aufgetreten.
Gegen die
Wahlprüfungsentscheidung, die als Beschlussvorschlag der Vertretung
unterbreitet wird, kann innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung im Rat
Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden.
Die Wahl zur Vertretung der Stadt Geilenkirchen vom 13.09.2020
und die Wahl zur Bürgermeisterin der Stadt Geilenkirchen vom 13.09.2020 werden
nach § 40 Abs. 1 Buchstabe d) KWahlG NRW für gültig erklärt.