Betreff
Festsetzung und Erhebung von Straßenbaubeiträgen für die Erneuerung und Verbesserung der Erschließungsanlage "Blockstraße" im Stadtteil Müllendorf
Vorlage
3153/2024
Art
Vorlage


Beschlussvorschlag:

 

Zum Ersatz des Aufwandes für die Erneuerung und Verbesserung der Erschließungsanlage „Blockstraße“ im Stadtteil Müllendorf werden gemäß des § 8 des Kommunal­abgaben­gesetzes (KAG) in Verbindung mit der Satzung der Stadt über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen Beiträge erhoben. Der Anteil der Beitrags­pflichtigen richtet sich nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 der Satzung.

Gemäß den ergänzenden Vorschriften des § 8a KAG wird ein Förderantrag gestellt, der die Beitragslast der Beitragspflichtigen bei positiver Bescheidung zu 100 % übernimmt.

 




Sachverhalt:

 

Die Erschließungsanlage „Blockstraße“, beginnend an der Einmündung Landstraße L 364 bis zur Einmündung Mühlenstraße im Stadtteil Müllendorf, wurde im Laufe des Jahres 2020 erneuert und verbessert.

 

Es wurde eine Mischfläche in niveaugleicher Ausbauweise geschaffen, welche die vorherige stark erneuerungsbedürftige Erschließungsanlage ersetzt. Diese Mischflächenvariante ist aus Pflaster und Asphalt kombiniert und besteht dabei aus einer niveaugleichen Straßenfläche mit Mittelrinne und beidseitig parallel dazu einem Randstein. Zwischen Mittelrinne und dem jeweiligen Randstein wurde asphaltiert. Vom jeweiligen Randstein bis zu den Häusern wurde Pflaster eingebracht.

 

Durch die erfolgte Straßenbaumaßnahme wurde eine den heutigen Anforderungen an die Verkehrssicherheit entsprechende, wieder auf Jahrzehnte hinaus intakte Verkehrs­anlage geschaffen und hierdurch die Erschließungs- und Wohnsituation der an­grenzen­den Grund­stücke erheblich verbessert. Da den Grundstückseigentümern durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser erneuerten und verbesserten Ver­kehrs­anlage wirtschaftliche Vorteile geboten werden, sind zum Ersatz des der Stadt entstandenen Herstellungsaufwandes, für die Fahrbahn und die Straßenentwässerung, Straßenbaubeiträge nach § 8 KAG zu erheben.

Der Anteil der Beitragspflichtigen am entstandenen Herstellungsaufwand richtet sich nach dem geltenden Ortsrecht.

Bei der o. g. Erschließungsanlage handelt es sich um eine Anliegerstraße. Der Anteil der Beitragspflichtigen beträgt daher für die Fahrbahn und die Straßen­entwässerung 50 % des der Stadt ent­stan­den­en beitrags­fähigen Auf­wan­des.

Der von den Anliegern zu tragende Herstellungsaufwand ist nach § 4 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunal­abgaben­gesetzes für straßenbauliche Maßnahmen in der Stadt Geilenkirchen auf die durch die jeweilige Anlage erschlossenen Grundstücke nach der Grundstücksfläche zu verteilen.

Anrechenbar ist hierbei grundsätzlich eine Fläche bis zu einer Tiefe von 40 Metern, es sei denn, dass eine größere Tiefe baulich oder gewerblich genutzt wird oder genutzt werden darf.

Die sich ergebende Fläche wird hiernach entsprechend ihrer bau­lichen Ausnutz­barkeit mit einem Prozentsatz bewertet. Dieser beträgt bei bis zu zweigeschossiger Bebauung bzw. Bebaubarkeit 100 %.

 

Die Summe der anrechenbaren und entsprechend ihrer baulichen Ausnutzbarkeit bzw. Nutzung bewerteten Grundstücksflächen ist die Abrechnungsfläche. Sie beträgt im vor­liegen­den Fall 13.263 m².

 

Zusammenstellung des Aufwandes und Berechnung des Beitragssatzes

 

Teileinrichtung                beitragsfähiger                Anliegeranteil                umlagefähiger                Aufwand             Aufwand

 

Herstellung der Fahrbahn                199.350,87 €                50 %                99.675,44 €

einschließlich

Oberflächenentwässerung

 

Summen:                199.350,87 €                                99.675,44 €               

 

 

Es ergibt sich somit ein Beitragssatz in Höhe von

 

99.675,44 € : 13.263 m² = 7,51530 €/m² Abrechnungsfläche.*

 

* Die Abrechnung ist durch das Rechnungsprüfungsamt noch nicht abschließend geprüft. Daher können sich bis zur Ratssitzung am 13.11.2024 noch geringfügige Änderungen ergeben.

 

 

 

Das aktuelle Gesetz zur Abschaffung der Beiträge für den Ausbau kommunaler Straßen im Land Nordrhein-Westfalen (Kommunalabgaben-Änderungsgesetz Nordrhein-Westfalen – KAG-ÄG NRW) regelt, dass für die Erhebung von Beiträgen für Straßenausbaumaßnahmen, die von dem zuständigen Organ vor dem 1. Januar 2024 beschlossen wurden, dieses Gesetz in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung anzuwenden ist.

 

Da der in diesem Fall maßgebende Ratsbeschluss (Tag der Entscheidung, die Erneuerungsmaßnahme durchführen zu wollen) nach dem Stichtag 01.01.2018 und vor dem 31.12.2023 gefasst wurde, besteht somit weiterhin die Möglichkeit, gemäß den ergänzenden Vorschriften des § 8a KAG, einen Förderantrag beim Land NRW zur Übernahme der Beitragslast zu stellen.

 

Ein entsprechender Förderantrag wurde gestellt.

 

Bei einer positiven Bescheidung würde die Last der Beitragspflichtigen zu 100 % übernommen werden. Dies wird den Beitragspflichtigen im Rahmen der Bescheide entsprechend mitgeteilt.

An dem Verfahren, auch im Falle einer 100-prozentigen Förderung einen Bescheid zu erteilen, muss nach der entsprechenden Förderrichtlinie weiterhin festgehalten werden, damit eine Information der Betroffenen sichergestellt ist.

 

 

 

 

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