Beschluss: Einstimmig beschlossen.

Abstimmung: Ja: 19

Beschlussvorschlag:

 

Der Bebauungsplan Nr. 114 der Stadt Geilenkirchen wird aufgestellt.

 

Es wird beschlossen, die Öffentlichkeit gemäß § 13 a Abs. 3 Nr. 1 BauGB darüber zu informieren, wo sie sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planungen unterrichten kann und dass sie sich innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann.


Herr Schnuis vom Planungsbüro Raumplan erläuterte die Konzeption des Bebauungsplanes. Die Erschließung erfolge über eine an den Hartbaumpfad angeschlossene als Mischfläche geplante Stichstraße mit einem nach ca. 40,00 m angeordneten Wendeplatz, von dem zwei abgehende Zweige die Erreichbarkeit der anliegenden Bauflächen sicherstellten.

Zulässig seien maximal zweigeschossige Einzelhäuser mit jeweils bis zu zwei Wohneinheiten. Eine Mehrfamilienhausbebauung sei so im Plangebiet ausgeschlossen.

Für den nach § 34 BauGB zu beurteilenden Bereich des ehemaligen am Hartbaupfad gelegenen Umspannwerkes liege eine Planung zur Bebauung mit Mehrfamilienhäusern vor.

Da es sich bei dem das Plangebiet betreffenden Verfahren um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13 a BauGB handele, seien weder Ausgleichsflächen auszuweisen noch Ausgleichsmaßnahmen auf den Grundstücken vorzusehen. Bei einer derartigen Innenentwicklung sei der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass ein notwendiger Ausgleich bereits in der Vergangenheit erfolgt sei.

In einem bereits untersuchten Teilbereich des Plangebietes seien Bodenbelastungen durch einen erhöhten Quecksilbergehalt festgestellt worden. Im südlichen Teil werde eine entsprechende Untersuchung zurzeit durchgeführt. Aufgrund dieser Belastungen sei vorgesehen, die oberste Bodenschicht bis zu 0,50 m auszutauschen.

 

Auf die Nachfragen einiger Ausschussmitglieder erläuterte Herr Schnuis, dass der Bebauungsplan noch keine Aussage zur verkehrsrechtlichen Einordnung der Erschließungsanlage treffe. Ob hier eine Tempo 30 Zone oder eine Spielstraße eingerichtet werde, sei zurzeit noch offen.

 

Der Gutachter habe nicht ermitteln können, woher die Quecksilberbelastung stamme. Die Bodensanierung sei vor der Veräußerung der Baugrundstücke vorgesehen. Er gehe davon aus, dass die Erwerber im Rahmen des Verkaufs über den Sachverhalt in Kenntnis gesetzt würden.

 

Aufgrund der Anordnung der Erschließungsstraße und der zu überbaubaren Grundstücksflächen sei es nicht möglich gewesen, den vorhandenen Baumbestand zu erhalten.  

 

Die außerhalb des Plangebietes vorgesehene Bebauung entlang des Hartbaumpfades mit zwei zweigeschossigen Häusern, jeweils mit einem Staffelgeschoss, sei nach § 34 BauGB zu beurteilen und füge sich in den Bestand am Hartbaupfad ein. 

 

 

 

 

 

 


Abstimmungsergebnis:

 

Ja:

19

Nein:

0

Enthaltung:

0