Beschlussvorschlag:

 

Über die im Verfahren eingegangenen Stellungnahmen wird gemäß dem Vorschlag der Verwaltung abgewogen.

 

Der Bebauungsplan Nr. 35, 2. Änderung wird einschließlich seiner Begründung als Satzung beschlossen.


Herr Ronneberger bemängelte, dass im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes der Fluglärm nicht im Lärmschutzgutachten berücksichtigt worden sei. Auch wenn der Planbereich nicht innerhalb einer ausgewiesenen Lärmschutzzone läge, wäre eine Belastung durch Fluglärmbelastung auch hier gegeben. Er zog hier den Vergleich zum Baugebiet „Alte Molkerei“ und sah Parallelen, die auch vorliegend die Betrachtung des Fluglärmes im Lärmschutzgutachten und entsprechende Festsetzungen im Bebauungsplan rechtfertigen würden.

 

Herr Moersheim stellte zunächst fest, dass im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes bereits mehrfach über die Fluglärmproblematik diskutiert worden sei. Fakt sei, dass der betreffende Bebauungsplanbereich im Gegensatz zum Bebauungsplangebiet „Alte Molkerei“ außerhalb der Lärmschutzzone liegen würde und der Fluglärm im Schallschutzgutachten nicht zu betrachten gewesen sei. Hinsichtlich des Lärmschutzes sei in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes jedoch bestimmt, dass die Fenster der Räume, die der Schlafnutzung dienten, mit integrierten schallgedämpften Lüftungen oder mit einem fensterunabhängigen Lüftungssystem auszustatten seien. Ursache hierfür seien die Emissionen durch Schienen- und Straßenverkehr.

 

Herr Alexander Jansen ergänzte, dass die Forderungen der Energieeinsparverordnung mit der erhöhten Gebäudedämmung auch einen positiven Nebeneffekt hinsichtlich des Lärmschutzes hätten. Abschließend stellte er fest, dass keine Abwägungsfehler im Verfahren zu erkennen seien und der Bebauungsplan rechtlich in Ordnung sei.

 

Herr Laumen fragte nach, was mit dem Relief an der Außenwand des ehemaligen Hauptpostgebäudes vorgesehen sei. Er sprach sich dafür aus, das einen knienden Bergmann darstellende Kunstwerk einem neuen Zweck zuzuführen, wenn das Gebäude abgerissen werde.

 

Herr Michael Jansen teilte mit, dass die Verwaltung sich bereits mit dem Kunstwerk beschäftigt habe und in diesem Zusammenhang Kontakt mit dem Amt für Bau- und Bodendenkmalpflege des Landschaftsverbandes Rheinland aufgenommen habe. Der Begriff „Denkmal“ sei gesetzlich definiert. Beim vorliegenden Kunstwerk handele es sich nicht um ein Denkmal im rechtlichen Sinne. Zur Erhaltung des Kunstwerks habe man aber dennoch bereits Kontakt zum Eigentümer aufgenommen, um sicherzustellen, dass es bei einem Gebäudeabriss entsprechend gesichert und einer neuen Verwendung zugeführt werde. Dies habe der Eigentümer –soweit machbar- auch zugesagt.            


Abstimmungsergebnis:

 

Dem Beschlussvorschlag wurde einstimmig zugestimmt.