Beschluss: Einstimmig beschlossen.

Beschluss:

 

Der Wahlprüfungsausschuss empfiehlt dem Rat, die Wahl zur Vertretung der Stadt Geilenkirchen vom 13.09.2020 und die Wahl zur Bürgermeisterin der Stadt Geilenkirchen vom 13.09.2020 nach § 40 Abs. 1 Buchstabe d) des Kommunalwahlgesetzes NRW für gültig zu erklären.

 


Erster Beigeordneter Brunen erläuterte die rechtlichen Hintergründe sowie den bisherigen Verlauf zum Einspruchsverfahren des Herrn Grunert.

Zunächst habe der Wahlausschuss in seiner Sitzung am 28.07.2020 den Wahlvorschlag von Herrn Grunert für die Wahl des Bürgermeisters bzw. der Bürgermeisterin abgelehnt, da die erforderliche Anzahl an Unterstützungsunterschriften nicht erreicht worden sei. Dies sei durch Beschluss des Kreiswahlausschusses bestätigt worden.

Gegen die Feststellung des Wahlergebnisses vom 13.09.2020 habe Herr Grunert erneut Einspruch eingelegt. Hierüber sei heute zu befinden. Dem Rat sei ein Vorschlag zu unterbreiten, ob er die Wahl für gültig oder ungültig erklären möge.

Er führte weiter aus, dass Herr Grunert einerseits individuelle Gründe vorgelegt habe, über die der Wahlausschuss und der Kreiswahlausschluss bereits abschließend entschieden hätten. Andererseits nenne er Gründe, die nicht in seiner Person liegen und die gegen die Gültigkeit der Wahl sprechen würden. Diesbezüglich sei die Rechtsprechung eindeutig. Gründe, die die Gültigkeit der Wahl anzweifeln würden, müssten substantiiert sein. Sie dürften sich also nicht auf bloße Vermutungen stützen, sondern müssten anhand von Belegen überprüft werden können.

Für die Überprüfung sei § 40 Kommunalwahlgesetz NRW maßgeblich. Der Wahlprüfungsausschuss und der Rat hätten zu prüfen, ob Anfechtungsgründe vorliegen würden. Dies sei hier nicht zu erkennen. Die Verwaltung empfehle dem Wahlprüfungsausschuss daher, dem Rat den Vorschlag zu unterbreiten, die Wahlen unter Würdigung des Einspruchs von Herrn Grunert für gültig zu erklären.

 


Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig beschlossen.