Beschluss: Einstimmig beschlossen.

Abstimmung: Ja: 19, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschlussvorschlag:

 

Die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 84 der Stadt Geilenkirchen wird hinsichtlich der Traufhöhe antragsgemäß erteilt.

Der Abweichung von der örtlichen Bauvorschrift hinsichtlich der Dachneigung wird antragsgemäß zugestimmt.


Zu diesem Tagesordnungspunkt führte Technischer Beigeordneter Mönter aus, dass das geplante Bauvorhaben im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 84 liege und zur Realisierung die Erteilung einer Befreiung erforderlich sei. Gesetzlich werde ein enger Rahmen für die Erteilung solcher Befreiungen vorgegeben, so dass der Rat in seiner Entscheidung nicht ganz frei sei. Immerhin müsse ein fehlerfreier Verwaltungsakt erteilt werden können. Aufgrund einer vorliegenden Nachbarbeschwerde habe die Angelegenheit eine gewisse Brisanz erhalten.

 

Stadtoberverwaltungsrat Alexander Jansen erklärte, dass die Antragstellerin die Errichtung eines Wohngebäudes beantrage, das im mediterranen Stil erbaut werden solle. Dieser Stil zeichne sich dadurch aus, dass das Obergeschoss zurückversetzt (Staffelgeschoss) errichtet werden soll, wodurch ein umlaufender Dachkragen mit leichter Dachneigung entstehe. Auch das Hauptgeschoss erhalte ein flach geneigtes Dach, so wie es auf den Darstellungen, die Anlage zur Sitzungseinladung waren, erkennbar sei. Die Festsetzungen des B-Planes mit einer maximalen Traufenhöhe von 4,50 m würden lt. Planung um 2,00 m überschritten und auch die festgesetzte Dachneigung von ≥ 30° würde man mit 22° nicht einhalten. Dennoch würde man die maximal zulässige Firsthöhe von 10,00 m deutlich unterschreiten.

 

Grundsätzlich wäre dieses Bauvorhaben unzulässig, da Verstöße gegen Festsetzungen des Bebauungsplanes vorlägen. Das Gesetz eröffnet allerdings die Möglichkeit, durch Erteilung entsprechender Befreiungen die Zulässigkeit herbeizuführen. Prüfungsmaßstab sei § 31 Abs. 2 BauGB, wonach bestimmte Tatbestandsmerkmale erfüllt sein müssten, um die Befreiung erteilen zu können.

 

1.    Grundzüge der Planung nicht berührt

 

Hierbei hat sich durch die höchstrichterliche Rechtsprechung als Faustregel entwickelt, dass die Grundzüge der Planung nicht berührt würden, wenn sich das Vorhaben nach § 34 BauGB einfügt. Da es sich in dem in Rede stehenden Baugebiet um eine aufgelockerte Bebauung mit Wohngebäuden (Einzelhäuser) mit nur einer Wohneinheit handele, sei es ein verhältnismäßig ruhiges, eher gering verdichtetes Baugebiet, worin der Grundzug der Planung erkennbar sei. Das beantragte Vorhaben würde sich in diese Umgebung einfügen. Hinsichtlich der geplanten Dachneigung ist ebenfalls kein Widerspruch gegen städtebauliche Grundzüge erkennbar, da dort verschiedene Dachformen (Satteldach, Flachdach, versetzte Plutdächer) vorhanden seien.

 

2.    Städtebauliche Vertretbarkeit der Abweichung

 

Grundlage dafür, ob die beantragte Befreiung städtebaulich vertretbar ist, sind die in § 1 BauGB aufgelisteten bauplanungsrechtlichen Belange. In Anbetracht der vorhandenen Gebäude und des geplanten Bautyps sei weder eine Verschlechterung des Ortsbildes noch eine Beeinträchtigung der Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse feststellbar. Daher sei, so führte Herr Jansen aus, die städtebauliche Vertretbarkeit des beantragten Vorhabens gegeben.

 

3.    Vereinbarkeit mit den öffentlichen Belangen unter Würdigung nachbarlicher Interessen

 

Da der maßgebliche Bebauungsplan Nr. 84 der Stadt Geilenkirchen keine nachbarschützenden Festsetzungen enthalte, könne eine solche durch das geplante Bauvorhaben auch nicht beeinträchtigt sein. Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse würden gewahrt bleiben, insbesondere seien Belichtung und Belüftung bei der Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen schon gewährleistet. Im konkreten Fall betrage der Abstand zwischen dem geplanten Gebäude und dem bestehenden Wohnhaus Prof.-Max-Willms-Straße 5 ca. 24,50 m, so dass eine Umsetzung des Bauvorhabens und die Erteilung der beantragten Befreiungen offensichtlich unproblematisch sei.

 

Aus den Reihen des Ausschusses wurde die gute und leicht verständliche Darstellung des Herrn Alex Jansen gelobt. Darüber hinaus habe man kein Verständnis dafür, dass sich ein Nachbar beschwere, der selber in den Genuss entsprechender Befreiungen gekommen sei, um sein Wohnhaus mit Flachdach, also abweichend von den Festsetzungen des Bebauungsplanes bzw. einer örtlichen Gestaltungsvorschrift, errichten zu können.

 

Anhand eines Luftbildes wurde auf die entsprechende Nachfrage der Ausschussmitglieder hin erläutert, dass eine Beschattung der Südseite nicht zu befürchten sei.

Ebenso wurde anhand der möglichen Bebauung dargestellt, dass eine befürchtete Wertminderung unbegründet sei.

 

Ausschussmitglied Wolff stellte fest, dass nach der Vorlage und dem Vortrag durch die Verwaltung erkennbar sei, dass man keinen Spielraum hätte, die beantragte Befreiung nicht zu erteilen. Aus seiner langen Tätigkeit als Ratsmitglied sei ihm kein Fall bekannt, in dem es unter Beachtung sachlicher Argumente nicht zur Harmonisierung zwischen den Nachbarn gekommen wäre.

 

Technischer Beigeordneter Mönter informierte in diesem Zusammenhang die Ausschussmitglieder, dass er im Vorfeld zur Sitzung mit dem Nachbarn gesprochen habe, allerdings keinen Spielraum sehe, die Angelegenheit gütlich beizulegen.

 

Abschließend erklärte Stadtoberverwaltungsrat Alex Jansen zu der Frage, ob man die Überschreitung der Traufenhöhe nicht vermeiden und sich der Nachbarbebauung anpassen könne, dass es hierzu keinen Anlass gäbe, da man die aus dem B-Plan heraus zulässige Gesamthöhe des Gebäudes nicht überschreite. Die Festsetzungen des B-Planes hinsichtlich der Firsthöhen würden  weit über das hinausgehen, was beantragt sei.


Abstimmungsergebnis:

 

Ja:

19

Nein:

0

Enthaltung:

0