Beschlussvorschlag:

 

Die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 108 der Stadt Geilenkirchen wird hinsichtlich der Überschreitung der Traufhöhe antragsgemäß erteilt.

Der Abweichung von der örtlichen Bauvorschrift hinsichtlich der Dachneigung wird antragsgemäß zugestimmt.

 

Beschluss:

 

Grundsätzlich sollen die Bauwilligen des Bebauungsplangebietes Nr. 108 über die Befreiungsmöglichkeit, wie sie im vorliegenden Fall erteilt wurde, informiert werden.


Ausschussmitglied Wilhelm-Josef Wolff stimmte der vorgelegten Planung und der beantragten Befreiung grundsätzlich zu. Allerdings befürchte er eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen Bauwilligen des Flussviertels, wenn die beantragte Befreiung erteilt werden würde. Er schlug daher vor, entweder den Bebauungsplan zu ändern oder die übrigen Bauwilligen über die Befreiungsmöglichkeit zu informieren.

 

Herr Alex Jansen erklärte diesbezüglich, dass im Falle eines Befreiungsantrages nach vorheriger Zulässigkeitsprüfung eine Einzelfallentscheidung zu treffen sei. Bei der im Bebauungsplan festgesetzten Ausnahmeregelung, dass Flachdächer bei Gebäuden mit nur einer Wohnung zulässig seien, könne man die Beschränkung auf eine Wohnung zukünftig auch streichen. Eine Änderung des Bebauungsplanes halte er nicht für erforderlich. Ohnehin würde man bei der zukünftigen Bauleitplanung (z. B. Lindern und Teveren) berücksichtigen, dass die Umsetzung anderer Baustile (Staffelgeschoss und Flachdach) ermöglicht werde.

 

Darüber hinaus seien die Grundstücke des Baugebietes bis auf wenige Ausnahmen veräußert und man habe die bisher geäußerten Bauwünsche auch alle erfüllen können. Eine Benachrichtigung der übrigen Eigentümer sei daher nicht erforderlich.

 

Stadtverordneter Benden gab zu bedenken, dass man womöglich mit dieser Verfahrensweise „ein Fass aufmache“ und stellte die Frage, ob nicht per Gesetz in solchen Fällen eine Nachbarbeteiligung vorgeschrieben sei.

 

Herr Alex Jansen erklärte hierzu, dass im vorliegenden Fall nachbarliche Interessen nicht betroffen seien und eine Beteiligung der Nachbarn daher nicht vorgeschrieben sei.

 

Herr Wolff hielt dennoch daran fest, dass seiner Ansicht nach der Eindruck einer Ungleichbehandlung entstehen könne. Vielleicht hätten die Bauherrn der bisher verwirklichten Vorhaben in ähnlicher Weise gebaut, wenn sie Kenntnis über die Befreiungsmöglichkeit gehabt hätten. Er stellte daher den Antrag, dass man zukünftig den Bauwilligen zusagt, dass sie ebenfalls eine vergleichbare Befreiung erhalten würden.

 

Hierauf führte Herr Technischer Beigeordneter Mönter nochmals aus, dass das Verfahren zur Erteilung einer Befreiung gesetzlich vorgeschrieben sei und man in solchen Fällen Einzelfallentscheidungen zu treffen habe. Eine pauschale Zusage könne daher nicht erteilt werden. Außerdem erfordere die Bebauung im beantragten Baustil 4 m statt 3 m Grenzabstand und damit deutlich mehr Grundstücksfläche mit entsprechend höheren Grundstückskosten.

 

Herr Conrads fasste abschließend zusammen, dass man zunächst über den Beschlussvorschlag der Befreiung und anschließend über den Antrag des Herrn Wolff entscheiden werde.


Abstimmungsergebnis:

 

Ja:

18

Nein:

0

Enthaltung:

0

 

 

Ja:

5

Nein:

7

Enthaltung:

6