Beschluss: Einstimmig beschlossen.

Abstimmung: Ja: 18, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschlussvorschlag:

 

Die Stadt schließt mit dem Investor eine Planungsvereinbarung zur Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 109 der Stadt Geilenkirchen.

 

Das Verfahren zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 109 wird eingeleitet.

 

Der Entwurf der Bebauungsplanänderung wird zur Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB und zur Beteiligung der betroffenen Behörden und Träger öffentlicher Belange nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB verabschiedet.

 


 

Ausschussvorsitzender Conrads erteilte Herrn Technischen Beigeordneten Mönter das Wort. Herr Mönter führte aus, dass die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 109 im Vergleich zur ursprünglichen Fassung nur geringfügige Änderungen aufweise. Die höher gelegene Planstraße, die ursprünglich nur einseitig bebaubar gewesen sei, solle nun an beiden Seiten bebaut werden. Der Böschungsverlauf und die Höhenlagen seien nun anders geplant, so dass sich eine neue Zuordnung der Baugrundstücke und eine bessere Ausnutzbarkeit der verfügbaren Fläche ergebe. Im Wesentlichen verändere sich nur die Aufteilung und die Erschließung der Grundstücke. Anhand einer Skizze (s. Anl.) zeigte Herr Mönter die Unterschiede der beiden Varianten auf und erläuterte diese.

 

Stadtverordnete Slupik mutmaßte, dass mit der Erschließung des Baugebietes auf Grundlage des Bebauungsplanes Nr. 109 in seiner alten Fassung längst hätte begonnen werden können. Sie erkundigte sich, wann nun mit einem Baubeginn zu rechnen sei.

 

Herr Technischer Beigeordneter Mönter erläuterte, dass es sich um Privateigentum handele und die Stadt keine Einwirkungsmöglichkeiten habe, um den Zeitpunkt des Baubeginns zu steuern. Er gehe davon aus, dass die Absicht bestehe, in die Vermarktung der Grundstücke einzutreten, sobald der Plan in der Fassung seiner 1. Änderung als Satzung verabschiedet sei.

 

 


Abstimmungsergebnis:

 

Ja:

18

Nein:

0

Enthaltung:

0