Betreff
Plakatwerbung aus Anlass von Wahlen
Vorlage
766/2013
Art
Informationsvorlage

Sachverhalt:

 

Am 25. Mai 2014 finden die nächsten Kommunal- und Europawahlen statt. Um die Parteien frühzeitig über die Regelungen zur Plakatwerbung anlässlich von Wahlen zu informieren, sollen nachfolgend die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen dargestellt werden.

 

Die Plakatwerbung stellt eine Sondernutzung der Straße im Sinne des § 18 Straßen- und Wegegesetz NRW (StrWG NRW) dar und bedarf somit einer Erlaubnis der zuständigen Behörde (in Geilenkirchen das Ordnungsamt). Diese Erlaubnis kann nur mit folgenden Auflagen und Hinweisen erteilt werden.

 

I. Plakatwerbung außerhalb geschlossener Ortschaften

 

Nach § 33 Abs. 1 Nr. 3 der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist die Plakatwerbung auf öffentlichen Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften verboten, wenn dadurch Verkehrsteilnehmer in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise belästigt oder abgelenkt werden können. Gemäß Runderlass des Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung und des Innenministeriums vom 08.08.2003 (siehe Anlage) darf abweichend von diesem Grundsatz Plakatwerbung außerhalb geschlossener Ortschaften innerhalb einer Zeit von drei Monaten vor dem Wahltag unter Beachtung der folgenden Nebenbestimmungen durchgeführt werden:

 

-      Die Plakatwerbung ist unzulässig im Bereich der Kreuzungen und Einmündungen, vor Bahnübergängen und am Innenrand von Kurven

-      Die Plakatwerbung darf nach Ort und Art der Anbringung sowie nach Form und Farbe der Plakate nicht zu Verwechslungen mit Verkehrszeichen und –Einrichtungen Anlass geben oder deren Wirkung beeinträchtigen

 

II. Plakatwerbung innerhalb geschlossener Ortschaften

 

Gemäß § 33 Abs. 2 StVO darf Plakatwerbung, die Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen gleicht, mit ihnen verwechselt werden kann oder deren Wirkung beeinträchtigen kann, dort nicht angebracht werden, wo sie sich auf den Verkehr auswirken kann. Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind unzulässig.

 

Darüber hinaus darf durch das Aufstellen bzw. Anbringen der Wahlplakate vor Allem der Verkehr (Fahrzeuge, Radfahrer, Fußgänger) nicht beeinträchtigt werden. Die Mindestrestbreiten von Radwegen (1,60 Meter) und Gehwegen (1,00 Meter) müssen eingehalten werden. Kreuzungen, Einmündungen, Fußgängerübergänge und Sichtdreiecke sind absolut freizuhalten.

 

Wahlplakate an Straßenlaternen sind nur mit Zustimmung des Eigentümers, der NEW Netz, zulässig.

Die maximal zulässige Größe von Wahlplakaten beträgt DIN A0. Das Aufstellen von Plakatgroßflächentafeln („Wesselmänner“) unterliegt weiteren Voraussetzungen, die im jeweiligen Einzelfall mit dem Ordnungsamt abzustimmen sind.

 

Über die Bestimmungen der StVO sowie des StrWG NRW, die in dem beigefügten Erlass dargestellt sind, hinaus sind einschränkende kommunale Regelungen bspw. durch Satzungen nicht möglich.

Freiwillige Vereinbarungen zwischen den Parteien sind zwar möglich, haben allerdings keine Verbindlichkeit für Parteien, die nicht im Rat vertreten sind.

Die Verwaltung bittet die Fraktionen, über ihre Parteigremien auf eine striktere Einhaltung der bestehenden Vorschriften hinzuwirken.

 


Anlagenverzeichnis:

 

Erlass