Betreff
Änderung der Satzung der Stadt Geilenkirchen über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Geilenkirchen (Vergnügungssteuersatzung)
Vorlage
932/2013
Art
Vorlage

Beschlussvorschlag:

Die Änderungssatzung wird, wie von der Verwaltung vorgeschlagen, beschlossen.


Sachverhalt:

Änderung des § 7 Abs. 1 der Vergnügungssteuersatzung vom 27.01.2009

 

Auf Grund der technischen Weiterentwicklung von Geldspielgeräten werden seit einigen Jahren sogenannte „Dispenser“ alternativ zu Münz-Röhren verwendet, um Geldscheine auf Vorrat zu lagern und Gewinne auszuzahlen.

 

Die Verwaltung schlägt daher vor, die in § 7 Abs. 1 der Vergnügungssteuersatzung vorhandene Definition der Berechnung des Einspielergebnisses zu überarbeiten und um den Begriff des Dispensers zu erweitern.

 

 

Änderung des § 7 Abs. 5 Nr. 1 und Nr. 2 der Vergnügungssteuersatzung vom 27.01.2009

 

Die Verwaltung beabsichtigt die Vergnügungssteuer von aktuell 15 v. H. auf dann 16 v. H. anzuheben.

 

Der neusten Haushaltsumfrage des Städte- und Gemeindebundes NRW zur Folge, liegt der Durchschnittssteuersatz bei 13,5 %. Im Jahre 2010 betrug der Steuersatz noch durchschnittlich 11,0 %. Die steigende Entwicklung ist somit deutlich erkennbar.

 

Der Städte- und Gemeindebund sieht in der hier vorgeschlagenen Erhöhung keine erdrosselnde Wirkung.

 

 

Es wird angeregt, folgende Änderungssatzung zu beschließen:

 

2. Satzung

zur Änderung der Satzung

über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Geilenkirchen

(Vergnügungssteuersatzung)

 

 

Vom …

 

 

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) - in der aktuell gültigen Fassung - und der §§ 1 bis 3 und § 20 Abs. 2 Buchst. b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610) - in der aktuell gültigen Fassung - hat der Rat der Stadt Geilenkirchen in seiner Sitzung vom … folgende Satzung zur Änderung der Vergnügungssteuersatzung beschlossen:

 

 

Art. 1

 

§ 7 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

 

(1)    Die Steuer für das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten bemisst sich bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit nach dem Einspielergebnis, bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit nach deren Anzahl. Einspielergebnis ist der Betrag der elektronisch gezählten Brutto-Kasse. Dieser errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse zzgl. Röhren- bzw. Geldschein-Dispenser-Entnahme (sog. Fehlbetrag), abzüglich Röhren- bzw. Geldschein-Dispenser-Auffüllung, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld.

 

 

Art. 2

 

§ 7 Abs. 5 Nr. 1 und Nr. 2 erhält folgende Fassung:

 

(5) Die Steuer beträgt je Apparat und angefangenen Kalendermonat bei der Aufstellung

 

1.    in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (§ 1 Nr. 6 a) bei

 

      Apparaten mit Gewinnmöglichkeit                                                        16 v. H.

      des Einspielergebnisses und

      Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit                                                    50 Euro

 

2.    in Gastwirtschaften und sonstigen Orten (§ 1 Nr. 6 b) bei

 

      Apparaten mit Gewinnmöglichkeit                                                        16 v. H.

      des Einspielergebnisses und

      Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit                                                    25 Euro

 

Art. 3

 

Die Änderungssatzung tritt mit Wirkung vom 01.01.2014 in Kraft.