Beschlussvorschlag:
Die Änderungssatzung wird, wie von der Verwaltung vorgeschlagen, beschlossen.
Sachverhalt:
Änderung des § 7
Abs. 1 der Vergnügungssteuersatzung vom 27.01.2009
Auf Grund der technischen Weiterentwicklung von Geldspielgeräten werden
seit einigen Jahren sogenannte „Dispenser“ alternativ zu Münz-Röhren verwendet,
um Geldscheine auf Vorrat zu lagern und Gewinne auszuzahlen.
Die Verwaltung schlägt daher vor, die in § 7 Abs. 1 der
Vergnügungssteuersatzung vorhandene Definition der Berechnung des
Einspielergebnisses zu überarbeiten und um den Begriff des Dispensers zu
erweitern.
Änderung des § 7 Abs. 5 Nr. 1 und Nr. 2 der
Vergnügungssteuersatzung vom 27.01.2009
Die Verwaltung beabsichtigt die Vergnügungssteuer von aktuell 15 v. H.
auf dann 16 v. H. anzuheben.
Der neusten Haushaltsumfrage des Städte- und Gemeindebundes NRW zur
Folge, liegt der Durchschnittssteuersatz bei 13,5 %. Im Jahre 2010 betrug der
Steuersatz noch durchschnittlich 11,0 %. Die steigende Entwicklung ist somit
deutlich erkennbar.
Der Städte- und Gemeindebund sieht in der hier vorgeschlagenen Erhöhung
keine erdrosselnde Wirkung.
Es wird angeregt, folgende Änderungssatzung zu beschließen:
2. Satzung
zur Änderung der Satzung
über die Erhebung von
Vergnügungssteuer in der Stadt Geilenkirchen
(Vergnügungssteuersatzung)
Vom …
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) - in der aktuell gültigen Fassung - und der §§ 1 bis 3 und § 20 Abs. 2 Buchst. b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610) - in der aktuell gültigen Fassung - hat der Rat der Stadt Geilenkirchen in seiner Sitzung vom … folgende Satzung zur Änderung der Vergnügungssteuersatzung beschlossen:
Art.
1
§ 7 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
(1) Die Steuer für das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-,
Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten bemisst sich bei Apparaten mit
Gewinnmöglichkeit nach dem Einspielergebnis, bei Apparaten ohne
Gewinnmöglichkeit nach deren Anzahl. Einspielergebnis ist der Betrag der
elektronisch gezählten Brutto-Kasse. Dieser errechnet sich aus der elektronisch
gezählten Kasse zzgl. Röhren- bzw. Geldschein-Dispenser-Entnahme (sog.
Fehlbetrag), abzüglich Röhren- bzw. Geldschein-Dispenser-Auffüllung,
Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld.
Art. 2
§ 7 Abs. 5 Nr. 1 und Nr. 2 erhält folgende
Fassung:
(5) Die Steuer beträgt je Apparat und angefangenen Kalendermonat bei der Aufstellung
1. in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (§ 1 Nr. 6 a) bei
Apparaten mit Gewinnmöglichkeit 16 v. H.
des Einspielergebnisses und
Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit 50 Euro
2. in Gastwirtschaften und sonstigen Orten (§ 1 Nr. 6 b) bei
Apparaten mit Gewinnmöglichkeit 16 v. H.
des Einspielergebnisses und
Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit 25 Euro
…
Art. 3
Die
Änderungssatzung tritt mit Wirkung vom 01.01.2014 in Kraft.