Beschlussvorschlag:
Die Satzung wird in vorgelegter Form beschlossen.
Sachverhalt:
Mit Bescheid vom 24. Juni 2013 genehmigte der Kreis Heinsberg als Aufsichtsbehörde der Stadt Geilenkirchen das vorgelegte Haushaltssicherungskonzept für die Jahre 2013 bis 2023.
An die Genehmigung des Haushaltssicherungskonzeptes wurde eine Reihe von Auflagen geknüpft, verbindliche Hinweise, die im Rahmen der Haushaltsführung zu beachten sind, wurden genannt.
So heißt es im Bescheid: „Ertragssteigerungen, wie z. B. Steuer-, Beitrags- und Gebührenerhöhungen als auch Aufwandsreduzierungen, beispielsweise durch interkommunale Kooperationen, sind zu prüfen und umzusetzen.“
Von der Aufsichtsbehörde wurde in diesem Zusammenhang bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass die Realsteuerhebesätze mindestens in Höhe des jeweiligen Landesdurchschnitts festzusetzen sind.
Aus diesem Grund schlägt die Verwaltung vor, die Hebesätze für 2014 auf die durchschnittlichen Landeshebesätze des II. Quartals 2013 anzupassen und die Änderung der Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern der Stadt Geilenkirchen zu beschließen:
3.
Satzung
der Stadt Geilenkirchen
zur
Änderung der Satzung über die
Festsetzung der Hebesätze
für die Realsteuern der Stadt
Geilenkirchen
Vom
…
Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli
1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai
2011 (GV. NRW S. 271), des § 25 Grundsteuergesetz vom 07. August 1973 (BGBl. I
S. 965), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794)
und des § 16 Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.
Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08. Dezember
2010 (BGBl. I S. 1768) hat der Rat der Stadt Geilenkirchen in seiner Sitzung am
… folgende Änderung der Hebesatzsatzung beschlossen:
Artikel 1
§ 1 wird wie folgt geändert:
§ 1
Grundsteuer
Die Hebesätze für die Grundsteuern werden wie
folgt festgesetzt:
1. für die land- und
forstwirtschaftlichen Betriebe
(Grundsteuer A) auf 260
v. H.
2. für die Grundstücke
(Grundsteuer B) auf 456 v. H.
Artikel 2
§ 2 erhält folgende Fassung:
§ 2
Gewerbesteuer
Der Hebesatz für die Gewerbesteuer wird auf 416
v. H. festgesetzt.
Artikel 3
Die Änderungssatzung tritt mit Wirkung vom
01.01.2014 in Kraft.