Betreff
Festsetzung der Realsteuerhebesätze ab dem Jahr 2014
Vorlage
935/2013
Art
Vorlage

Beschlussvorschlag:

Die Satzung wird in vorgelegter Form beschlossen.


Sachverhalt:

Mit Bescheid vom 24. Juni 2013 genehmigte der Kreis Heinsberg als Aufsichtsbehörde der Stadt Geilenkirchen das vorgelegte Haushaltssicherungskonzept für die Jahre 2013 bis 2023.

 

An die Genehmigung des Haushaltssicherungskonzeptes wurde eine Reihe von Auflagen geknüpft, verbindliche Hinweise, die im Rahmen der Haushaltsführung zu beachten sind, wurden genannt.

So heißt es im Bescheid: „Ertragssteigerungen, wie z. B. Steuer-, Beitrags- und Gebührenerhöhungen als auch Aufwandsreduzierungen, beispielsweise durch interkommunale Kooperationen, sind zu prüfen und umzusetzen.“

 

Von der Aufsichtsbehörde wurde in diesem Zusammenhang bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass die Realsteuerhebesätze mindestens in Höhe des jeweiligen Landesdurchschnitts festzusetzen sind.

 

Aus diesem Grund schlägt die Verwaltung vor, die Hebesätze für 2014 auf die durchschnittlichen Landeshebesätze des II. Quartals 2013 anzupassen und die Änderung der Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern der Stadt Geilenkirchen zu beschließen:

 

 

 

3. Satzung

der Stadt Geilenkirchen

            zur Änderung der Satzung über die Festsetzung der Hebesätze

für die Realsteuern der Stadt Geilenkirchen

 

                                                                     Vom …

 

 

Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 2011 (GV. NRW S. 271), des § 25 Grundsteuergesetz vom 07. August 1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) und des § 16 Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) hat der Rat der Stadt Geilenkirchen in seiner Sitzung am … folgende Änderung der Hebesatzsatzung beschlossen:

 

 

Artikel 1

 

§ 1 wird wie folgt geändert:

 

§ 1

Grundsteuer

 

Die Hebesätze für die Grundsteuern werden wie folgt festgesetzt:

 

1.   für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe

      (Grundsteuer A) auf                                                        260 v. H.

 

2.  für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf                        456 v. H.

 

 

 

 

Artikel 2

 

§ 2 erhält folgende Fassung:

 

§ 2

Gewerbesteuer

 

Der Hebesatz für die Gewerbesteuer wird auf 416 v. H. festgesetzt.

 

 

 

Artikel 3

 

Die Änderungssatzung tritt mit Wirkung vom 01.01.2014 in Kraft.