Betreff
Beratung über die Änderung der Satzung der Stadt Geilenkirchen über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen
Vorlage
939/2013
Art
Vorlage

Sachverhalt:

Beratung über die Änderung der Satzung der Stadt Geilenkirchen über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen

 

 

Seit dem 01.01.2010 beträgt die Benutzungsgebühr für die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen für Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben 27,53 €/m³.

 

Gemäß § 5 des Vertrages über die Abfuhr von Schlamm aus geschlossenen abflusslosen Gruben im Stadtgebiet erhält die Fa. Schönmackers ab 01.01.2014 einen Bruttoentsorgungspreis in Höhe von 21,54 €/m³. Außerdem ist der an die WVER zu entrichtende Beitrag für angelieferten Grubeninhalt zu berücksichtigen. Nach Auskunft des WVER beträgt der zu entrichtende Beitrag weiterhin 7,30 €/m³.

 

Eine Anpassung des Gebührensatzung gemäß § 11 der Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen ist daher unter Einbeziehung einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 2,00 € pro m³ zu entsorgendem Klärschlamm nach der Verwaltungsgebührensatzung erforderlich.

Die derzeitige Gebühr sollte von 27,53 €/m³ auf 30,84 €/m³ angehoben werden.

 

 

Die Satzungsänderung wird wie folgt beschlossen:

 

10. Satzung

zur Änderung der Satzung der Stadt Geilenkirchen

über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen

 

Vom …

 

 

Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung 14.7.1994 (GV. NRW. 1994, S. 666), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 09.04.2013 (GV. NRW, S. 194), des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes (WHG) zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 100 des Gesetzes vom 07.08.2013 (BGBl. I S. 3154.), der §§ 51 ff. des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.6.1995 (GV. NRW. 1995, S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.03.2013 (GV NRW, S. 133.), sowie der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712/SGV. NRW. 610) in der zz. geltenden Fassung hat der Rat der Stadt Geilenkirchen in seiner Sitzung am … folgende Änderung der Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen beschlossen:

 

 

Art. 1

 

§ 11 wird wie folgt geändert:

 

§ 11

                                                               Gebührensatz

 

Die Benutzungsgebühr für die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen beträgt

 

- bei Kleinkläranlagen und

- bei abflusslosen Gruben                                                                                     30,84 €/m³

 

abgefahrenen Grubeninhalts.

 

 

Art. 2

 

Diese Satzung tritt am 01.01.2014 in Kraft.