Sachverhalt:
Beratung über die Änderung der Satzung
der Stadt Geilenkirchen über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen
Seit
dem 01.01.2010 beträgt die Benutzungsgebühr für die Entsorgung von
Grundstücksentwässerungsanlagen für Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben
27,53 €/m³.
Gemäß
§ 5 des Vertrages über die Abfuhr von Schlamm aus geschlossenen abflusslosen
Gruben im Stadtgebiet erhält die Fa. Schönmackers ab 01.01.2014 einen
Bruttoentsorgungspreis in Höhe von 21,54 €/m³. Außerdem ist der an die WVER zu
entrichtende Beitrag für angelieferten Grubeninhalt zu berücksichtigen. Nach
Auskunft des WVER beträgt der zu entrichtende Beitrag weiterhin 7,30 €/m³.
Eine
Anpassung des Gebührensatzung gemäß § 11 der Satzung über die Entsorgung von
Grundstücksentwässerungsanlagen ist daher unter Einbeziehung einer
Verwaltungsgebühr in Höhe von 2,00 € pro m³ zu entsorgendem Klärschlamm nach
der Verwaltungsgebührensatzung erforderlich.
Die
derzeitige Gebühr sollte von 27,53 €/m³ auf 30,84 €/m³ angehoben werden.
Die
Satzungsänderung wird wie folgt beschlossen:
10. Satzung
zur Änderung
der Satzung der Stadt Geilenkirchen
über die
Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen
Vom …
Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für
das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung 14.7.1994 (GV.
NRW. 1994, S. 666), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 09.04.2013
(GV. NRW, S. 194), des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes (WHG) zuletzt
geändert durch Artikel 2 Absatz 100 des Gesetzes vom 07.08.2013 (BGBl. I S.
3154.), der §§ 51 ff. des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in
der Fassung der Bekanntmachung vom 25.6.1995 (GV. NRW. 1995, S. 926), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 05.03.2013 (GV NRW, S. 133.), sowie der §§ 2, 4 und 6
des Kommunalabgabengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom
21.10.1969 (GV. NRW. S. 712/SGV. NRW. 610) in der zz. geltenden Fassung hat der
Rat der Stadt Geilenkirchen in seiner Sitzung am … folgende Änderung der
Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen beschlossen:
Art. 1
§ 11 wird wie folgt geändert:
§ 11
Gebührensatz
Die Benutzungsgebühr für
die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen beträgt
- bei Kleinkläranlagen und
- bei abflusslosen Gruben 30,84
€/m³
abgefahrenen Grubeninhalts.
Art. 2
Diese
Satzung tritt am 01.01.2014 in Kraft.