Betreff
Beratung und Verabschiedung einer Stellungnahme zum Entwurf des Landesentwicklungsplanes Nordrhein-Westfalen (LEP NRW)
Vorlage
940/2013
Art
Vorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung beschließt, Bedenken gegen den Entwurf (Stand 25.06.2013) zur Neuerstellung des LEP NRW zu erheben, sich der beigefügten Bewertung des Städte- und Gemeindebundes NRW zum LEP-Entwurf anzuschließen und eine Stellungnahme, wie unter 4. vorgeschlagen, abzugeben.


Sachverhalt:

 

1.      Charakter und Zustandekommen des LEP NRW

 

Der LEP ist eine pflichtige Planung des Landes.

Er enthält Ziele und Grundsätze der Raumordnung für die Gesamtentwicklung des Landes.

Der LEP ist auf einen Entwicklungszeitraum von 15 Jahren ausgelegt.

Er wird von der Landesregierung mit Zustimmung des Landtages als Rechtsverordnung beschlossen.

Verbindlichkeit entfaltet der LEP gegenüber den nachfolgenden Planungsebenen und bei raumbedeutsamen Einzelentscheidungen. Damit ist der LEP zu beachten in der Regionalplanung, Bauleitplanung (Flächennutzungsplan und Bebauungsplan), Fachplanung (Landschaftsplanung, Braunkohlenplanung) und bei raumbedeutsamen Planfeststellungsbescheiden.

Für die kommunale Ebene hat der LEP erhebliche Auswirkungen, indem seine Ziele im Rahmen der Bauleitplanung verbindlich sind und die Grundsätze des LEP als Abwägungsbelange herangezogen werden müssen.

 

Der LEP-Geber betrachtet die Landesentwicklung naturgemäß überwiegend überörtlich und überregional, wodurch örtliche Belange zu kurz kommen können.

Deswegen sind per Gesetz die Kommunen aufgerufen und berechtigt, ihre örtlichen konkreten Belange vorzubringen, damit die Gegebenheiten und Erfordernisse vor Ort im LEP berücksichtigt werden. Dieses Planungsvorgehen, indem sich die naturgemäß nicht deckenden Interessen des Landes und der örtlichen Ebene begegnen, bezeichnet das Gesetz als Gegenstromprinzip. Ohne seine ausgleichende Anwendung kann ein LEP unter Beachtung der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie (Artikel 28 Abs. 2 Grundgesetz) nicht zustande kommen.

 

Die Stadt Geilenkirchen hat bis Ende Februar 2014 Gelegenheit, zum LEP-Entwurf Stellung zu nehmen.

 

2.      Motivation und Inhalt des LEP-Entwurfes

 

Der LEP-Entwurf ist getragen von Grundannahmen und Entwicklungen, denen man in den öffentlichen Medien fast täglich begegnet.

Demographischer Wandel, Klimawandel, Entwicklungen im Einzelhandel und Globalisierung der Wirtschaft werden als Denkanlass für viele Ziele und Grundsätze des LEP-Entwurfes genommen.

 

Die Kapitel des LEP-Entwurfes lauten:

 

-   Räumliche Struktur des Landes (ab Seite 9)

-   Erhaltende Kulturlandschaftsentwicklung (ab Seite 15)

-   Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel (ab Seite 22)

-   Regionale und grenzübergreifende Zusammenarbeit (ab Seite 26)

-   Siedlungsraum (ab Seite 29)

-   Freiraum (ab Seite 71)

-   Verkehr und technische Infrastruktur (ab Seite 103)

-   Rohstoffversorgung (ab Seite 119)

-   Energieversorgung (ab Seite 127)

 

Neben dem sehr umfangreichen Textteil des LEP-Entwurfes enthält der Entwurf eine Karte des Landes Nordrhein-Westfalen im Maßstab 1 : 300.000 mit zeichnerischen Festlegungen und nachrichtlichen Darstellungen.

 

3.      Betrachtung des LEP-Entwurfes aus kommunaler Sicht

 

3.1      Bewertung des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen (STGB NRW)

 

Der STGB NRW vertritt die Anliegen der kleineren und mittleren Städte und Gemeinden u. a. bei der Gesetzgebung in Nordrhein-Westfalen. Verschiedene Organe des STGB NRW haben sich mit dem LEP-Entwurf befasst, woraus eine „Bewertung des Entwurfs des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen – LEP 2013“ entstanden ist. (Steht noch unter dem Vorbehalt der Präsidiumsberatung am 15.11.2013.)

 

Aus dieser Bewertung:

 

-   Der Aussage im LEP-Entwurf, dass die Nachfrage bei der Neuinanspruchnahme von Siedlungsflächen für Wohnen zurückgehen werde, wird entgegengetreten. Hier gebe es regionale Unterschiede. Außerdem sei fraglich, dass gerade ältere Wohngebäude den heutigen Ansprüchen und Wünschen im Hinblick auf Energieeffizienz, Barrierefreiheit und bezüglich der Lage den Vorstellungen der Nachfragenden entspreche. Hierdurch wird die These des Landes in Frage gestellt, dass sich in Zukunft die Nachfrage von Bauflächen aus dem Bestand von Wohnungen befriedigen werde (siehe Seite 4, letzter Absatz in der Bewertung).

 

-   Es wird dem Ziel 6.1-2 im LEP-Entwurf widersprochen, wonach bisher für Siedlungszwecke vorgehaltene Flächen, für die kein Bedarf mehr besteht, wieder dem Freiraum zuzuführen sind, sofern sie noch nicht in verbindliche Bauleitpläne umgesetzt sind. Soweit diese Rücknahmepflicht Darstellungen in Flächennutzungsplänen betrifft, ist sie nach Ansicht des Städte- und Gemeindebundes verfassungswidrig (siehe Seite 11 Abs. 1 in der Bewertung).

 

-   Es wird die Forderung erhoben, das Ziel 6.1-6, wonach Planungen und Maßnahmen der Innenentwicklung Vorrang vor der Inanspruchnahme von Flächen im Außenbereich haben, umzuwandeln in einen Grundsatz. Nur so bliebe auf kommunaler Ebene ein planerischer Gestaltungsspielraum (siehe Seite 11 unten in der Bewertung).

 

-   Widersprochen wird dem Ziel 6.1-11, wonach das tägliche Wachstum der Siedlungs- und Verkehrsfläche bis zum Jahr 2020 auf 5 ha und langfristig auf „netto - 0“ zu reduzieren ist. Auch das Aufzählen von Ausnahmen, wonach in der Regionalplanung der Siedlungsraum zu Lasten des Freiraums erweitert werden könne, reiche nicht aus, diese Regelung selbstverwaltungsverträglich zu gestalten (siehe Seite 13 unten in der Bewertung).

 

-   Kritisiert wird der Grundsatz 6.2-3 im LEP-Entwurf. Danach sollen kleine Ortsteile, die nicht über ein räumlich gebündeltes Angebot an öffentlichen und privaten Dienstleistungs- und Versorgungseinrichtungen verfügen, auf ihre Eigenentwicklung beschränkt bleiben. Damit würden Orte mit weniger als 2.000 Einwohnern auf ihre Eigenentwicklung und die Tragfähigkeit ihrer Infrastruktur beschränkt. Mit diesem Konzept schieße die Landesplanungsbehörde über das Ziel hinaus und hemme die Entwicklung in kleineren Ortsteilen über Gebühr. Es sei erforderlich, dass die Landesplanungsbehörde den Festlegungstext für eine größere Planungsflexibilität öffne und dort Ausnahmen vom Grundsatz der Eigenentwicklung aufnehme (siehe Seite 14 und 15 oben in der Bewertung).

 

-   Angeregt wird, das Ziel 6.3-3 im LEP-Entwurf um einen weiteren Ausnahmetatbestand zu ergänzen. Nach diesem Ziel sind neue Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen unmittelbar anschließend an die vorhandenen allgemeinen Siedlungsbereiche oder Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen festzulegen. Hierzu gibt es Ausnahmetatbestände, die um den Tatbestand erweitert werden sollen, dass der Umgebungsschutz für benachbarte Wohnnutzungen ein Abweichen vom Ziel des unmittelbaren Anschließens ermöglichen soll (siehe Seite 15 Mitte in der Bewertung).

 

-   Die Flächenfestlegung im Ziel 10.2-2 im LEP-Entwurf, wonach in den regionalen Planungsgebieten eine bestimmte Fläche für die Windenergienutzung festzulegen sei, wird abgelehnt. Es handele sich hierbei um eine verbindliche Vorgabe. Allerdings sei diese Vorgabe nicht abschließend abgewogen. Es seien nicht alle relevanten Kriterien eingeflossen in die Vorgabe der Flächenangaben. Abzulehnen sei auch die politische Forderung in den Erläuterungen, wonach die Landesregierung erwarte, dass sich die Regionen und Kommunen bei Setzung eines Mindestziels nicht mit der Erfüllung des Minimums begnügen, sondern vielfach darüber hinausgehendes Engagement zeigen und damit eine Flächenkulisse von insgesamt ca. 2 % für die Windenergienutzung eröffnen würden (siehe insbesondere Seite 22 Mitte und 24 oben in der Bewertung).

 

3.2       Bewertung der Stadt Geilenkirchen

 

3.2.1    Die Bewertung des Städte- und Gemeindebundes NRW sollte im Ganzen unterstützt werden, indem die Stadt Geilenkirchen sich ihr anschließt.

 

            Konkret bezogen auf die Stadt Geilenkirchen fällt Folgendes auf:

 

3.2.2    Das Ziel 6.1-6 „Vorrang der Innenentwicklung“ könnte, bezogen auf Geilenkirchen, erhebliche Entwicklungshemmnisse bedeuten. „Planungen und Maßnahmen der Innenentwicklung haben Vorrang vor der Inanspruchnahme von Flächen im Außenbereich“. Als unüberwindbares Ziel hätte dies zur Folge, dass der Bedarf an Baumöglichkeiten möglicherweise nicht befriedigt werden könnte. Immer wieder stößt man auf Situationen, in denen Baugrundstücke dem Markt nicht zur Verfügung stehen, ungenutzte Gebäudebestände nicht mehr den energetischen, räumlichen und technischen Anforderungen entsprechen und ihre Sanierung oder ihr Abriss und Neubau wirtschaftlich, jedenfalls noch, nicht vertretbar sind. Dann muss es möglich sein, bedarfsorientiert neue Flächen zu überplanen, um einen Entwicklungsstopp zu vermeiden. Dies gilt umso mehr, wenn sich eine Kommune in der Haushaltssicherung befindet und kaum in der Lage ist, durch Einsatz von Finanzmitteln die Entwicklung mit zu steuern.

            Daraus folgt die Forderung, das Ziel 6.1-6 „Vorrang der Innenentwicklung“ in einen Grundsatz umzuwandeln.

 

3.2.3    Der Grundsatz 6.2-3 „Eigenentwicklung untergeordneter Ortsteile“ lautet: „Andere vorhandene Allgemeine Siedlungsbereiche und kleinere Ortsteile, die nicht über ein räumlich gebündeltes Angebot an öffentlichen und privaten Dienstleistungs- und Versorgungseinrichtungen verfügen, sollen auf eine Eigenentwicklung beschränkt bleiben.“

            Dieser Grundsatz betrifft alle Ortsteile Geilenkirchens, mit Ausnahme des Stadtkerns (Geilenkirchen, Hünshoven und Bauchem). Wenn mit Eigenentwicklung gemeint ist, dass die Baulandnachfrage insgesamt aus dem Ort selbst kommen muss, wäre dies eine erhebliche Entwicklungseinschränkung. Es ist nicht einzusehen, warum nicht auch ein Teil der Entwicklung von außen kommen darf.

            Der Grundsatz sollte deswegen flexibler formuliert werden.

 

3.2.4    Das Ziel 6.3-3 „Neue Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen“ lautet: „Neue Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen sind unmittelbar anschließend an die vorhandenen Allgemeinen Siedlungsbereiche oder Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen festzulegen.

            Ausnahmsweise kann ein anderer im Freiraum gelegener Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen festgelegt werden, wenn eine Festlegung unmittelbar anschließend an die vorhandenen Allgemeinen Siedlungsbereiche oder Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen aus folgenden Gründen nicht möglich ist:

 

-   vorrangige topographische und naturräumliche Gegebenheiten oder

-   andere entgegenstehende Schutz- oder Nutzungsbedingungen, z. B. solche des Naturschutzes oder des Hochwasserschutzes oder

-   das Fehlen bzw. die fehlende Herstellbarkeit einer leistungsfähigen Anbindung an das überörtliche Verkehrsnetz, möglichst ohne Ortsdurchfahrten oder

-   die Notwendigkeit betriebsgebundener Erweiterungen

 

            und keine raumordnerischen Festlegungen entgegenstehen …“.

 

            Es ist wichtig, dieses Ziel um den Ausnahmetatbestand zu ergänzen

 

-   der Umgebungsschutz benachbarter Wohnungen dies verbietet.

 

            Bezogen auf Geilenkirchen könnte es langfristig schwierig, wenn nicht unmöglich sein, das Gewerbegebiet Niederheid/Selka/Fürthenrode zu erweitern und den Grundsatz des unmittelbaren Anschließens zu beachten. Eine Erweiterung könnte Wohngebieten (z. B. dem Ortsrand von Bauchem) zu nah kommen. Eine planerische Überschreitung der Umgehungsstraße Richtung Westen, unter Abweichung vom Grundsatz des unmittelbaren Anschließens, darf nicht landes- bzw. regionalplanerisch ausgeschlossen werden.

 

3.2.5    Das Ziel 10.2-2 „Vorranggebiete für die Windenergienutzung“ sieht vor, dass auf regionaler Ebene Vorranggebiete für die Windenergienutzung zeichnerisch festzulegen sind, und zwar mit Vorgabe einer Mindestflächensumme. Bezogen auf den Regierungsbezirk Köln lautet das Ziel „Die Träger der Regionalplanung legen hierzu Vorranggebiete für die Windenergienutzung mindestens in folgendem Umfang zeichnerisch fest:

 

-  Planungsgebiet Köln           14.500 ha“.

 

            Dieses Ziel basiert auf einer Potenzialstudie Windenergie, vom Land Nordrhein-Westfalen in Auftrag gegeben. Die Flächen, die hiernach in Anspruch genommen werden sollen, sind aber nicht abschließend abgewogen. Kriterien, wie z. B. Flugsicherheit und Auswirkungen auf das Landschaftsbild, blieben ununtersucht. Unter diesen Voraussetzungen, eine Mindestflächenvorgabe im LEP vorzusehen, ist abzulehnen.

 

Am Rande: Wenn es im LEP-Entwurf heißt, bei Nutzung von 1,6 % der Landesfläche seien die landespolitischen Ausbauziele erreicht, dürfte, bezogen auf das Gebiet der Stadt Geilenkirchen, auch nicht mehr allzu viel Spielraum für zusätzliche Windparkflächen bestehen.

1,13 % des Stadtgebietes sind bereits durch Windkraftkonzentrationszonen überplant, ohne Berücksichtigung der außerhalb stehenden Einzelanlagen. Zudem bedeuten der NATO-Flugplatz, sein Umfeld, die Einflugschneisen, die gestörte Radarfunktion, das Wurmtal und die Waldbereiche (Geilenkirchen gilt als waldarm) umfangreiche Restriktionen.

 

4.   Vorschlag einer Stellungnahme der Stadt Geilenkirchen zum LEP-Entwurf

 

Die Verwaltung schlägt vor, eine Stellungnahme mit folgendem Wortlaut abzugeben:

 

Die Stadt Geilenkirchen lehnt den vorgelegten Entwurf (Stand: 25.06.2013) für die Neuaufstellung des Landesentwicklungsplanes Nordrhein-Westfalen ab. Sie schließt sich vollumfänglich der Bewertung des Städte- und Gemeindebundes NRW zum LEP-Entwurf an und unterstützt diese.

 

Die Stadt Geilenkirchen würde insbesondere durch folgende Ziele und Grundsätze beeinträchtigt:

 

1.    Das Ziel 6.1-6 „Vorrang der Innenentwicklung“ könnte, bezogen auf Geilenkirchen, erhebliche Entwicklungshemmnisse bedeuten. „Planungen und Maßnahmen der Innenentwicklung haben Vorrang vor der Inanspruchnahme von Flächen im Außenbereich“. Als unüberwindbares Ziel hätte dies zur Folge, dass der Bedarf an Baumöglichkeiten möglicherweise nicht befriedigt werden könnte. Immer wieder stößt man auf Situationen, in denen Baugrundstücke dem Markt nicht zur Verfügung stehen, ungenutzte Gebäudebestände nicht mehr den energetischen, räumlichen und technischen Anforderungen entsprechen und ihre Sanierung oder ihr Abriss und Neubau wirtschaftlich, jedenfalls noch, nicht vertretbar sind. Dann muss es möglich sein, bedarfsorientiert neue Flächen zu überplanen, um einen Entwicklungsstopp zu vermeiden. Dies gilt umso mehr, wenn sich eine Kommune in der Haushaltssicherung befindet und kaum in der Lage ist, durch Einsatz von Finanzmitteln die Entwicklung mit zu steuern.

      Daraus folgt die Forderung, das Ziel 6.1-6 „Vorrang der Innenentwicklung“ in einen Grundsatz umzuwandeln.

 

2.   Der Grundsatz 6.2-3 „Eigenentwicklung untergeordneter Ortsteile“ sollte flexibler formuliert werden.

      Dieser Grundsatz betrifft alle Ortsteile Geilenkirchens mit Ausnahme des Stadtkerns. Wenn mit Eigenentwicklung gemeint ist, dass die Baulandnachfrage insgesamt aus dem Ortsteil selbst kommen muss, wäre dies eine erhebliche Entwicklungseinschränkung. Es ist nicht einzusehen, warum eine Nachfrage nicht teilweise auch von außen kommen darf.

 

3.   Das Ziel 6.3-3 „Neue Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen“ sollte ergänzt werden.

 

      Das Ziel 6.3.-3 „Neue Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen“ lautet „Neue Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen sind unmittelbar anschließend an die vorhandenen allgemeinen Siedlungsbereiche oder Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzung festzulegen.“

      Bezogen auf die Stadt Geilenkirchen könnte es langfristig schwierig, wenn nicht sogar unmöglich sein, das bestehende Gewerbegebiet Niederheid/Selka/Fürthenrode zu erweitern und den Grundsatz eines unmittelbaren Anschlusses an vorhandene allgemeine Siedlungsbereiche oder Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen zu beachten. Eine Erweiterung könnte Wohngebieten, z. B. dem Ortsrand von Bauchem, zu nahe kommen. Eine planerische Überschreitung der B 221 in Richtung Nordwesten darf nicht landes- bzw. regionalplanerisch ausgeschlossen werden. Daher sollten die Ausnahmetatbestände um den Zusatz erweitert werden 

      – der Umgebungsschutz benachbarter Wohnungen dies verbietet.

 

4.   Das Ziel 10.2-2 „Vorranggebiete für die Windenergienutzung“ sieht vor, dass auf regionaler Ebene Vorranggebiete für die Windenergienutzung zeichnerisch festzulegen sind, und zwar mit Vorgabe einer Mindestflächensumme. Bei der Potenzialstudie Windenergie, die vom Land Nordrhein-Westfalen in Auftrag gegeben wurde und Grundlage für das Ziel 10.2-2 ist, blieben Kriterien, wie z.  B. Flugsicherheit und Auswirkungen auf das Landschaftsbild, ununtersucht. Unter diesen Voraussetzungen lehnt die Stadt Geilenkirchen eine Mindestflächenvorgabe im LEP bzw. auf der Ebene der Regionalplanung ab.


Finanzierung:

 

Keine Auswirkungen auf den städtischen Haushalt.


Anlagen:

 

- Planunterlagen unter http://www.nrw.de/landesregierung/landesplanung/erarbeitung-des-neuen-lep-nrw.html 

- Bewertung Städte- und Gemeindebund