- Entwässerungssatzung
- Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen
Beschlussvorschlag:
Die Satzungen werden beschlossen.
Sachverhalt:
Am 16.03.2013 ist das geänderte
Landeswassergesetz NRW in Kraft getreten (GV NRW 2013, S. 133 ff.). Durch diese
Änderung wurde insbesondere der § 61 a LWG NRW a. F. gestrichen und in § 61
Abs. 2 LWG NRW eine Ermächtigung für eine Rechtsverordnung geschaffen, welche
die Einzelheiten zur Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten
Abwasserleitungen regelt. Diese Rechtsverordnung (Verordnung zur
Selbstüberwachung von Abwasserleitungen – SüwVO Abw – GV NRW 2013, S. 602 ff. –
bezeichnet als SüwVO Abw 2013) wurde am 17.10.2013 vom Landtag NRW endgültig
beschlossen. Sie ist am 09.11.2013 in Kraft getreten.
Für den Verwaltungsvollzug war von
Bedeutung, dass ohne die neue Vollzugs- Rechtsverordnung Zustands- und
Funktionsprüfungen bezogen auf private Abwasserleitungen gegenüber einem privaten
Grundstückseigentümer nicht mehr angeordnet werden konnten, weil mit dem
Wegfall des § 61 a LWG NRW jedwede konkretisierende Regelung in NRW fehlte.
Diese konkretisierende Regelung ist durch
das Inkrafttreten der neuen SüwVO Abw 2013 wieder geschaffen worden.
Die Geschäftsstelle des
Nordrhein-Westfälischen Städte- und Gemeindebundes hat die entsprechenden
Mustersatzungen für den Abwasserbereich auf Grundlage der neuen gesetzlichen
Bestimmungen überarbeitet und mit dem Ministerium für Inneres und Kommunales
des Landes NRW, dem Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz des Landes NRW sowie mit der KommunalAgentur NRW abgestimmt.
Damit die Regelungen aus den überarbeiteten
Mustersatzungen auch bei der Stadt Geilenkirchen wirksam werden können, ist es
erforderlich, die Satzungsregelungen der Stadt entsprechend anzupassen.
Die Satzungsregelungen zur neuen SüwVO Abw
2013 sind in § 12 der Entwässerungssatzung bzw. in § 8a der Satzung der Stadt
Geilenkirchen über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen
enthalten.
Danach ist in den Satzungen lediglich die
Vorlagepflicht für die Prüfbescheinigung nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LWG NRW und zwar für die
Ersterrichtung von privaten Abwasserleitungen und bei ihrer wesentlichen
Änderung sowie bei solchen Grundstücken, wo in § 8 Abs. 3 und Abs. 4 SüwVO Abw
NRW 2013 landesrechtliche Prüfpflichten festgelegt sind, geregelt.
Die Verwaltung hält die Festlegung eigener
satzungsrechtlicher Prüffristen für entbehrlich, so dass nach § 12 Abs. 4 der
Entwässerungssatzung und nach § 8a Abs. 4 der Satzung über die Entsorgung von
Grundstücksentwässerungsanlagen die Prüffristen des § 8 Abs. 3 und Abs. 4 SüwVO
Abw NRW gelten. Da im Stadtgebiet aktuell keine Wasserschutzgebiete festgesetzt
sind, ergeben sich für die Stadt daraus folgende Prüffristen:
-
Für Wasserschutzgebiete, die nach Inkrafttreten der
neuen Rechtsverordnung durch Wasserschutzgebiets-Rechtsverordnung festgelegt
werden, gilt, dass erstmals innerhalb von 7 Jahren die Prüfung durchzuführen
ist.
-
Außerhalb von Wasserschutzgebieten sollen bis zum
31.12.2020 nur solche bestehenden Abwasserleitungen geprüft werden, die
industrielles oder gewerbliches Abwasser führen, wenn für dieses industrielle
oder gewerbliche Abwasser Anforderungen in den Anhängen der Abwasser-Verordnung
des Bundes festgelegt sind.
Für alle anderen privaten Abwasserleitungen
außerhalb von Wasserschutzgebieten sind die durch den Landesgesetzgeber
vorgesehenen Püffristen durch den Wegfall des § 61 a LWG NRW entfallen.
Zur Information ist als Anlage ein Auszug
aus der Süw VO Abw und eine Synopse beider Satzungen beigefügt, in denen die
beabsichtigten Änderungen (Fett und kursiv) dargestellt sind.
Die beabsichtigten Satzungsänderungen sind
nachfolgend mit der Bitte um Beratung und Beschlussfassung dargestellt.
1. Änderung der Satzung der Stadt
Geilenkirchen über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die
öffentliche Abwasseranlage (Entwässerungssatzung) vom 26.04.2007
Satzung
vom …………………….. zur Änderung der Satzung der
Stadt Geilenkirchen über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an
die öffentliche Abwasseranlage (Entwässerungssatzung) vom 26.04.2007
Aufgrund des § 7 Abs. 1 der Gemeindeordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom
14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom
01.10.2013 (GV. NRW. 2013, S. 564), der §§ 60, 61 des Wasserhaushaltsgesetzes
des Bundes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.08.2009 (BGBl. I
2009, S 2.585 ff, zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.08.2013 – BGBl. I 2013,
S. 3.180 ff.) des § 53 Abs. 1 e Satz 1 des Wassergesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz – LWG NRW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 25.06.1995 (GV. NRW. S. 926), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 05.03.2013 (GV. NRW. 2013, S. 135 ff.) sowie der
Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abw) – GV NRW 2013, S. 602 ff. hat
der Rat der Stadt Geilenkirchen in seiner Sitzung am …..…..2014 folgende
Satzung beschlossen:
Art.
1
§ 1 Absatz 1 wird wie folg geändert:
a)
In § 1 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Gemeinde“ durch
das Wort „Stadt“ und das Wort „Gemeindegebiet“ durch das Wort „Stadtgebiet“
ersetzt.
b)
In § 1 Abs. 2 wird hinter dem Satz 1 folgender
neuer Satz eingefügt:
„Zur öffentlichen
Abwasseranlage gehören auch dezentrale öffentliche Versickerungsanlagen für
Niederschlagswasser sowie Auf- bzw. Ableitungsgräben wie z. B. Straßen- bzw.
Wegeseitengräben, die zum Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage gewidmet
worden sind.“
Art.
2
§ 4 wird wie folgt geändert:
In § 4 Abs. 2 b) wird der Satz „Der
Anschluss ist ausgeschlossen, soweit die Stadt von der
Abwasserbeseitigungspflicht befreit ist.“ gestrichen.
Nach dem Text des Absatzes 2 b) wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Der Anschluss ist ausgeschlossen,
soweit die Stadt von der Abwasserbeseitigungspflicht befreit ist.“
Der vormalige Absatz „(3)“ wird zu Absatz
„(4)“.
Art.
3
§ 5 wird wie folgt neu gefasst:
„§ 5
Begrenzung des
Benutzungsrechtes
(1)
In die öffentliche Abwasseranlage dürfen solche
Stoffe und Abwässer nicht eingeleitet werden, die aufgrund ihrer Inhaltsstoffe
1. die öffentliche Sicherheit oder Ordnung
gefährden oder
2. das in der öffentlichen Abwasseranlage
beschäftige Personal gefährden oder gesundheitlich beeinträchtigen oder
3. die Abwasseranlage in ihrem Bestand
angreifen oder ihre Funktionsfähigkeit oder Unterhaltung gefährden, erschweren
oder behindern oder
4. den Betrieb der Abwasserbehandlung erheblich
erschweren oder verteuern oder
5. die Klärschlammbehandlung,- beseitigung oder
-verwertung beeinträchtigen oder verteuern oder
6. die Abwasserreinigungsprozesse in der
Abwasserbehandlungsanlage so erheblich stören, dass dadurch die Anforderungen
der wasserrechtlichen Einleitungserlaubnis nicht eingehalten werden können.
(2) In die öffentliche Abwasseranlage dürfen
insbesondere nicht eingeleitet werden:
1. feste Stoffe, auch in zerkleinertem Zustand,
die zu Ablagerungen oder Verstopfungen in der Kanalisation führen können;
2. Schlämme aus Neutralisations-, Entgiftungs-
und sonstigen privaten Behandlungsanlagen;
3. Abwässer und Schlämme aus Anlagen zur örtlichen
Abwasserbeseitigung, insbesondere aus Kleinkläranlagen, abflusslosen Gruben,
Sickerschächten, Schlammfängen und gewerblichen Sammelbehältern, soweit sie
nicht in eine für diesen Zweck vorgesehene gemeindliche Einleitungsstelle
eingeleitet werden;
4. flüssige Stoffe, die im Kanalnetz erhärten
können, sowie Stoffe, die nach Übersättigung im Abwasser in der Kanalisation
ausgeschieden werden und zu Abflussbehinderungen führen können;
5. nicht neutralisierte Kondensate aus erd- und
flüssiggasbetriebenen Brennwertanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als
25 KW sowie nicht neutralisierte Kondensate aus sonstigen Brennwertanlagen:
6. radioaktives
Abwasser;
7. Inhalte von Chemietoiletten;
8. nicht desinfiziertes Abwasser aus
Infektionsabteilungen von Krankenhäusern und medizinischen Instituten;
9. flüssige Stoffe aus landwirtschaftlicher
Tierhaltung wie Gülle und Jauche;
10. Silagewasser;
11.
Grund-, Drainage- und Kühlwasser;
12.
Blut aus Schlachtungen;
13. gasförmige Stoffe und Abwasser, das Gase in
schädlichen Konzentrationen freisetzen kann;
14. feuergefährliche und explosionsfähige Stoffe
sowie Abwasser, aus dem explosionsfähige Gas-Luft-Gemisch entstehen können;
15.
Emulsionen von Mineralölprodukten;
16.
Medikamente und pharmazeutische Produkte
(3) Abwasser darf nur eingeleitet werden, wenn
die in der Anlage 1 dieser Satzung angegebenen Grenzwerte an der Übergabestelle
zur öffentlichen Abwasseranlage nicht überschritten sind. Eine Verdünnung oder
Vermischung des Abwassers mit dem Ziel, diese Grenzwerte einzuhalten, darf
nicht erfolgen.
(4) Die Stadt kann im Einzelfall
Schadstofffrachten, Volumenstrom und/oder Konzentration festlegen. Sie kann das
Benutzungsrecht davon abhängig machen, dass auf dem Grundstück eine
Vorbehandlung oder eine Rückhaltung und dosierte Einleitung des Abwassers
erfolgt.
(5) Eine Einleitung von Abwasser in die
öffentliche Abwasseranlage auf anderen Wegen als über die Anschlussleitung
eines Grundstückes darf nur mit Einwilligung der Stadt erfolgen.
(6) Die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage
ist ausgeschlossen, soweit die Stadt von der Abwasserbeseitigungspflicht
befreit ist.
(7) Die Stadt kann auf Antrag befristete,
jederzeit widerrufliche Befreiungen von den Anforderungen der Absätze 2 bis 6
erteilen, wenn sich andernfalls eine nicht beabsichtigte Härte für den
Verpflichteten ergäbe und Gründe des öffentlichen Wohls der Befreiung nicht
entgegenstehen. Insbesondere kann die Stadt auf Antrag zulassen, dass Grund-,
Drainage- und Kühlwasser der Abwasseranlage zugeführt wird. Der
Indirekteinleiter hat seinem Antrag die von der Stadt verlangten Nachweise
beizufügen.
(8) Die Stadt kann die notwendigen Maßnahmen
ergreifen, um
1. das Einleiten oder Einbringen von Abwasser
oder Stoffen zu verhindern, das unter Verletzung der Absätze 1 und 2 erfolgt;
2. das Einleiten von Abwasser zu verhindern, das
die Grenzwerte nach Absatz 3 nicht einhält.“
Art.
4
Hinter § 5 wird folgender neuer § 5a
eingefügt:
„§ 5a
Abscheide- und sonstige Vorbehandlungsanlagen
(1) Abwasser mit Leichtflüssigkeiten wie
Benzin, Benzol, Diesel- Heiz- oder Schmieröl sowie fetthaltiges Abwasser ist
vor der Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage in entsprechende
Abscheider einzuleiten und dort zu behandeln. Für fetthaltiges häusliches
Abwasser gilt dieses jedoch nur, wenn die Stadt im Einzelfall verlangt, dass
auch dieses Abwasser in entsprechende Abscheider einzuleiten und dort zu
behandeln ist.
(2) Für die Einleitung von Niederschlagswasser
kann von der Stadt eine Vorbehandlung (Vorreinigung) auf dem Grundstück des
Anschlussnehmers in einer von ihm zu errichtenden und zu betreibenden
Abscheide- oder sonstigen Vorbehandlungsanlage angeordnet werden, wenn der
Verschmutzungsgrad des Niederschlagswassers für die Stadt eine Pflicht zur
Vorbehandlung nach dem sog. Trenn-Erlass vom 26.05.2004 (MinBl. NRW 2004, S.
583ff.) auslöst. Die vorstehende
Vorbehandlungspflicht gilt insbesondere für Straßenbaulastträger, die das Straßenoberflächenwasser
in die öffentliche Abwasseranlage einleiten.
(3) Stoffe aus Verarbeitungsbetrieben
tierischer Nebenprodukte und von Schlachtabwässern aus Schlachthöfen nach den
Artikeln 8, 9 und 10 (Material der Kategorien 1, 2 und 3) der Verordnung (EG)
Nr. 1069/2009 müssen durch den Anschlussnehmer durch ein
Feststoffrückhaltesystem mit einer maximalen Maschenweite von 2 mm geführt
werden.
(4) Die Abscheider- und sonstigen Vorbehandlungsanlagen
und deren Betrieb müssen den einschlägigen technischen und rechtlichen
Anforderungen entsprechen. Die Stadt kann darüber hinausgehende Anforderungen
an den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung der Abscheider stellen, sofern
dies im Einzelfall zum Schutz der öffentlichen Abwasseranlage erforderlich ist.
(5) Das Abscheidegut oder die Stoffe, die bei
der Vorbehandlung anfallen, sind in Übereinstimmung mit den abfallrechtlichen
Vorschriften zu entsorgen und dürfen der öffentlichen Abwasseranlage nicht
zugeführt werden.“
Art.
5
§ 9 Absatz 2 e wird wie folgt geändert:
In § 9 Abs. 2 e wird die Paragraphenangabe
„§ 5 Abs. 3“ in „§ 5 Abs. 4“ geändert.
Art.
6
§ 12 wird wie folgt neu gefasst:
„§ 12
Zustands- und
Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen
(1) Für die Zustands- und Funktionsprüfung bei
privaten Abwasserleitungen gilt die Verordnung zur Selbstüberwachung von
Abwasseranlagen (Selbstüberwachungsverordnung Abwasser – SüwVO Abw NRW 2013).
Private Abwasserleitungen sind gemäß den §§ 60, 61 WHG, § 61 Abs. 1 LWG NRW, §
8 Abs. 1 SüwVO Abw NRW 2013 so zu errichten und zu betreiben, dass die
Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden. Hierzu gehört auch
die ordnungsgemäße Erfüllung der Abwasserüberlassungspflicht nach § 53 Abs. 1 c
LWG NRW gegenüber der Stadt.
(2) Zustands- und Funktionsprüfungen an
privaten Abwasserleitungen dürfen nur durch anerkannte Sachkundige gemäß § 12
SüwVO Abw NRW 2013 durchgeführt werden.
(3) Nach § 7 Satz 1 SüwVO Abw NRW 2013 sind im
Erdreich oder unzugänglich verlegte private Abwasserleitungen zum Sammeln oder
Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten Niederschlagswasser
einschließlich verzweigter Leitungen unter der Keller-Bodenplatte oder der
Bodenplatte des Gebäudes ohne Keller sowie zugehörige Einsteigeschächte oder
Inspektionsöffnungen zu prüfen. Ausgenommen von der Prüfpflicht sind nach § 7
Satz 2 SüwV Abw NRW Abwasserleitungen, die zur alleinigen Ableitung von
Niederschlagswasser dienen und Leitungen, die in dichten Schutzrohren so
verlegt sind, dass austretendes Abwasser aufgefangen und erkannt wird.
(4) Für welche Grundstücke und zu welchem
Zeitpunkt eine Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen
durchzuführen ist, ergibt sich aus den §§ 7 bis 9 SüwVO Abw NRW 2013. Nach § 8
Abs. 2 SüwV Abw NRW 2013 hat der Eigentümer des Grundstücks bzw. nach § 8 Abs.
6 SüwVO Abw NRW 2013 der Erbbauberechtigte private Abwasserleitungen, die
Schmutzwasser führen, nach ihrer Errichtung oder nach ihrer wesentlicher
Änderung unverzüglich von Sachkundigen nach den allgemein anerkannten Regeln
der Technik auf deren Zustand und Funktonstüchtigkeit prüfen zu lassen. Die
Prüfpflicht und Prüffristen für bestehende Abwasserleitungen ergeben sich im
Übrigen aus § 8 Abs. 3 und Abs. 4 SüwVO Abw NRW 2013. Legt die Stadt darüber
hinaus durch gesonderte Satzung gemäß § 53 Abs. 1 e Satz 1 Nr. 1 LWG NRW
Prüffristen fest, so werden die betroffenen Grundstückseigentümer bzw.
Erbbauberechtigten durch die Stadt hierüber im Rahmen der ihr obliegenden
Unterrichtungs- und Beratungspflicht (§ 53 Abs. 1 e Satz 3 LWG NRW)
informiert.
(5)
Zustands- und Funktionsprüfungen
müssen nach § 9 Abs. 1 SüwVO Abw NRW 2013 nach den allgemein anerkannten Regeln
der Technik durchgeführt werden. Nach § 8 Abs. 1 Satz 4 SüwV Abw NRW 2013
gelten die DIN 1986 Teil 30 und die DIN EN 1610 als allgemein anerkannte Regeln
der Technik, soweit die SüwVO Abw NRW 2013 keine abweichenden Regelungen
trifft.
(6) Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SüwVO Abw NRW 2013
ist das Ergebnis der Zustands- und Funktionsprüfung in einer Bescheinigung
gemäß Anlage 2 der SüwVO Abw NRW 2013 zu dokumentieren. Dabei sind der
Bescheinigung die in § 9 Abs. 2 Satz 2 SüwAbw NRW 2013 genannten Anlagen
beizufügen. Diese Bescheinigung nebst Anlagen ist der Stadt durch den
Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigten (§ 8 Abs. 2 bzw. Abs. 8 SüwVO
Abw NRW 2013) unverzüglich nach Erhalt vom Sachkundigen vorzulegen, damit eine
zeitnahe Hilfestellung durch die Stadt erfolgen kann.
(7) Private Abwasserleitungen, die nach dem
01.01.1996 auf Zustand und Funktionstüchtigkeit geprüft worden sind, bedürfen
nach § 11 SüwVO Abw NRW 2013 keiner erneuten Prüfung, sofern Prüfung und
Prüfbescheinigung den zum Zeitpunkt der Prüfung geltenden Anforderungen entsprochen
haben.
(8) Die Sanierungsnotwendigkeit und der Sanierungszeitpunkt
ergeben sich grundsätzlich aus § 10 Abs. 1 SüwVO Abw NRW. Über mögliche
Abweichungen von den Sanierungsfristen in § 10 Abs. 1 SüwVO Abw NRW 2013 kann
die Stadt gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 SüwVO Abw NRW 2013 nach pflichtgemäßem
Ermessen im Einzelfall entscheiden.“
Art.
7
Hinter § 13 wird folgender neuer § 13a
eingefügt:
„§ 13a
Abwasseruntersuchungen
(1)
Die Stadt ist jederzeit berechtigt, Abwasseruntersuchungen
vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Sie bestimmt die Entnahmestelle sowie
Art, Umfang und Turnus der Probeentnahmen.
(2)
Die Kosten für die Untersuchungen trägt der
Anschlussnehmer, falls sich herausstellt,
dass ein Verstoß gegen die Benutzungsbestimmungen dieser Satzung
vorliegt.“
Art.
8
§ 19 Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:
„(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig entgegen
a)
§ 5 Absatz 1 und 2 Abwässer oder Stoffe in die
öffentliche Abwasseranlage einleitet, deren Einleitung oder Einbringung
ausgeschlossen ist;
b)
§ 7 Absatz 3, 4 und 5 Abwasser über den
zugelassenen Volumenstrom hinaus einleitet oder hinsichtlich der Beschaffenheit
und der Inhaltsstoffe des Abwassers die Grenzwerte nicht einhält oder das
Abwasser zur Einhaltung der Grenzwerte verdünnt oder vermischt oder Abwasser
ohne Einwilligung der Stadt auf anderen Wegen als über die Anschlussleitung
eines Grundstückes in die öffentliche Abwasseranlage einleitet;
c)
§ 5a Abwasser mit Leichtflüssigkeiten wie Benzin,
Benzol, Diesel-, Heiz- oder Schmieröl, sowie fetthaltiges Abwasser vor der
Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage nicht in entsprechende Abscheider
einleitet oder Abscheider nicht oder nicht ordnungsgemäß einbaut oder
betreibt oder Abscheidergut nicht in Übereinstimmung mit den
abfallrechtlichen Vorschriften entsorgt oder Abscheidergut der öffentlichen
Abwasseranlage zuführt;
d) § 6 Abs. 1 oder § 6 Abs. 10 sein Grundstück nicht oder nicht rechtzeitig
anschließt;
e) § 6 Abs. 2 das Abwasser nicht in die
öffentliche Abwasseranlage einleitet;
f) § 6
Abs. 6 in den nach dem Trennverfahren entwässerten Bereichen das Schmutz- und
Niederschlagswasser nicht den jeweils dafür bestimmten Leitungen zuführt;
g) § 6 Abs. 11 den Abbruch einer mit einem
Anschluss versehenen baulichen Anlage nicht oder nicht rechtzeitig mitteilt;
h) § 8 auf seinem Grundstück anfallendes
Niederschlagswasser nutzt, ohne dieses der Stadt anzuzeigen;
i) § 10 Absatz 1 und 4 Rückstausicherungen und
Inspektionsöffnungen nicht frei zugänglich hält;
j) § 11 Absatz 1 und 2 die Herstellung, Änderung oder Beseitigung des Anschlusses
der Stadt nicht anzeigt oder die öffentlichen Abwasseranlage benutzt, ohne dass
die Stadt den Anschluss abgenommen hat.;
k) § 12 Absatz 6 Satz 3 die Bescheinigung über
das Ergebnis der Zustands- und Funktionsprüfung der Stadt nicht vorlegt;
l) § 13 Absatz 2 der Stadt die Abwasser
erzeugenden Betriebsvorgänge nicht oder nicht rechtzeitig benennt oder auf ein
entsprechendes Verlangen der Stadt hin, keine oder nur eine unzureichende
Auskunft über die Zusammensetzung des Abwassers, den Abwasseranfall und die
Vorbehandlung des Abwassers erteilt;
m) § 14 Absatz 1 Auskünfte nicht erteilt;
n) § 14 Absatz 2 die Bediensteten der Stadt oder
die durch die Stadt Beauftragten mit Berechtigungsausweis daran hindert, zum
Zweck der Erfüllung der städtischen Abwasserbeseitigungspflicht oder zum
Vollzug dieser Satzung die angeschlossenen Grundstücke zu betreten, oder diesem
Personenkreis nicht ungehinderten Zutritt zu allen Anlageteilen auf den
angeschlossenen Grundstücken gewährt.
o)
§ 14 Abs. 3
die Stadt nicht benachrichtigt.“
Art.
9
Diese Satzung tritt am 01.04.2014 in Kraft.
2. Änderung der Satzung der Stadt
Geilenkirchen über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen vom
04.07.1996
Satzung
vom …………………….. zur Änderung der Satzung der
Stadt Geilenkirchen über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen vom
04.07.1996
Aufgrund des § 7 Abs. 1 der Gemeindeordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom
14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom
01.10.2013 (GV. NRW. 2013, S. 564), der §§ 60, 61 des Wasserhaushaltsgesetzes
des Bundes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.08.2009 (BGBl. I
2009, S 2.585 ff, zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.08.2013 – BGBl. I 2013,
S. 3.180 ff.) des § 53 Abs. 1 e Satz 1 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
(Landeswassergesetz – LWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.1995
(GV. NRW. S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.03.2013 (GV. NRW.
2013, S. 135 ff.) sowie der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abw 2013)
– GV NRW 2013, S. 602 ff. hat der Rat der Stadt Geilenkirchen in seiner Sitzung
am …………….2014 folgende Satzung beschlossen:
Art.
1
Hinter § 8 wird folgender neuer § 8a
eingefügt:
„§ 8a
Zustands- und
Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen, die Schmutzwasser den
Grundstücksentwässerungsanlagen zuleiten
(1) Für die Zustands- und Funktionsprüfung bei
privaten Abwasserleitungen, die Schmutzwasser privaten Grundstücksentwässerungsanlagen
(Kleinkläranlage, abflusslose Grube) zuleiten, gilt die Verordnung zur
Selbstüberwachung von Abwasseranlagen (Selbstüberwachungsverordnung Abwasser –
SüwVO Abw NRW 2013). Private Abwasserleitungen sind gemäß den §§ 60, 61 WHG, §
61 Abs. 1 LWG NRW, § 8 Abs. 1 SüwVO Abw NRW 2013 so zu errichten und zu
betreiben, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten
werden. Hierzu gehört auch die ordnungsgemäße Erfüllung der Abwasserüberlassungspflicht
nach § 53 Abs. 1 c LWG NRW gegenüber der Stadt.
(2) Zustands- und Funktionsprüfungen an privaten
Abwasserleitungen dürfen nur durch anerkannte Sachkundige gemäß § 12 SüwVO Abw
NRW 2013 durchgeführt werden.
(3) Nach § 7 Satz 1 SüwVO Abw NRW 2013 sind im
Erdreich oder unzugänglich verlegte private Abwasserleitungen zum Sammeln oder
Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten Niederschlagswasser
einschließlich verzweigter Leitungen unter der Keller-Bodenplatte oder der
Bodenplatte des Gebäudes ohne Keller sowie zugehörige Einsteigeschächte oder
Inspektionsöffnungen zu prüfen. Ausgenommen von der Prüfpflicht sind nach § 7
Satz 2 SüwV Abw NRW Abwasserleitungen, die zur alleinigen Ableitung von
Niederschlagswasser dienen und Leitungen, die in dichten Schutzrohren so
verlegt sind, dass austretendes Abwasser aufgefangen und erkannt wird.
(4) Für welche Grundstücke und zu welchem
Zeitpunkt eine Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen
durchzuführen ist, ergibt sich aus den §§ 7 bis 9 SüwVO Abw NRW 2013. Nach § 8
Abs. 2 SüwV Abw NRW 2013 hat der Eigentümer des Grundstücks bzw. nach § 8 Abs.
6 SüwVO Abw NRW 2013 der Erbbauberechtigte private Abwasserleitungen, die
Schmutzwasser führen, nach ihrer Errichtung oder nach ihrer wesentlicher
Änderung unverzüglich von Sachkundigen nach den allgemein anerkannten Regeln
der Technik auf deren Zustand und Funktonstüchtigkeit prüfen zu lassen. Die
Prüfpflicht und Prüffristen für bestehende Abwasserleitungen ergeben sich im
Übrigen aus § 8 Abs. 3 und Abs. 4 SüwVO Abw NRW 2013. Legt die Stadt darüber
hinaus durch gesonderte Satzung gemäß § 53 Abs. 1 e Satz 1 Nr. 1 LWG NRW
Prüffristen fest, so werden die betroffenen Grundstückseigentümer bzw.
Erbbauberechtigten durch die Stadt hierüber im Rahmen der ihr obliegenden
Unterrichtungs- und Beratungspflicht (§ 53 Abs. 1 e Satz 3 LWG NRW) informiert.
(5)
Zustands- und Funktionsprüfungen müssen
nach § 9 Abs. 1 SüwVO Abw NRW 2013 nach den allgemein anerkannten Regeln der
Technik durchgeführt werden. Nach § 8 Abs. 1 Satz 4 SüwV Abw NRW 2013 gelten
die DIN 1986 Teil 30 und die DIN EN 1610 als allgemein anerkannte Regeln der
Technik, soweit die SüwVO Abw NRW 2013 keine abweichenden Regelungen trifft.
(6) Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SüwVO Abw NRW 2013 ist
das Ergebnis der Zustands- und Funktionsprüfung in einer Bescheinigung gemäß
Anlage 2 der SüwVO Abw NRW 2013 zu dokumentieren. Dabei sind der Bescheinigung
die in § 9 Abs. 2 Satz 2 SüwAbw NRW 2013 genannten Anlagen beizufügen. Diese
Bescheinigung nebst Anlagen ist der Stadt durch den Grundstückseigentümer oder
Erbbauberechtigten (§ 8 Abs. 2 bzw. Abs. 8 SüwVO Abw NRW 2013) unverzüglich
nach Erhalt vom Sachkundigen vorzulegen, damit eine zeitnahe Hilfestellung
durch die Stadt erfolgen kann.
(7) Private Abwasserleitungen, die nach dem
01.01.1996 auf Zustand und Funktionstüchtigkeit geprüft worden sind, bedürfen
nach § 11 SüwVO Abw NRW 2013 keiner erneuten Prüfung, sofern Prüfung und Prüfbescheinigung
den zum Zeitpunkt der Prüfung geltenden Anforderungen entsprochen haben.
(8)
Die Sanierungsnotwendigkeit und der Sanierungszeitpunkt ergeben sich grundsätzlich
aus § 10 Abs. 1 SüwVO Abw NRW. Über mögliche Abweichungen von den
Sanierungsfristen in § 10 Abs. 1 SüwVO Abw NRW 2013 kann die Stadt gemäß § 10
Abs. 2 Satz 1 SüwVO Abw NRW 2013 nach pflichtgemäßen Ermessen im Einzelfall entscheiden.“
Art.
2
§ 12 wird wie folgt geändert:
In § 12 Abs. 1 Satz 2 wird die Paragraphenbezeichnung „9“ durch „8a“
ersetzt.
Art.
3
§ 14 wird wie folgt geändert:
In § 14 Abs. 1 wird hinter dem Tatbestand „j)
entgegen § 8 Abs. 3 das Betreten und Befahren seines Grundstücks nicht duldet“,
folgender neuer Tatbestand eingefügt:
„k)
entgegen § 8a Abs. 6 Satz 3 die Bescheinigung über die Zustands- und
Funktionsprüfung
nicht vorlegt.“
Art.
4
Diese Satzung tritt am 01.04.2014 in Kraft.