Betreff
Änderung von Satzungen für den Abwasserbereich
- Entwässerungssatzung
- Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen
Vorlage
980/2014
Aktenzeichen
60 42 30
Art
Vorlage

Beschlussvorschlag:

Die Satzungen werden beschlossen.


Sachverhalt:

 

Am 16.03.2013 ist das geänderte Landeswassergesetz NRW in Kraft getreten (GV NRW 2013, S. 133 ff.). Durch diese Änderung wurde insbesondere der § 61 a LWG NRW a. F. gestrichen und in § 61 Abs. 2 LWG NRW eine Ermächtigung für eine Rechtsverordnung geschaffen, welche die Einzelheiten zur Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen regelt. Diese Rechtsverordnung (Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasserleitungen – SüwVO Abw – GV NRW 2013, S. 602 ff. – bezeichnet als SüwVO Abw 2013) wurde am 17.10.2013 vom Landtag NRW endgültig beschlossen. Sie ist am 09.11.2013 in Kraft getreten.

Für den Verwaltungsvollzug war von Bedeutung, dass ohne die neue Vollzugs- Rechts­verordnung Zustands- und Funktionsprüfungen bezogen auf private Abwasser­leitungen gegenüber einem privaten Grundstückseigentümer nicht mehr angeordnet werden konnten, weil mit dem Wegfall des § 61 a LWG NRW jedwede konkretisierende Regelung in NRW fehlte.

Diese konkretisierende Regelung ist durch das Inkrafttreten der neuen SüwVO Abw 2013 wieder geschaffen worden.

 

Die Geschäftsstelle des Nordrhein-Westfälischen Städte- und Gemeindebundes hat die entsprechenden Mustersatzungen für den Abwasserbereich auf Grundlage der neuen gesetzlichen Bestimmungen überarbeitet und mit dem Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes NRW, dem Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NRW sowie mit der KommunalAgentur NRW abgestimmt.

 

Damit die Regelungen aus den überarbeiteten Mustersatzungen auch bei der Stadt Geilenkirchen wirksam werden können, ist es erforderlich, die Satzungsregelungen der Stadt entsprechend anzupassen.

 

Die Satzungsregelungen zur neuen SüwVO Abw 2013 sind in § 12 der Entwässerungssatzung bzw. in § 8a der Satzung der Stadt Geilenkirchen über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen enthalten.

Danach ist in den Satzungen lediglich die Vorlagepflicht für die Prüfbe­scheinigung nach § 53 Abs. 1  Satz 1 Nr. 2 LWG NRW und zwar für die Ersterrichtung von privaten Abwasser­leitungen und bei ihrer wesentlichen Änderung sowie bei solchen Grundstücken, wo in § 8 Abs. 3 und Abs. 4 SüwVO Abw NRW 2013 landesrechtliche Prüfpflichten festgelegt sind, geregelt.

Die Verwaltung hält die Festlegung eigener satzungsrechtlicher Prüffristen für entbehrlich, so dass nach § 12 Abs. 4 der Entwässerungssatzung und nach § 8a Abs. 4 der Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen die Prüffristen des § 8 Abs. 3 und Abs. 4 SüwVO Abw NRW gelten. Da im Stadtgebiet aktuell keine Wasserschutzgebiete festgesetzt sind, ergeben sich für die Stadt daraus folgende Prüffristen:

 

-      Für Wasserschutzgebiete, die nach Inkrafttreten der neuen Rechtsverordnung durch Wasserschutzgebiets-Rechtsverordnung festgelegt werden, gilt, dass erstmals innerhalb von 7 Jahren die Prüfung durchzuführen ist.

-      Außerhalb von Wasserschutzgebieten sollen bis zum 31.12.2020 nur solche bestehenden Abwasserleitungen geprüft werden, die industrielles oder gewerbliches Abwasser führen, wenn für dieses industrielle oder gewerbliche Abwasser Anforderungen in den Anhängen der Abwasser-Verordnung des Bundes festgelegt sind.

 

Für alle anderen privaten Abwasserleitungen außerhalb von Wasserschutzgebieten sind die durch den Landesgesetzgeber vorgesehenen Püffristen durch den Wegfall des § 61 a LWG NRW entfallen. 

 

Zur Information ist als Anlage ein Auszug aus der Süw VO Abw und eine Synopse beider Satzungen beigefügt, in denen die beabsichtigten Änderungen (Fett und kursiv) dargestellt sind.

Die beabsichtigten Satzungsänderungen sind nachfolgend mit der Bitte um Beratung und Beschlussfassung dargestellt.

 

1. Änderung der Satzung der Stadt Geilenkirchen über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage (Ent­wässe­rungssatzung) vom 26.04.2007

 

Satzung

 

vom …………………….. zur Änderung der Satzung der Stadt Geilenkirchen über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage (Entwässerungssatzung) vom 26.04.2007

 

Aufgrund des § 7 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 01.10.2013 (GV. NRW. 2013, S. 564), der §§ 60, 61 des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.08.2009 (BGBl. I 2009, S 2.585 ff, zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.08.2013 – BGBl. I 2013, S. 3.180 ff.) des § 53 Abs. 1 e Satz 1 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz – LWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.1995 (GV. NRW. S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.03.2013 (GV. NRW. 2013, S. 135 ff.) sowie der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abw) – GV NRW 2013, S. 602 ff. hat der Rat der Stadt Geilenkirchen in seiner Sitzung am …..…..2014 folgende Satzung beschlossen:

 

Art. 1

§ 1 Absatz 1 wird wie folg geändert:

 

a)     In § 1 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Gemeinde“ durch das Wort „Stadt“ und das Wort „Gemeindegebiet“ durch das Wort „Stadtgebiet“ ersetzt.

 

b)     In § 1 Abs. 2 wird hinter dem Satz 1 folgender neuer Satz eingefügt:

 

„Zur öffentlichen Abwasseranlage gehören auch dezentrale öffentliche Versicke­rungsanlagen für Niederschlagswasser sowie Auf- bzw. Ableitungsgräben wie z. B. Straßen- bzw. Wegeseitengräben, die zum Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage gewidmet worden sind.“

 

Art. 2

 

§ 4 wird wie folgt geändert:

 

In § 4 Abs. 2 b) wird der Satz „Der Anschluss ist ausgeschlossen, soweit die Stadt von der Abwasserbeseitigungspflicht befreit ist.“ gestrichen.

 

Nach dem Text des Absatzes 2  b) wird folgender Absatz 3 eingefügt:

 

„(3) Der Anschluss ist ausgeschlossen, soweit die Stadt von der Abwasserbeseitigungspflicht befreit ist.“

 

Der vormalige Absatz „(3)“ wird zu Absatz „(4)“.

 

 

Art. 3

 

§ 5 wird wie folgt neu gefasst:

 

㤠5

Begrenzung des Benutzungsrechtes

 

(1)    In die öffentliche Abwasseranlage dürfen solche Stoffe und Abwässer nicht eingeleitet werden, die aufgrund ihrer Inhaltsstoffe

 

1.    die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder

2.    das in der öffentlichen Abwasseranlage beschäftige Personal gefährden oder gesundheitlich beeinträchtigen oder

3.    die Abwasseranlage in ihrem Bestand angreifen oder ihre Funktionsfähigkeit oder Unterhaltung gefährden, erschweren oder behindern oder

4.    den Betrieb der Abwasserbehandlung erheblich erschweren oder verteuern oder

5.    die Klärschlammbehandlung,- beseitigung oder -verwertung beeinträchtigen oder verteuern oder

6.    die Abwasserreinigungsprozesse in der Abwasserbehandlungsanlage so erheblich stören, dass dadurch die Anforderungen der wasserrechtlichen Einleitungserlaubnis nicht eingehalten werden können.

 

(2)   In die öffentliche Abwasseranlage dürfen insbesondere nicht eingeleitet werden:

 

1.    feste Stoffe, auch in zerkleinertem Zustand, die zu Ablagerungen oder Verstopfungen in der Kanalisation führen können;

2.    Schlämme aus Neutralisations-, Entgiftungs- und sonstigen privaten Behandlungsanlagen;

3.    Abwässer und Schlämme aus Anlagen zur örtlichen Abwasserbeseitigung, insbesondere aus Kleinkläranlagen, abflusslosen Gruben, Sickerschächten, Schlammfängen und gewerblichen Sammelbehältern, soweit sie nicht in eine für diesen Zweck vorgesehene gemeindliche Einleitungsstelle eingeleitet werden;

4.    flüssige Stoffe, die im Kanalnetz erhärten können, sowie Stoffe, die nach Übersättigung im Abwasser in der Kanalisation ausgeschieden werden und zu Abflussbehinderungen führen können;

5.    nicht neutralisierte Kondensate aus erd- und flüssiggasbetriebenen Brennwertanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 25 KW sowie nicht neutralisierte Kondensate aus sonstigen Brennwertanlagen:

       6.    radioaktives Abwasser;

7.    Inhalte von Chemietoiletten;

8.    nicht desinfiziertes Abwasser aus Infektionsabteilungen von Krankenhäusern und medizinischen Instituten;

9.    flüssige Stoffe aus landwirtschaftlicher Tierhaltung wie Gülle und Jauche;

10.  Silagewasser;

11.  Grund-, Drainage- und Kühlwasser;

12.  Blut aus Schlachtungen;

13.  gasförmige Stoffe und Abwasser, das Gase in schädlichen Konzentrationen freisetzen kann;

14.  feuergefährliche und explosionsfähige Stoffe sowie Abwasser, aus dem explosionsfähige Gas-Luft-Gemisch entstehen können;

15.  Emulsionen von Mineralölprodukten;

16.  Medikamente und pharmazeutische Produkte

 

(3)   Abwasser darf nur eingeleitet werden, wenn die in der Anlage 1 dieser Satzung angegebenen Grenzwerte an der Übergabestelle zur öffentlichen Abwasseranlage nicht überschritten sind. Eine Verdünnung oder Vermischung des Abwassers mit dem Ziel, diese Grenzwerte einzuhalten, darf nicht erfolgen.

 

(4)   Die Stadt kann im Einzelfall Schadstofffrachten, Volumenstrom und/oder Konzentration festlegen. Sie kann das Benutzungsrecht davon abhängig machen, dass auf dem Grundstück eine Vorbehandlung oder eine Rückhaltung und dosierte Einleitung des Abwassers erfolgt.

 

(5)   Eine Einleitung von Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage auf anderen Wegen als über die Anschlussleitung eines Grundstückes darf nur mit Einwilligung der Stadt erfolgen.

 

(6)   Die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage ist ausgeschlossen, soweit die Stadt von der Abwasserbeseitigungspflicht befreit ist.

 

(7)   Die Stadt kann auf Antrag befristete, jederzeit widerrufliche Befreiungen von den Anforderungen der Absätze 2 bis 6 erteilen, wenn sich andernfalls eine nicht beabsichtigte Härte für den Verpflichteten ergäbe und Gründe des öffentlichen Wohls der Befreiung nicht entgegenstehen. Insbesondere kann die Stadt auf Antrag zulassen, dass Grund-, Drainage- und Kühlwasser der Abwasseranlage zugeführt wird. Der Indirekteinleiter hat seinem Antrag die von der Stadt verlangten Nachweise beizufügen.

 

(8)   Die Stadt kann die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um

 

1.  das Einleiten oder Einbringen von Abwasser oder Stoffen zu verhindern, das unter Verletzung der Absätze 1 und 2 erfolgt;

2.  das Einleiten von Abwasser zu verhindern, das die Grenzwerte nach Absatz 3 nicht einhält.“

 

Art. 4

 

Hinter § 5 wird folgender neuer § 5a eingefügt:

 

㤠5a

Abscheide- und sonstige Vorbehandlungsanlagen

 

(1)     Abwasser mit Leichtflüssigkeiten wie Benzin, Benzol, Diesel- Heiz- oder Schmieröl sowie fetthaltiges Abwasser ist vor der Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage in entsprechende Abscheider einzuleiten und dort zu behandeln. Für fetthaltiges häusliches Abwasser gilt dieses jedoch nur, wenn die Stadt im Einzelfall verlangt, dass auch dieses Abwasser in entsprechende Abscheider einzuleiten und dort zu behandeln ist.

 

(2)     Für die Einleitung von Niederschlagswasser kann von der Stadt eine Vorbehandlung (Vorreinigung) auf dem Grundstück des Anschlussnehmers in einer von ihm zu errichtenden und zu betreibenden Abscheide- oder sonstigen Vorbehandlungsanlage angeordnet werden, wenn der Verschmut­zungs­grad des Nieder­schlags­wassers für die Stadt eine Pflicht zur Vorbehandlung nach dem sog. Trenn-Erlass vom 26.05.2004 (MinBl. NRW 2004, S. 583ff.) auslöst.  Die vorstehende Vorbehandlungspflicht gilt insbesondere für Straßenbaulastträger, die das Straßen­ober­flächenwasser in die öffentliche Abwasser­anlage einleiten.

 

(3)     Stoffe aus Verarbeitungsbetrieben tierischer Nebenprodukte und von Schlacht­abwässern aus Schlachthöfen nach den Artikeln 8, 9 und 10 (Material der Kategorien 1, 2 und 3) der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 müssen durch den Anschlussnehmer durch ein Feststoffrückhaltesystem mit einer maximalen Maschenweite von 2 mm geführt werden.

 

(4)     Die Abscheider- und sonstigen Vorbe­hand­lungsanlagen und deren Betrieb müssen den einschlägigen technischen und rechtlichen Anforderungen entsprechen. Die Stadt kann darüber hinausgehende Anforderungen an den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung der Abscheider stellen, sofern dies im Einzelfall zum Schutz der öffentlichen Abwasseranlage erforderlich ist.

 

(5)     Das Abscheidegut oder die Stoffe, die bei der Vorbehandlung anfallen, sind in Überein­stimmung mit den abfallrechtlichen Vor­schriften zu entsorgen und dürfen der öffentlichen Abwasseranlage nicht zugeführt werden.“

 

 

Art. 5

 

§ 9 Absatz 2 e wird wie folgt geändert:

 

In § 9 Abs. 2 e wird die Paragraphenangabe „§ 5 Abs. 3“ in „§ 5 Abs. 4“ geändert.

 

 

Art. 6

 

§ 12 wird wie folgt neu gefasst:

 

㤠12

Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen

 

(1)     Für die Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen gilt die Verord­nung zur Selbstüberwachung von Abwasser­anlagen (Selbstüberwachungsver­ordnung Abwasser – SüwVO Abw NRW 2013). Private Abwasserleitungen sind gemäß den §§ 60, 61 WHG, § 61 Abs. 1 LWG NRW, § 8 Abs. 1 SüwVO Abw NRW 2013 so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden. Hierzu gehört auch die ordnungsgemäße Erfüllung der Abwasserüberlassungspflicht nach § 53 Abs. 1 c LWG NRW gegenüber der Stadt.

 

(2)     Zustands- und Funktionsprüfungen an privaten Abwasserleitungen dürfen nur durch anerkannte Sachkundige gemäß § 12 SüwVO Abw NRW 2013 durchgeführt werden.

 

(3)     Nach § 7 Satz 1 SüwVO Abw NRW 2013 sind im Erdreich oder unzugänglich verlegte private Abwasserleitungen zum Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten Niederschlagswasser einschließlich verzweigter Leitungen unter der Keller-Bodenplatte oder der Bodenplatte des Gebäudes ohne Keller sowie zugehörige Einsteigeschächte oder Inspektionsöffnungen zu prüfen. Ausgenommen von der Prüfpflicht sind nach § 7 Satz 2 SüwV Abw NRW Abwasserleitungen, die zur alleinigen Ableitung von Niederschlagswasser dienen und Leitungen, die in dichten Schutzrohren so verlegt sind, dass austretendes Abwasser aufgefangen und erkannt wird.

 

(4)     Für welche Grundstücke und zu welchem Zeitpunkt eine Zustands- und Funktions­prüfung bei privaten Abwasser­leitungen durchzuführen ist, ergibt sich aus den §§ 7 bis 9 SüwVO Abw NRW 2013. Nach § 8 Abs. 2 SüwV Abw NRW 2013 hat der Eigentümer des Grundstücks bzw. nach § 8 Abs. 6 SüwVO Abw NRW 2013 der Erbbauberechtigte private Abwasserlei­tungen, die Schmutzwasser führen, nach ihrer Errichtung oder nach ihrer wesentlicher Änderung unverzüglich von Sachkundigen nach den allgemein aner­kannten Regeln der Technik auf deren Zustand und Funktons­tüchtigkeit prüfen zu lassen. Die Prüfpflicht und Prüffristen für bestehende Abwasser­leitungen ergeben sich im Übrigen aus § 8 Abs. 3 und Abs. 4 SüwVO Abw NRW 2013. Legt die Stadt darüber hinaus durch gesonderte Satzung gemäß § 53 Abs. 1 e Satz 1 Nr. 1 LWG NRW Prüffristen fest, so werden die betroffenen Grundstückseigen­tümer bzw. Erbbauberech­tigten durch die Stadt hierüber im Rahmen der ihr obliegenden Unterrichtungs- und Beratungs­pflicht (§ 53 Abs. 1 e Satz 3 LWG NRW) informiert.

 

(5)     Zustands- und Funktionsprüfungen müssen nach § 9 Abs. 1 SüwVO Abw NRW 2013 nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik durchgeführt werden. Nach § 8 Abs. 1 Satz 4 SüwV Abw NRW 2013 gelten die DIN 1986 Teil 30 und die DIN EN 1610 als allgemein anerkannte Regeln der Technik, soweit die SüwVO Abw NRW 2013 keine abweichenden Regelungen trifft.

 

(6)   Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SüwVO Abw NRW 2013 ist das Ergebnis der Zustands- und Funktionsprüfung in einer Bescheinigung gemäß Anlage 2 der SüwVO Abw NRW 2013 zu dokumentieren. Dabei sind der Bescheinigung die in § 9 Abs. 2 Satz 2 SüwAbw NRW 2013 genannten Anlagen beizufügen. Diese Bescheinigung nebst Anlagen ist der Stadt durch den Grundstücks­eigentümer oder Erbbaube­rechtigten (§ 8 Abs. 2 bzw. Abs. 8 SüwVO Abw NRW 2013) unverzüglich nach Erhalt vom Sachkundigen vorzulegen, damit eine zeitnahe Hilfestellung durch die Stadt erfolgen kann.

 

(7)     Private Abwasserleitungen, die nach dem 01.01.1996 auf Zustand und Funktions­tüchtigkeit geprüft worden sind, bedürfen nach § 11 SüwVO Abw NRW 2013 keiner erneuten Prüfung, sofern Prüfung und Prüfbescheinigung den zum Zeitpunkt der Prüfung geltenden Anforderungen ent­sprochen haben.

 

(8)   Die Sanierungsnotwendigkeit und der Sanie­rungszeitpunkt ergeben sich grund­sätzlich aus § 10 Abs. 1 SüwVO Abw NRW. Über mögliche Abweichungen von den Sanierungsfristen in § 10 Abs. 1 SüwVO Abw NRW 2013 kann die Stadt gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 SüwVO Abw NRW 2013 nach pflichtgemäßem Ermessen im Einzelfall entscheiden.“

 

Art. 7

 

Hinter § 13 wird folgender neuer § 13a eingefügt:

 

㤠13a

Abwasseruntersuchungen

 

(1)      Die Stadt ist jederzeit berechtigt, Abwasser­untersuchungen vorzunehmen oder vor­nehmen zu lassen. Sie bestimmt die Entnahmestelle sowie Art, Umfang und Turnus der Probeentnahmen.

(2)       Die Kosten für die Untersuchungen trägt der Anschlussnehmer, falls sich herausstellt,     dass ein Verstoß gegen die Benutzungs­bestimmungen dieser Satzung vorliegt.“

 

 

Art. 8

 

§ 19 Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:

 

„(1)   Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

a)    § 5 Absatz 1 und 2 Abwässer oder Stoffe in die öffentliche Abwasseranlage einleitet, deren Einleitung oder Einbringung ausgeschlossen ist;

 

b)    § 7 Absatz 3, 4 und 5 Abwasser über den zugelassenen Volumenstrom hinaus einleitet oder hinsichtlich der Beschaffenheit und der Inhaltsstoffe des Abwassers die Grenzwerte nicht einhält oder das Abwasser zur Einhaltung der Grenzwerte verdünnt oder vermischt oder Abwasser ohne Einwilligung der Stadt auf anderen Wegen als über die Anschlussleitung eines Grundstückes in die öffentliche Abwasser­anlage einleitet;

 

c)    § 5a Abwasser mit Leichtflüssigkeiten wie Benzin, Benzol, Diesel-, Heiz- oder Schmier­öl, sowie fetthaltiges Abwasser vor der Einleitung in die öffentliche Abwasser­anlage nicht in entsprechende Abscheider einleitet oder Abscheider nicht oder nicht ordnungs­gemäß ein­baut oder betreibt oder Abscheider­gut nicht in Überein­stimmung mit den abfallrechtlichen Vorschriften entsorgt oder Abscheider­gut der öffentlichen Abwasseranlage zuführt;

 

d)  § 6 Abs. 1 oder § 6 Abs. 10 sein   Grund­stück nicht oder nicht rechtzeitig anschließt;

 

e)   § 6 Abs. 2 das Abwasser nicht in die öffentliche Abwasseranlage einleitet;

 

 f)  § 6 Abs. 6 in den nach dem Trenn­verfahren entwässerten Bereichen das Schmutz- und Niederschlagswasser nicht den jeweils dafür bestimmten Leitungen zuführt;

 

g)  § 6 Abs. 11 den Abbruch einer mit einem Anschluss versehenen baulichen Anlage nicht oder nicht rechtzeitig mitteilt;

 

h)  § 8 auf seinem Grundstück anfallendes Niederschlagswasser nutzt, ohne dieses der Stadt anzuzeigen;

 

i)    § 10 Absatz 1 und 4 Rückstausicherungen und Inspektions­öffnungen nicht frei zu­gäng­­lich hält;

 

j)   § 11 Absatz 1 und 2 die Herstellung,  Änderung oder Beseitigung des An­schlusses der Stadt nicht anzeigt oder die öffentlichen Abwasseranlage benutzt, ohne dass die Stadt den Anschluss abgenommen hat.;

 

k)  § 12 Absatz 6 Satz 3 die Bescheinigung über das Ergebnis der Zustands- und Funktionsprüfung der Stadt nicht vorlegt;

 

l)  § 13 Absatz 2 der Stadt die Abwasser erzeugenden Betriebs­vorgänge nicht oder nicht rechtzeitig benennt oder auf ein entsprechendes Verlangen der Stadt hin, keine oder nur eine unzureichende Auskunft über die Zu­sammen­setzung des Abwassers, den Abwasseranfall und die Vorbehandlung des Abwassers erteilt;

 

m)  § 14 Absatz 1 Auskünfte nicht erteilt;

 

n)  § 14 Absatz 2 die Bediensteten der Stadt oder die durch die Stadt Beauftragten mit Berechtigungsausweis daran hindert, zum Zweck der Erfüllung der städtischen Abwasserbeseitigungs­pflicht oder zum Vollzug dieser Satzung die angeschlossenen Grundstücke zu betreten, oder diesem Personenkreis nicht ungehinderten Zutritt zu allen Anlageteilen auf den angeschlossenen Grundstücken gewährt.

 

o)     § 14 Abs. 3 die Stadt nicht benach­richtigt.“

 

                                                                                                                                                           

Art. 9

 

Diese Satzung tritt am 01.04.2014 in Kraft.

 

 

 

2. Änderung der Satzung der Stadt Geilenkirchen über die Entsorgung von Grundstücks­entwässerungsanlagen vom 04.07.1996

 

Satzung

 

vom …………………….. zur Änderung der Satzung der Stadt Geilenkirchen über die Entsorgung von Grund­stücks­entwässerungsanlagen vom 04.07.1996

 

Aufgrund des § 7 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 01.10.2013 (GV. NRW. 2013, S. 564), der §§ 60, 61 des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.08.2009 (BGBl. I 2009, S 2.585 ff, zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.08.2013 – BGBl. I 2013, S. 3.180 ff.) des § 53 Abs. 1 e Satz 1 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz – LWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.1995 (GV. NRW. S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.03.2013 (GV. NRW. 2013, S. 135 ff.) sowie der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abw 2013) – GV NRW 2013, S. 602 ff. hat der Rat der Stadt Geilenkirchen in seiner Sitzung am …………….2014 folgende Satzung beschlossen:

 

 

Art. 1

 

Hinter § 8 wird folgender neuer § 8a eingefügt:

 

㤠8a

Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen, die Schmutzwasser den Grundstücksentwässerungsanlagen zuleiten

 

(1)   Für die Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen, die Schmutz­wasser privaten Grundstücksent­wässe­rungsanlagen (Klein­­kläranlage, abfluss­lose Grube) zuleiten, gilt die Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen (Selbstüberwachungsverordnung Abwasser – SüwVO Abw NRW 2013). Private Abwasser­leitungen sind gemäß den §§ 60, 61 WHG, § 61 Abs. 1 LWG NRW, § 8 Abs. 1 SüwVO Abw NRW 2013 so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden. Hierzu gehört auch die ordnungsgemäße Erfüllung der Abwasser­überlassungspflicht nach § 53 Abs. 1 c LWG NRW gegenüber der Stadt.

 

(2)   Zustands- und Funktionsprüfungen an privaten Abwasserleitungen dürfen nur durch anerkannte Sachkundige gemäß § 12 SüwVO Abw NRW 2013 durchgeführt werden.

 

(3)   Nach § 7 Satz 1 SüwVO Abw NRW 2013 sind im Erdreich oder unzugänglich verlegte private Abwasserleitungen zum Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten Niederschlagswasser einschließ­lich verzweigter Leitungen unter der Keller-Bodenplatte oder der Bodenplatte des Gebäudes ohne Keller sowie zugehörige Einsteigeschächte oder Inspektionsöffnungen zu prüfen. Ausgenommen von der Prüfpflicht sind nach § 7 Satz 2 SüwV Abw NRW Abwasserleitungen, die zur alleinigen Ableitung von Niederschlagswasser dienen und Leitungen, die in dichten Schutzrohren so verlegt sind, dass austretendes Abwasser aufgefangen und erkannt wird.

 

(4)   Für welche Grundstücke und zu welchem Zeitpunkt eine Zustands- und Funktions­prüfung bei privaten Abwasserleitungen durchzuführen ist, ergibt sich aus den §§ 7 bis 9 SüwVO Abw NRW 2013. Nach § 8 Abs. 2 SüwV Abw NRW 2013 hat der Eigentümer des Grundstücks bzw. nach § 8 Abs. 6 SüwVO Abw NRW 2013 der Erbbauberechtigte private Abwasserleitungen, die Schmutzwasser führen, nach ihrer Errichtung oder nach ihrer wesentlicher Änderung unverzüglich von Sachkundigen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik auf deren Zustand und Funktonstüchtigkeit prüfen zu lassen. Die Prüfpflicht und Prüffristen für bestehende Abwasserleitungen ergeben sich im Übrigen aus § 8 Abs. 3 und Abs. 4 SüwVO Abw NRW 2013. Legt die Stadt darüber hinaus durch gesonderte Satzung gemäß § 53 Abs. 1 e Satz 1 Nr. 1 LWG NRW Prüffristen fest, so werden die betroffenen Grundstücks­eigentümer bzw. Erbbauberechtigten durch die Stadt hierüber im Rahmen der ihr obliegenden Unterrichtungs- und Beratungspflicht (§ 53 Abs. 1 e Satz 3 LWG NRW) informiert.

 

(5)   Zustands- und Funktionsprüfungen müssen nach § 9 Abs. 1 SüwVO Abw NRW 2013 nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik durchgeführt werden. Nach § 8 Abs. 1 Satz 4 SüwV Abw NRW 2013 gelten die DIN 1986 Teil 30 und die DIN EN 1610 als allgemein anerkannte Regeln der Technik, soweit die SüwVO Abw NRW 2013 keine abweichenden Regelungen trifft.

 

(6)  Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SüwVO Abw NRW 2013 ist das Ergebnis der Zustands- und Funktionsprüfung in einer Bescheinigung gemäß Anlage 2 der SüwVO Abw NRW 2013 zu dokumentieren. Dabei sind der Bescheinigung die in § 9 Abs. 2 Satz 2 SüwAbw NRW 2013 genannten Anlagen beizufügen. Diese Bescheinigung nebst Anlagen ist der Stadt durch den Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigten (§ 8 Abs. 2 bzw. Abs. 8 SüwVO Abw NRW 2013) unverzüglich nach Erhalt vom Sachkundigen vorzulegen, damit eine zeitnahe Hilfestellung durch die Stadt erfolgen kann.

 

(7)   Private Abwasserleitungen, die nach dem 01.01.1996 auf Zustand und Funktions­tüchtigkeit geprüft worden sind, bedürfen nach § 11 SüwVO Abw NRW 2013 keiner erneuten Prüfung, sofern Prüfung und Prüfbe­scheinigung den zum Zeitpunkt der Prüfung geltenden Anforderungen entsprochen haben.

 

(8) Die Sanierungsnotwendigkeit und der Sanierungszeitpunkt ergeben sich grund­sätzlich aus § 10 Abs. 1 SüwVO Abw NRW. Über mögliche Abweichungen von den Sanierungsfristen in § 10 Abs. 1 SüwVO Abw NRW 2013 kann die Stadt gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 SüwVO Abw NRW 2013 nach pflichtgemäßen Ermessen im Einzelfall entscheiden.“

 

 

Art. 2

 

§ 12 wird wie folgt geändert:

 

In § 12 Abs. 1 Satz 2 wird die Paragraphenbezeichnung „9“ durch „8a“ ersetzt.

 

 

Art. 3

 

§ 14 wird wie folgt geändert:

 

In § 14 Abs. 1 wird hinter dem Tatbestand „j) entgegen § 8 Abs. 3 das Betreten und Befahren seines Grundstücks nicht duldet“, folgender neuer Tatbestand eingefügt:

 

„k) entgegen § 8a Abs. 6 Satz 3 die Bescheinigung über die Zustands- und Funktionsprüfung

      nicht vorlegt.“

 

Art. 4

 

Diese Satzung tritt am 01.04.2014 in Kraft.