Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Geilenkirchen wird gebeten, die
Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der zulässigen
Dachneigung zu erteilen.
Sachverhalt:
Durch den Abbruch der ehemaligen Gebäude der
Kreisberufsschule an der Straße Am Weinberg wurden die Voraussetzungen dafür
geschaffen, die noch unbebauten Grundstücke im Bereich der
Prof.-Max-Wilms-Straße einer Bebauung zuführen zu können. Bekanntlich wurde für
die Bebauung dieser Grundstücke bei der Stadtverwaltung bereits Interesse
gezeigt. Entsprechende Befreiungsanträge standen bei der letzten Sitzung des
Ausschusses für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung zur Tagesordnung. Da
noch Klärungsbedarf bestand, wurden die Befreiungsanträge allerdings von der
Tagesordnung abgesetzt.
Es geht nun konkret um das Grundstück Parzelle
1643. Die Grundstückseigentümer beabsichtigen, auf dem Grundstück ein
eingeschossiges Wohngebäude mit Staffelgeschoss und Flachdach zu errichten
(siehe Anlage).
Im Bebauungsplan sind als zulässig festgesetzt
eingeschossige Wohngebäude mit einer Dachneigung von mindestens 30°.
Verträglich ist die geplante Bebauung auch dadurch,
da sie lediglich im Untergeschoss eine Höhe von 3,10 m, über beide Geschosse
eine Höhe von 6 m erreicht.
Der Bebauungsplan ließe bei geneigter Dachfläche
eine Firsthöhe von 10 m zu und eine Traufenhöhe von 4,50 m.
Die Voraussetzungen zur Erteilung der beantragten
Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB liegen vor.
Die Grundzüge der Planung werden nicht berührt, sie
ist städtebaulich vertretbar. Die betroffenen Eigentümer der Nachbargrundstücke
haben sich gegenüber der Verwaltung ebenfalls für die vorgelegte Planung
ausgesprochen.
Finanzierung:
Durch die Ausführung des
vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:
keine
Anlagenverzeichnis:
- Lageplan
- Draufsicht
- Ansicht