Beschlussvorschlag:
1.
Zusammenfassungsentscheidung
Die Erschließungsanlagen „Hahnrather Busch“ und „Auf dem Tecker“ bilden eine Erschließungseinheit und werden hiermit gemäß § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB in der zz. geltenden Fassung in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Satz 2 der Satzung der Stadt Geilenkirchen über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 03.12.1975 in der zz. geltenden Fassung zur gemeinsamen Aufwandsermittlung zusammengefasst.
2. Merkmale der endgültigen Herstellung der
Erschließungsanlagen
Für die als niveaugleiche Verkehrsflächen hergestellten Erschließungsanlagen „Hahnrather Busch“ und „Auf dem Tecker“ entfällt aufgrund der Eigenart der Ausbauform das in § 8 Abs. 1 Buchst. b der Satzung der Stadt Geilenkirchen über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 03.12.1975 in der zz. geltenden Fassung geforderte Herstellungsmerkmal beidseitiger, gegen die Fahrbahn abgegrenzter Gehwege.
Satzung
der
Stadt Geilenkirchen
über
die Festlegung abweichender Herstellungsmerkmale
von
Erschließungsanlagen
vom
07.05.2014
Aufgrund
des § 132 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom
23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert
durch Artikel 1
des Gesetzes vom 11. Juni 2013
(BGBl. I S. 1548), in Verbindung mit §§ 7 und 41 Abs. 1
Satz 2 Buchstabe
f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung vom 14.
Juli 1994 (GV. NW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 878) hat der Rat
der Stadt in seiner Sitzung am 07.05.2014 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Für die als niveaugleiche Verkehrsflächen
hergestellten Erschließungsanlagen „Hahnrather Busch“ und „Auf dem Tecker“
entfällt aufgrund der Eigenart der Ausbauform das in § 8 Abs. 1 Buchst. b der
Satzung der Stadt Geilenkirchen über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen
vom 03.12.1975 in der zz. geltenden Fassung geforderte Herstellungsmerkmal
beidseitiger, gegen die Fahrbahn abgegrenzter Gehwege.
§ 2
Die Satzung tritt rückwirkend zum
01.01.2012 in Kraft.
3.
Widmung der Verkehrsanlagen
Die Straße „Hahnrather
Busch“ (bestehend aus den in der beigefügten Anlage „01 Widmung Hahnrather
Busch“ grau gekennzeichnete Flächen aus den Flurstücken Gemarkung Süggerath,
Flur 2, Flurstücke 81, 135 und 138) und die Straße „Auf dem Tecker“ (bestehend
aus den Grundstücken Gemarkung Süggerath, Flur 2 Flurstücke 76 und 132 und der
in der beigefügten Anlage „02 Widmung Auf dem Tecker“ grau gekennzeichnete
Fläche von 12 m² aus dem Grundstück Gemarkung Süggerath, Flur 2, Flurstück 61)
werden gemäß § 6 Abs. 1 des
Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995 (GV. NW.
S. 1028, 1996 S. 81, 141, 216, 355, 2007 S. 327), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011
(GV. NRW. S. 731) für den öffentlichen Verkehr gewidmet. Sie erhalten
die Eigenschaft einer Gemeindestraße nach § 3 Abs. 1 Nr. 3
StrWG NW. Träger der Straßenbaulast ist gemäß § 47 StrWG NW
die Stadt Geilenkirchen.
4. Beschluss über die endgültige Herstellung
Gemäß §§ 130, 132 des Baugesetzbuches (BauGB) in der
zz. geltenden Fassung, in Verbindung mit § 8 der Satzung der Stadt
Geilenkirchen über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 03.12.1975 in
der zz. geltenden Fassung, dem Beschluss des Rates über die Zusammenfassung der
Erschließungsanlagen „Hahnrather Busch“ und „Auf dem Tecker“ zur gemeinsamen
Aufwandsermittlung und dem Beschluss des Rates über die abweichende
Herstellung von Erschließungsanlagen vom (Datum der Unterzeichnung der
Bekanntmachungsanordnung) wird festgestellt, dass die Erschließungsanlagen endgültig
hergestellt sind.
Zur Deckung des anderweitig nicht
gedeckten Aufwandes für die Herstellung der Erschließungseinheit, bestehend aus
den Erschließungsanlagen „Hahnrather Busch“ und „Auf dem Tecker“ erhebt die
Stadt Geilenkirchen Erschließungsbeiträge.
Der nach Abzug des Anteiles der Stadt verbleibende beitragsfähige Aufwand wird gemäß § 6 der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt auf die erschlossenen Grundstücke verteilt und anteilmäßig von den Grundstückseigentümern erhoben.
Sachverhalt:
Die Erschließungsanlagen „Hahnrather Busch“ und „Auf dem Tecker“ wurden im Jahr 2012 hergestellt. Entsprechend ihren Verkehrsfunktionen wurden die Straßen abschnittsweise niveaugleich in Betonpflaster ausgebaut. Jede Verkehrsanlage erhielt eine Mittelrinne zur Straßenentwässerung. Ebenfalls wurden Straßenbeleuchtungsanlagen installiert.
Bei den erfolgten Baumaßnahmen
handelt es sich um die erstmalige endgültige Herstellung von
Erschließungsanlagen, für die gemäß § 132 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. September 2004
(BGBl. I S. 2414) in Verbindung mit der Satzung der Stadt
Geilenkirchen über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 03.12.1975 in
der zz. geltenden Fassung von den Eigentümern der durch die
Erschließungsanlagen erschlossenen Grundstücke zur Deckung des anderweitig nicht
gedeckten Aufwandes Erschließungsbeiträge zu erheben sind. Die Stadt trägt 10 %
des entstandenen beitragsfähigen Erschließungsaufwandes.
Grundsätzlich ist der beitragsfähige
Erschließungsaufwand für jede einzelne Erschließungsanlage separat zu ermitteln
und abzurechnen.
Nach § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB kann der
Erschließungsaufwand jedoch für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der
Grundstücke eine Einheit bilden, insgesamt ermittelt und abgerechnet werden.
Voraussetzung für eine solche Ermessensentscheidung
ist, dass die Erschließungsanlagen derart voneinander abhängen, dass die
Grundstücke erst durch die Gesamtheit dieser Anlagen erschlossen werden. Hierzu
hat das Bundesverwaltungsgericht u. a. in einem Urteil vom 03.11.1972
ausgeführt, dass mehrere einzelne Erschließungsanlagen nur dann eine
Erschließungseinheit bilden, wenn sie ein System darstellten, das
gekennzeichnet sei durch einen Funktionszusammenhang zwischen den einzelnen
Anlage, der sie, mehr als für das Verhältnis von Erschließungsanlagen
üblicherweise zutrifft, zueinander in Beziehung setzt und insofern voneinander
abhängig macht. Mit anderen Worten setzt eine Erschließungseinheit die
funktionelle Abhängigkeit selbstständiger Erschließungsanlagen voneinander
voraus. Als Beispiel für eine solche Abhängigkeit werden hier die klassische
selbständige Sackgasse und die Ringstraße genannt, denn diese Anlage münden
regelmäßig in eine Hauptstraße ein und sind insofern von dieser abhängig, weil
die Anlieger der Sackgasse oder Ringstraße diese Anlage beim Befahren/Verlassen
ihrer Sachgasse oder Ringstraße nutzen müssen.
Weiteres ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal
für die Abrechnung als Erschließungseinheit ist, dass die gemeinsame Abrechnung
von Haupt- und Nebenstraße im Vergleich zu einer Einzelabrechnung der
Hauptstraße nicht zu einer Mehrbelastung der durch die Hauptstraße
erschlossenen Grundstücke führt.
Nach der bisherigen Rechtsprechung stellte
die Abrechnung als Erschließungseinheit die absolute Ausnahme vom Prinzip der
Einzelabrechnung dar. Im Ergebnis war die Anwendbarkeit damit lediglich auf die
o. g. Fälle (selbstständige Sackgasse, selbstständige Ringstraße) beschränkt.
Da die Bildung der Erschließungseinheit
zudem im Ermessen der Stadt lag und die Abrechnung wegen der strengen Rechtsprechung
sehr risikobehaftet war, wurde davon in Geilenkirchen in den letzten Jahren
kein Gebrauch gemacht.
Durch Urteil vom 30.01.2013 – BVerwG 9 C
1.12 hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) unter
Zugrundelegung der Gesichtspunkte der „Vorteilslage“ und der
„Vorteilsgerechtigkeit“ seine fast 20 Jahre bestehende Rechtsprechung zu § 130
Abs. 2 Satz 3 BauGB geändert.
So wurde u. a. entschieden, dass unabhängig
von einem darauf gerichteten Willen der Gemeinde eine Pflicht zur gemeinsamen Abrechnung
des beitragsfähigen Aufwandes für die eine Erschließungseinheit bildenden
Anlagen bestehe, wenn im Zeitpunkt unmittelbar vor der endgültigen Herstellung
der ersten Anlage absehbar ist, dass bei getrennter Abrechnung der sich für die
Hauptstraße ergebende Beitragssatz voraussichtlich um mehr als ein Drittel
höher sein wird als die jeweils für die Nebenstraße geltenden Beitragssätze.
Fehlt es an einer
Zusammenfassungsentscheidung, ist im Streitfall die auf den maßgeblichen
Zeitpunkt unmittelbar vor endgültiger Herstellung der ersten Anlage bezogene
Prognose der Beitragsbelastung der Anlieger der Hauptstraße im Vergleich zu den
Anliegern der Nebenstraße nachträglich vorzunehmen.
Durch dieses Urteil werden die in der
Vergangenheit sehr eng gefassten Regelungen zur Erschließungseinheit wesentlich
erweitert. Beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen zwingt es unter
dem Gesichtspunkt der Beitragsgerechtigkeit sogar zur Bildung einer
Erschließungseinheit.
Im Ergebnis führt dieses Urteil bei der Betrachtung
der o. g. Erschließungsanlagen zu folgender rechtlicher Beurteilung:
- Die Straße
„Hahnrather Busch“ bildet von der Einmündung der Straße „Auf der Zömm“
eine selbstständige Erschließungsanlage. Ebenso bildet die Straße „Auf dem
Tecker“ ab der Einmündung „Hahnrather Busch“ eine solche selbstständige
Erschließungsanlage. Da die Straße „Auf dem Tecker“ als faktische
Sackgasse in die Straße „Hahnrather Busch“ einmündet und der
Anliegerverkehr über eine Teilfläche der Straße „Hahnrather Busch“ abfließt,
bzw. abfließen muss und insoweit auf diese Straße angewiesen ist, besteht
eine funktionale Abhängigkeit und das Vorliegen einer Erschließungseinheit
ist zu bejahen. Die Straße „Hahnrather Busch“ ist hier als Hauptstraße und
die Straße „Auf dem Tecker“ ist als Nebenstraße einzustufen.
- Eine
Vergleich der Beitragssätze hat ergeben, dass die Anlieger der Hauptstraße
(Hahnrather Busch) bei einer Einzelabrechnung der Anlagen einen
Beitragssatz von 18,25 €/m² anrechenbarer Fläche zahlen müssten, während die
Anlieger der Nebenstraße (Auf dem Tecker) lediglich 11,98 €/m²
anrechenbarer Fläche zu tragen hätten. Der Beitragssatz für die
Hauptstraße übersteigt den Beitragssatz für die Nebenstraße somit um mehr
als ein Drittel.
Insgesamt liegen die Voraussetzungen zur
Zusammenfassung der beiden Erschließungsanlagen nach dem o. g. Urteil vor, mit
der Folge, dass die Verwaltung bei der Entscheidung über die Abrechnung der
Anlagen kein Ermessen hat.
Die Anlagen sind zur gemeinsamen
Aufwandsermittlung zusammenzufassen.
Zusammenstellung
des Aufwandes und Berechnung des Beitragssatzes
Maß- beitragsfähiger Anteil der umlagefähiger
nahme Erschließungsaufwand Anlieger Aufwand____
Herstellung der Verkehrs-
Flächen, der Entwässerungs-
anlagen, der Straßenbe- 345.291,31 € 90% 310.762,18 €
leuchtung
______________________________________________________________________
Der nach Abzug des Anteils der Stadt
verbleibende umlagefähige Aufwand ist auf die durch die Erschließungsanlagen
erschlossenen Grundstücke nach der Grundstücksfläche zu verteilen und
anteilmäßig von den Grundstückseigentümern zu erheben. Die Flächen werden
hierbei entsprechend ihrer baulichen Ausnutzbarkeit bewertet. Zweigeschossig
bebaubare Grundstücke werden mit 125% ihrer Fläche in die Berechnung
einbezogen.
Die Summe der bewerteten Grundstücksflächen
ist die Abrechnungsfläche. Sie beträgt im vorliegenden Fall 22.499 m². Es
ergibt sich somit ein Beitragssatz von
310.762,18
€ : 22.499 m² = 13,81 € pro m²
Abrechnungsfläche *
Zur
Abrechnung der Erschließungseinheit, bestehend aus der Erschließungsanlage „Hahnrather Busch“ und der
Erschließungsanlage „Auf dem Tecker“ erforderliche Beschlüsse
1. Zusammenfassungsentscheidung
Die Bildung der
Erschließungseinheit und die Zusammenfassung der Erschießungsanlagen zur
gemeinsamen Aufwandsermittlung muss als Ratsbeschluss ergehen, da eine
Beitragspflicht mangels Widmung der Verkehrsanlagen noch nicht erfolgt ist.
2. Merkmale der endgültigen Herstellung der
Erschließungsanlagen
Voraussetzung zur
Entstehung der Erschließungsbeitragspflicht ist zunächst, dass die ausgebauten
Erschließungsanlagen endgültig hergestellt sind, d. h. dass sie die in § 8 der
Erschließungsbeitragssatzung der Stadt festgeschrieben Merkmale der endgültigen
Herstellung aufweisen.
Aufgrund der
niveaugleichen Herstellung der Vekehrsflächen hat sowohl die
Erschließungsanlage „Hahnrather Busch“ als auch die Erschließungsanlage „Auf
dem Tecker“ keine beidseitigen, gegen die Fahrbahn abgegrenzten Gehweganlagen.
Die Zulässigkeit dieser abweichenden Herstellung ist gemäß § 8 Abs. 3 der
Erschließungsbeitragssatzung der Stadt durch Ratsbeschluss festzulegen. Dieser
Beschluss ist dann als Satzung mit Rückwirkung zum 01.01.2012 bekannt zu machen,
da die Satzung in Kraft sein muss bevor die Ausbaumaßnahme
beendet/abgeschlossen ist.
3. Widmung der Verkehrsanlagen
Weitere rechtliche
Voraussetzung zur Erhebung von Erschließungsbeiträgen ist die Widmung der
Verkehrsanlagen, da erst durch die Widmung die Öffentlichkeit der Anlagen
hergestellt wird. Zudem entsteht in der Regel erst durch die Widmung die
Beitragspflicht.
4. Beschluss über die endgültige Herstellung
In Verbindung mit den vorgenannten
Beschlüssen kann die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen
beschlossen werden.
* Die Abrechnung ist durch das
Rechnungsprüfungsamt der Stadt noch nicht abschließend geprüft. Daher können sich bis zur Ratssitzung am 07.05.2014
noch geringfügige Änderungen ergeben.