Beschlussvorschlag:
Zum Ersatz des Aufwandes für die Erneuerung und Verbesserung der Erschließungsanlage „Bischof-Pooten-Straße“ im Stadtteil Teveren werden gemäß § 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG NW) in Verbindung mit der Satzung der Stadt über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NW für straßenbauliche Maßnahmen Beiträge erhoben. Der Anteil der Beitragspflichtigen richtet sich nach § 3 Abs. 3 Nr. 3 der Satzung.
Sachverhalt:
Die
Bischof-Pooten-Straße im Stadtteil Teveren wurde in den Jahren 2012/2013 im
Anschluss an die Erneuerung der Kanalanlage erneuert und verbessert. Es wurden
neue Rundbord- und Rinnenanlagen zur Straßenentwässerung gebaut. Die Fahrbahn
erhielt, wie auch vorher vorhanden, eine neue Schwarzdecke. Die Gehweganlagen
wurden an das Fahrbahnniveau angepasst und nunmehr einheitlich in Betonsteinpflaster
befestigt. Wo es die Ausbaubreite zuließ wurden Stellplätze und Beetanlagen
in den Verkehrsraum integriert. Weiter wurde eine moderne, unterirdisch
verkabelte Straßenbeleuchtungsanlage installiert.
Durch die erfolgte Straßenbaumaßnahme wurde eine
den heutigen Anforderungen an die Verkehrssicherheit entsprechende, wieder auf
Jahrzehnte hinaus intakte Verkehrsanlage geschaffen und hierdurch die
Erschließungs- und Wohnsituation der angrenzenden Grundstücke erheblich
verbessert. Da den Grundstückseigentümern durch die Möglichkeit der
Inanspruchnahme dieser erneuerten und verbesserten Verkehrsanlage
wirtschaftliche Vorteile geboten werden, sind zum Ersatz des der Stadt entstandenen
Herstellungsaufwandes für die Fahrbahn, die Straßenentwässerung und für die
Beleuchtung Straßenbaubeiträge nach § 8 KAG zu erheben.
Der Anteil der Beitragspflichtigen am
entstandenen Herstellungsaufwand richtet sich nach dem geltenden Ortsrecht.
Bei der o. g. Erschließungsanlage handelt es sich
um eine Hauptverkehrsstraße. Der Anteil der Beitragspflichtigen beträgt daher
für die Fahrbahn, die Straßenentwässerung und Beleuchtung 10 % und für die
Gehwege 50% des der Stadt entstandenen beitragsfähigen Aufwandes.
Der von den Anliegern zu tragende
Herstellungsaufwand ist nach § 4 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen
nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes für straßenbauliche Maßnahmen in der
Stadt Geilenkirchen auf die durch die jeweilige Anlage erschlossenen
Grundstücke nach der Grundstücksfläche zu verteilen.
Anrechenbar
ist hierbei grundsätzlich eine Fläche bis zu einer Tiefe von maximal 40 Metern,
es sei denn, dass eine größere Tiefe
baulich oder gewerblich genutzt wird oder genutzt werden darf.
Die sich
ergebende Fläche wird hiernach entsprechend ihrer baulichen Ausnutzbarkeit
mit einem Prozentsatz bewertet. Dieser beträgt bei bis zu zweigeschossiger
Bebauung bzw. Bebaubarkeit 100 %.
Die Summe der anrechenbaren
und entsprechend ihrer baulichen Ausnutzbarkeit bzw. Nutzung bewerteten
Grundstücksflächen ist die Abrechnungsfläche. Sie beträgt im vorliegenden
Fall 22.387 m².
Zusammenstellung
des Aufwandes und Berechnung des Beitragssatzes
Teileinrichtung beitragsfähiger Anliegeranteil umlagefähiger Aufwand Aufwand
Herstellung der
Fahrbahn 212.307,94
€ 10 % 21.230,79 €
einschließlich
Oberflächenentwässerung
Herstellung der Straßenbeleuchtung 34.908,04 € 10 % 3.490,80
€
Herstellung der Gehwege 122.283,35 € 50
% 61.141,67 €
Summen: 369.499,33 € 85.863,26 €
Es ergibt sich somit ein
Beitragssatz in Höhe von
85.863,26 € : 22.387 m² = 3,83 €/m² Abrechnungsfläche.*
* Die Abrechnung ist durch das Rechnungsprüfungsamt noch nicht abschließend geprüft. Daher können sich bis zur Ratssitzung am 07.05.2014 noch geringfügige Änderungen ergeben.