Betreff
Kirche St. Josef Bauchem - Anordnung der vorläufigen Unterschutzstellung nach Denkmalschutzgesetz
Vorlage
060/2014
Art
Vorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die vorläufige Unterschutzstellung wird beschlossen.


Sachverhalt:

 

Bekanntlich soll im Bereich der Katholischen Kirche St. Josef Bauchem ein Seniorenzentrum errichtet werden. Hierzu liegen bereits konkrete Planungen vor, die auch den Abriss der Kirche und des angrenzenden ehemaligen Pfarrzentrums vorsehen.

Hintergrund für den Abriss ist die Tatsache, dass erhebliche bauliche Mängel und rückläufige Kirchenbesucherzahlen einen dauerhaften Erhalt des Gebäudes in Frage stellen.

 

Die Öffentlichkeit wurde über die Planungen bereits in zwei Veranstaltungen informiert. Vereinzelt wurde dabei auch angeregt, Teile des Kirchengebäudes in die neue Planung zu integrieren.

 

Im Januar teilte der Landschaftsverband Rheinland (LVR) mit, dass man den Denkmalwert des Gebäudes prüfen wolle; das Ergebnis der Prüfung (in Form eines Gutachtens) hatte man bis Ende Februar 2014 zugesagt.

 

Obwohl ein Gutachten bis heute nicht vorliegt, teilte der LVR am 31.03.2014 schriftlich mit, dass man das Gebäude für denkmalwert halte. Gleichzeitig wurde von der Franziskusheim gGmbH bei der Stadt ein Antrag gestellt zur Erteilung einer Abbruchgenehmigung für das Kirchengebäude und die angrenzende Tagespflege. Hierüber hat die Verwaltung als Untere Bauaufsicht zu entscheiden.

 

Aus gegebenem Anlass wurde der LVR über das Vorliegen des Abbruchantrages informiert und darauf hingewiesen, dass allein aus baurechtlicher Sicht keine Vorschriften der Erteilung einer Genehmigung entgegenstünden. Da nach wie vor keinerlei Anhaltspunkte für einen potenziellen Denkmalwert des Gebäudes vorliegen, wurde für die Darlegung von Argumenten, durch die eine Denkmaleigenschaft begründet werden könnte, eine Frist von zwei Wochen gesetzt.

 

Mit Schreiben vom 23.04.2014 beantragt der LVR nun, die Kirche und die angrenzenden Nebenräume unter vorläufigen Schutz zu stellen im Sinne des Denkmalschutzgesetzes. Hierdurch würde die Anlage den Status eines Baudenkmals erlangen. Dies würde bedeuten, dass der Abbruchantrag nicht ohne weiteres genehmigt werden könnte, da der Abbruch der Kirche zusätzlich nach Denkmalrecht erlaubnisbedürftig würde.

 

Nach wie vor sieht sich der LVR allerdings außerstande, kurzfristig ein entsprechendes Gutachten vorzulegen bzw. den Denkmalwert zu begründen. Ob und in welchem Umfang ein Denkmalwert vorliegen könnte, ist daher noch nicht ersichtlich.

 

Nach § 2 des Denkmalschutzgesetzes sind Denkmäler Sachen, Mehrheiten von Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht. Ein öffentliches Interesse besteht, wenn die Sachen bedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse sind und für die Erhaltung und Nutzung künstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen.

Die Grundlage für eine Unterschutzstellung ist hinsichtlich der in § 2 DSchG genannten Voraussetzungen zwar noch nicht erkennbar.

Die Kommentierung zum DSchG empfiehlt allerdings, die Vorschriften über die vorläufige Unterschutzstellung sehr großzügig auszulegen. Außerdem ist die vorläufige Unterschutzstellung per Gesetz auf ein halbes Jahr befristet.

 

Nach dem Denkmalschutzgesetz und der Zuständigkeitsordnung entscheidet der Umwelt- und Bauausschuss zwar über die Maßnahmen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege nach dem Denkmalschutzgesetz. Nach Rücksprache mit dem Ausschussvorsitzenden wurde die Angelegenheit direkt beim Stadtrat zur Tagesordnung genommen, da eine UBA-Sitzung nicht mehr terminiert war.