Beschlussvorschlag:
Zum Ersatz des Aufwandes für die Erneuerung und Verbesserung der Erschließungsanlage „Apweilerstraße“ im Stadtteil Immendorf werden gemäß § 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG NW) in Verbindung mit der Satzung der Stadt über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NW für straßenbauliche Maßnahmen Beiträge erhoben. Der Anteil der Beitragspflichtigen richtet sich nach § 3 Abs. 3 Nr. 3 der Satzung.
Sachverhalt:
Die Apweilerstraße im Stadtteil Immendorf wurde im Jahr
2011 erneuert und verbessert. Es wurden neue Rundbord- und Rinnenanlagen zur
Straßenentwässerung gebaut. Die Fahrbahn erhielt, wie auch vorher vorhanden,
eine neue Schwarzdecke. Die Gehweganlagen wurden an das Fahrbahnniveau
angepasst und nunmehr einheitlich und durchgehend in Betonsteinpflaster
befestigt. Weiter wurde die vorhandene, oberirdisch verkabelte
Beleuchtungsanlage durch eine moderne, unterirdisch verkabelte Straßenbeleuchtungsanlage
ersetzt.
Durch die erfolgte Straßenbaumaßnahme wurde eine den heutigen
Anforderungen an die Verkehrssicherheit entsprechende, wieder auf Jahrzehnte
hinaus intakte Verkehrsanlage geschaffen und hierdurch die Erschließungs- und
Wohnsituation der angrenzenden Grundstücke erheblich verbessert. Da den
Grundstückseigentümern durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser
erneuerten und verbesserten Verkehrsanlage wirtschaftliche Vorteile geboten
werden, sind zum Ersatz des der Stadt entstandenen Herstellungsaufwandes für
die Fahrbahn, die Straßenentwässerung und für die Beleuchtung Straßenbaubeiträge
nach § 8 KAG zu erheben.
Der Anteil der Beitragspflichtigen am entstandenen Herstellungsaufwand
richtet sich nach dem geltenden Ortsrecht.
Bei der o. g. Erschließungsanlage handelt es sich um eine
Hauptverkehrsstraße. Der Anteil der Beitragspflichtigen beträgt daher für die
Fahrbahn, die Straßenentwässerung und Beleuchtung 10 % und für die Gehwege 50%
des der Stadt entstandenen beitragsfähigen Aufwandes.
Der von den Anliegern zu tragende Herstellungsaufwand ist nach § 4 der
Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes
für straßenbauliche Maßnahmen in der Stadt Geilenkirchen auf die durch die
jeweilige Anlage erschlossenen Grundstücke nach der Grundstücksfläche zu
verteilen.
Anrechenbar ist hierbei grundsätzlich eine Fläche bis zu einer Tiefe
von maximal 40 Metern, es sei denn, dass eine
größere Tiefe baulich oder gewerblich genutzt wird oder genutzt werden
darf.
Die sich
ergebende Fläche wird hiernach entsprechend ihrer baulichen Ausnutzbarkeit
mit einem Prozentsatz bewertet. Dieser beträgt bei bis zu zweigeschossiger
Bebauung bzw. Bebaubarkeit 100 %.
Die Summe der anrechenbaren und entsprechend ihrer baulichen
Ausnutzbarkeit bzw. Nutzung bewerteten Grundstücksflächen ist die
Abrechnungsfläche. Sie beträgt im vorliegenden Fall 31.527 m².
Zusammenstellung des
Aufwandes und Berechnung des Beitragssatzes
Teileinrichtung beitragsfähiger Anliegeranteil umlagefähiger Aufwand Aufwand
Herstellung der Fahrbahn 252.324,93
€ 10 % 25.232,49 €
einschließlich
Oberflächenentwässerung
Herstellung der Straßenbeleuchtung 41.507,78
€ 10 % 4.150,78 €
Herstellung der Gehwege 124.309,35
€ 50 % 62.154,68 €
Summen: 418.142,06 € 91.537,95 €
Es ergibt sich somit ein Beitragssatz in Höhe von
91.537,95 € : 31.527 m² = 2,90
€/m² Abrechnungsfläche.*
*
Die Abrechnung ist durch das Rechnungsprüfungsamt noch nicht abschließend
geprüft. Daher können sich bis zur Ratssitzung am 25.06.2014 noch geringfügige
Änderungen ergeben.