Betreff
Wahl der stellvertretenden Bürgermeister
Vorlage
067/2014
Art
Vorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die stellvertretenden Bürgermeister werden entsprechend der vorgenannten Festlegungen gewählt.


Sachverhalt:

 

Die Wahl der Stellvertreter des Bürgermeisters ist ausführlich in § 67 der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (GO NRW) geregelt. Hiernach wählt der Rat aus seiner Mitte ohne Aussprache ehrenamtliche Stellvertreter, die den Bürgermeister bei der Leitung der Ratssitzungen und bei der Repräsentation vertreten (Absatz 1).

 

Vor Beginn des Wahlverfahrens sollte zunächst die Zahl der Stellvertreter durch den Rat festgelegt werden. Diese Entscheidung liegt im Ermessen des Rates. In der konstituierenden Sitzung nach der Kommunalwahl 2009 wurden zwei ehrenamtliche Stellvertreter des Bürgermeisters gewählt. Die Stellvertreter des Bürgermeisters unterstützen den Bürgermeister in erster Linie bei der Erfüllung repräsentativer Aufgaben und bei der Leitung der Ratssitzungen. Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Es wird in einem Wahlgang geheim abgestimmt.

 

Dabei sind die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen des Rates nach der Reihenfolge der Höchstzahlen zu verteilen, die sich durch Teilung der auf die Wahlvorschläge entfallenden Stimmenzahlen durch 1, 2, 3 usw. ergeben. Erster Stellvertreter des Bürgermeisters ist, wer an erster Stelle des Wahlvorschlages steht, auf den die erste Höchstzahl entfällt, zweiter Stellvertreter, wer an vorderster, noch nicht in Anspruch genommener Stelle des Wahlvorschlags steht, auf den die zweite Höchstzahl entfällt.

 

Nimmt ein Bewerber die Wahl nicht an, so ist gewählt, wer an nächster Stelle desselben Wahlvorschlags steht. Ist ein Wahlvorschlag erschöpft, tritt an seine Stelle der Wahlvorschlag mit der nächsten Höchstzahl (§ 67 Abs. 2 GO NRW).

 

Voraussetzung für die Verhältniswahl zur Bestimmung der stellvertretenden Bürgermeister ist die Einreichung von Wahlvorschlägen in Form von Listen. Vorschlagsberechtigt sind Fraktionen und für die Wahl gebildete Gruppen. Die Wahlvorschläge müssen vor dem Abstimmungsergebnis im Rat bekannt gegeben werden. Die Einreichung eines einheitlichen Wahlvorschlags ist ebenfalls möglich.

 

Die Wahl wird vom Bürgermeister geleitet, im Falle seiner Verhinderung vom Altersvorsitzenden. Das gilt auch für Entscheidungen, die vorher getroffen werden müssen, wie die Festlegung der Stellvertreter (§ 67 Abs. 5 Satz 1 GO NRW). Bei der Wahl seiner Stellvertreter ist der Bürgermeister nach § 40 Abs. 2 Satz 4 GO NRW stimmberechtigt.