Beschlussvorschlag:
Die stellvertretenden
Bürgermeister werden entsprechend der vorgenannten Festlegungen gewählt.
Sachverhalt:
Die
Wahl der Stellvertreter des Bürgermeisters ist ausführlich in § 67 der
Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (GO NRW) geregelt. Hiernach
wählt der Rat aus seiner Mitte ohne Aussprache ehrenamtliche Stellvertreter,
die den Bürgermeister bei der Leitung der Ratssitzungen und bei der
Repräsentation vertreten (Absatz 1).
Vor
Beginn des Wahlverfahrens sollte zunächst die Zahl der Stellvertreter durch den
Rat festgelegt werden. Diese Entscheidung liegt im Ermessen des Rates. In der
konstituierenden Sitzung nach der Kommunalwahl 2009 wurden zwei ehrenamtliche
Stellvertreter des Bürgermeisters gewählt. Die Stellvertreter des
Bürgermeisters unterstützen den Bürgermeister in erster Linie bei der Erfüllung
repräsentativer Aufgaben und bei der Leitung der Ratssitzungen. Die Wahl
erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Es wird in einem Wahlgang geheim
abgestimmt.
Dabei
sind die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen des
Rates nach der Reihenfolge der Höchstzahlen zu verteilen, die sich durch
Teilung der auf die Wahlvorschläge entfallenden Stimmenzahlen durch 1, 2, 3
usw. ergeben. Erster Stellvertreter des Bürgermeisters ist, wer an erster
Stelle des Wahlvorschlages steht, auf den die erste Höchstzahl entfällt,
zweiter Stellvertreter, wer an vorderster, noch nicht in Anspruch genommener
Stelle des Wahlvorschlags steht, auf den die zweite Höchstzahl entfällt.
Nimmt
ein Bewerber die Wahl nicht an, so ist gewählt, wer an nächster Stelle
desselben Wahlvorschlags steht. Ist ein Wahlvorschlag erschöpft, tritt an seine
Stelle der Wahlvorschlag mit der nächsten Höchstzahl (§ 67 Abs. 2 GO NRW).
Voraussetzung
für die Verhältniswahl zur Bestimmung der stellvertretenden Bürgermeister ist
die Einreichung von Wahlvorschlägen in Form von Listen. Vorschlagsberechtigt
sind Fraktionen und für die Wahl gebildete Gruppen. Die Wahlvorschläge müssen
vor dem Abstimmungsergebnis im Rat bekannt gegeben werden. Die Einreichung
eines einheitlichen Wahlvorschlags ist ebenfalls möglich.
Die
Wahl wird vom Bürgermeister geleitet, im Falle seiner Verhinderung vom
Altersvorsitzenden. Das gilt auch für Entscheidungen, die vorher getroffen
werden müssen, wie die Festlegung der Stellvertreter (§ 67 Abs. 5 Satz 1 GO
NRW). Bei der Wahl seiner Stellvertreter ist der Bürgermeister nach § 40 Abs. 2
Satz 4 GO NRW stimmberechtigt.