Sachverhalt:
Die
stellvertretenden Bürgermeister und die übrigen Ratsmitglieder werden von dem
Bürgermeister eingeführt und in feierlicher Form zur gesetzmäßigen und
gewissenhaften Wahrnehmung ihrer Aufgabe verpflichtet (§ 67 Abs. 3 GO NRW). Wie
die Verpflichtung erfolgen soll, liegt in der Entscheidung des Rates. Nr. 4 der
VV zu § 32 GO NRW alte Fassung schlägt vor, dass die vorgeschriebene
Verpflichtung in feierlicher Form in der Weise vollzogen werden kann, dass die
Ratsmitglieder durch Erheben von den Plätzen ihr Einverständnis mit folgender
Formel bekunden:
„Ich
verpflichte mich, dass ich meine Aufgaben nach bestem Wissen und Können wahrnehmen,
das Grundgesetz, die Verfassung des Landes und die Gesetzes beachten und meine
Pflichten zum Wohle der Stadt erfüllen werde.“