Betreff
Einführung und Verpflichtung der stellvertretenden Bürgermeister und der übrigen Ratsmitglieder
Vorlage
069/2014
Art
Vorlage

 

 


Sachverhalt:

 

Die stellvertretenden Bürgermeister und die übrigen Ratsmitglieder werden von dem Bürgermeister eingeführt und in feierlicher Form zur gesetzmäßigen und gewissenhaften Wahrnehmung ihrer Aufgabe verpflichtet (§ 67 Abs. 3 GO NRW). Wie die Verpflichtung erfolgen soll, liegt in der Entscheidung des Rates. Nr. 4 der VV zu § 32 GO NRW alte Fassung schlägt vor, dass die vorgeschriebene Verpflichtung in feierlicher Form in der Weise vollzogen werden kann, dass die Ratsmitglieder durch Erheben von den Plätzen ihr Einverständnis mit folgender Formel bekunden:

 

„Ich verpflichte mich, dass ich meine Aufgaben nach bestem Wissen und Können wahrnehmen, das Grundgesetz, die Verfassung des Landes und die Gesetzes beachten und meine Pflichten zum Wohle der Stadt erfüllen werde.“