Betreff
Beschlussfassung über die gegen die Wahl der Vertretung der Stadt Geilenkirchen vom 25.05.2014 erhobenen Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl
Vorlage
077/2014
Art
Vorlage

Beschlussvorschlag:

Die Wahl der Vertretung der Stadt Geilenkirchen vom 25.05.2014 wird nach § 40 Abs. 1 Buchstabe d) des KWahlG für gültig erklärt.


Sachverhalt:

Der Wahlausschuss der Stadt Geilenkirchen hat in seiner Sitzung am 28.05.2014 das Wahlergebnis festgestellt. Daraufhin wurde das Wahlergebnis am 28.05.2014 öffentlich bekannt gemacht.

 

Gegen die Gültigkeit der Wahl konnten

 

  • jeder Wahlberechtigte des Wahlgebietes,
  • die für das Wahlgebiet zuständige Leitung der Parteien, die an der Wahl teilgenommen haben, sowie
  • die Aufsichtsbehörde

 

binnen eines Monats vom Tage der Bekanntmachung ab, also vom 28.05.2014 bis 30.06.2014 Einspruch erheben, wenn sie eine Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl gemäß § 40 Abs. 1 Buchstaben a) bis c) Kommunalwahlgesetz (KWahlG) Nordrhein-Westfalen für erforderlich hielten. Der Einspruch war bei dem Wahlleiter schriftlich einzureichen oder mündlich zur Niederschrift zu erklären.

 

Es sind keine Einsprüche eingegangen. Demnach braucht der Wahlprüfungsausschuss auch über keine Einsprüche zu entscheiden.

 

Des Weiteren hat der Ausschuss gemäß § 40 Abs. 1 KWahlG die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen vor zu prüfen.

 

Die bei der Kommunalwahl aufgestellten Bewerber waren alle wählbar. Bei der Vorbereitung der Wahl, der Wahlhandlung und der Feststellung des Wahlergebnisses sind keine Unregelmäßigkeiten aufgetreten.

Somit können keine der unter Buchstaben a) bis c) des § 40 Abs. 1 KWahlG genannten Gründe festgestellt werden. Aus diesem Grund ist die Wahl für gültig zu erklären.