Betreff
Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis zum Abriss der Kirche St. Josef in Bauchem
Vorlage
110/2014
Art
Vorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die denkmalrechtliche Erlaubnis zum Abriss der Kirche wird erteilt.


Sachverhalt:

 

Die Franziskusheim gGmbH beabsichtigt, im Bereich der katholischen Kirche St. Josef in Bauchem ein Seniorenzentrum zu errichten. Hierzu liegen bereits konkrete Planungen vor, die u.a. auch den Abriss der Kirche und des angrenzenden Pfarrzentrums vorsehen.

 

Der Öffentlichkeit wurde in zwei Veranstaltungen die Planung vorgestellt. Mit einem bereits eingeleiteten Bauleitplanverfahren (siehe Vorlage 899/2013) sollen die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für das Vorhaben geschaffen werden. Ein entsprechender Antrag zum Abbruch von Kirche und ehemaligem Pfarrzentrum liegt ebenfalls vor.

 

Mit Schreiben vom 23.04.2014 beantragte der Landschaftsverband Rheinland - Rheinisches Amt für Denkmalpflege (RhAD) -, die Kirche und die angrenzenden Nebenräume unter  vorläufigen Schutz zu stellen. Der Rat hat in seiner letzten Sitzung vor der Kommunalwahl am 07.05.2014 (siehe Vorlage 060/2014) beschlossen, diesem Antrag statt zu geben. Danach unterliegt das Gebäude den Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes.

 

Nutzung des Kirchengebäudes

 

Die Kirche St. Josef ist seit einem Brandereignis im Frühjahr ungenutzt. Nach Mitteilung der zuständigen Pfarrgemeinde hätten bereits vor dem Brand nur noch vereinzelte Gottesdienste stattgefunden. Die heutigen Strukturen der Kirche im Bistum Aachen sähen vor, dass pfarrliches Leben nur noch in größeren Verbänden (Gemeinschaft der Gemeinden) stattfinden könne. Dies sei bekanntlich eine Folge des Priestermangels und rückläufiger Zahlen an Gottesdienstbesuchern in der katholischen Kirche allgemein. Damit verbunden sei auch, dass es zu Schließungen oder gar Abrissen von Kirchen kommen könne. Diese Entwicklung werde vom Bistum ganz bewusst begleitet.

 

Entsprechenden Äußerungen des Pastors und eines Mitglieds des Kirchenvorstandes der Stadtverwaltung gegenüber habe das Bistum bereits signalisiert, einer Entwidmung der Kirche als Gottesdienstraum zuzustimmen.

 

Darüber hinaus sei laut Eigentümerin (Pfarre Geilenkirchen) das Kirchengebäude baulich in einem mangelhaften Zustand, so dass eine Unterhaltung ohne gottesdienstliche Nutzung finanziell nicht möglich wäre. Hierin liege auch einer der Gründe, das Kirchengebäude bzw. Gebäudeteile nicht in die architektonische Planung des Seniorenzentrums einzubeziehen.

 

Denkmalrecht

 

Aufgrund des nun vorliegenden Status als vorläufig eingetragenes Baudenkmal kann der vorliegende Abbruchantrag  - obwohl keine baurechtlichen Bedenken bestehen – nicht ohne weiteres genehmigt werden, sondern bedarf zusätzlich einer sogenannten denkmalrechtlichen Erlaubnis. Die Entscheidung über die Erteilung der denkmalrechtlichen Erlaubnis obliegt per Gesetz der Stadt Geilenkirchen als Untere Denkmalbehörde. Nach dem Denkmalschutzgesetz wird die Entscheidung jedoch im Benehmen mit dem RhAD getroffen.

Das RhAD teilt mit Schreiben vom 09.07.2014 (siehe Anlage) mit, dass aus denkmalpflegerischer Sicht dem Abbruch nicht zugestimmt werden könne und somit das Benehmen nicht hergestellt werde.

 

Am 13.08.2014 erreichte die Stadtverwaltung per Mail der Antrag des RhAD, die Kirche nun endgültig unter Denkmalschutz zu stellen. Dem Antrag beigefügt war ein Gutachten zum Denkmalwert. Beide Dokumente sind der Sitzungsvorlage beigefügt. Sie konnten von der Stadtverwaltung noch nicht inhaltlich ausgewertet werden.

Die Beurteilung des Gutachteninhaltes dürfte aber Auswirkungen auf die Entscheidung über die beantragte Abrisserlaubnis haben.

 

Die Entscheidung über die endgültige Eintragung als Denkmal ist zwar inhaltlich verbunden mit der Entscheidung über die Abrisserlaubnis, jedoch trotzdem ein separates Verwaltungsverfahren, das voraussichtlich in der Sitzung des Umwelt- und Bauausschusses am 30.09.2014 zur Tagesordnung gestellt würde.

 

Erteilung der denkmalrechtlichen Erlaubnis

 

Nach dem Denkmalschutzgesetz und der Zuständigkeitsordnung der Stadt Geilenkirchen entscheidet der Umwelt- und Bauausschuss über Maßnahmen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege.

Für den Fall, dass das Benehmen mit dem Landschaftsverband nicht hergestellt werden kann, besteht für die Untere Denkmalbehörde dennoch die Möglichkeit, von der Äußerung des RhAD abzuweichen und die denkmalrechtliche Erlaubnis zu erteilen. Die Stadtverwaltung würde vor Erteilung der denkmalrechtlichen Erlaubnis das RhAD hierüber unterrichten müssen.

 

Will die Untere Denkmalbehörde von der Äußerung des Landschaftsverbandes abweichen, so hat der Landschaftsverband nach § 21 Abs. 4 DSchG das Recht, unmittelbar die Entscheidung der Obersten Denkmalbehörde (Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr NRW) herbeizuführen. Hierfür sollte in Anlehnung an § 3 Abs. 2 Denkmallistenverordnung dem RhAD eine Frist von zwei Monaten gesetzt werden.

 


Anlagen:

 

Stellungnahme des RhAD gem. § 21 Abs. 4 DSchG vom 09.07.2014

Antrag auf Eintragung als Denkmal vom 13.08.2014 (vorab per Mail)

Gutachten zum Denkmalwert gem. § 2 DSchG vom 12.08.2014