Betreff
Kirche St. Josef Bauchem - endgültige Eintragung als Baudenkmal
Vorlage
130/2014
Art
Vorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Umwelt- und Bauausschuss beschließt, die Kirche St. Josef Bauchem als Baudenkmal i. S. d. § 2 DSchG in die Denkmalliste der Stadt Geilenkirchen einzutragen. Der Denkmalumfang umfasst das Kirchengebäude in Substanz und Erscheinungsbild sowie seine aus der Bauzeit erhaltene feste und mobile Ausstattung.


Sachverhalt:

 

Ausgangssituation

 

Mit Schreiben vom 23.04.2014 beantragte der Landschaftsverband Rheinland, Amt für Denkmalpflege im Rheinland (LVR-ADR), die katholische Kirche St. Josef in Bauchem unter vorläufigen Schutz nach den Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes (DSchG) zu stellen.

Der Rat der Stadt Geilenkirchen hatte daraufhin in seiner Sitzung am 07.05.2014 beschlossen, dem Antrag zuzustimmen (Vorlage 060/2014). Die Anordnung erfolgte schließlich mit Schreiben vom 08.05.2014.

 

Nach den Bestimmungen des DSchG verliert diese vorläufige Unterschutzstellung ihre Wirksamkeit, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten das Verfahren zur Eintragung in die Denkmalliste eingeleitet wird. Grundlage für die Fristberechnung ist die erwähnte Anordnung der vorläufigen Unterschutzstellung vom 08.05.2014, so dass die Frist im November 2014 enden würde.

Mit Schreiben vom 13.08.2014 beantragt das LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland nun die endgültige Eintragung als Baudenkmal in die Denkmalliste, so dass das formelle Eintragungsverfahren nun eingeleitet wird.

 

Nach der Zuständigkeitsordnung entscheidet der Umwelt- und Bauausschuss über die Maßnahmen im Rahmen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege nach dem Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen.

 

Denkmalstatus

 

Nach § 2 DSchG sind Denkmäler Sachen, Mehrheiten von Sachen und Teile von Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht. Ein öffentliches Interesse besteht, wenn die Sachen bedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse sind und für die Erhaltung und Nutzung künstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen.

 

Ob ein Objekt diese Tatbestandsmerkmale erfüllt und damit als Baudenkmal einzustufen ist, wird gutachterlich durch das Amt für Denkmalpflege im Rheinland festgestellt. Im vorliegenden Fall wurde dieses Fachamt tätig, nachdem es einen Hinweis aus der Bevölkerung bekommen hatte, dass es Planungen gäbe, ein Seniorenzentrum zu errichten und damit einhergehend der Abriss des Kirchenzentrums vorgesehen sei.

Das Amt für Denkmalpflege hatte daher am 16.01.2014 eine erste Ortsbesichtigung an der Kirche durchgeführt und daraufhin beantragt, die Kirche vorläufig unter Schutz zu stellen.

 

Das Denkmalrecht sieht das Instrument der „vorläufigen Unterschutzstellung“ für solche Objekte vor, bei denen aus der Sicht der Fachleute damit zu rechnen ist, dass die o. g. Denkmaleigenschaften vorhanden sind, allerdings noch nicht gutachterlich festgestellt wurden.

Folge ist, dass die Kirche damit dem Geltungsbereich des Denkmalschutzgesetzes unterliegt. Daher ist für das baurechtliche Genehmigungsverfahren über den Abrissantrag zusätzlich ein denkmalrechtliches Erlaubnisverfahren erforderlich. Dieses Verfahren wurde bereits separat im Umwelt- und Bauausschuss behandelt (Vorlage 110/2014).

 

Das Gutachten zum Denkmalwert gem. § 2 DSchG wurde mit Schreiben vom 13.08.2014 vorgelegt (Anlage).

 

Gutachten

 

Dieses Gutachten von Dr. phil. Oliver Meys vom 12.08.2014 beinhaltet eine Baubeschreibung, eine Begründung des Denkmalwertes mit kunsthistorischer Wertung sowie eine Bilddokumentation.

 

Die Einstufung der Kirche als Baudenkmal basiert dabei in erster Linie auf ihre architekturhistorische Bedeutung. Diese zeichne sich laut Gutachten aus durch die Gebäudegestaltung mit gebogenen Mauerschalen, die Abrundung der Kanten und Rasterung der Oberflächen. Nicht zuletzt sei auch die Einteilung des Sakralgebäudes in eine Werktags- und Festtagskirche von besonderer Bedeutung.

 

Der Denkmalumfang - der Grundlage wäre für den  Eintragungstext in die Denkmalliste – umfasst das Kirchengebäude in Substanz und Erscheinungsbild sowie seine aus der Bauzeit erhaltene baufeste und mobile Ausstattung.

 

Eintragung und Folge für das Erlaubnisverfahren

 

Aufgrund des Gutachtens ist aus Sicht der Verwaltung die Denkmaleigenschaft des Kirchengebäudes im Sinne des Gesetzes gegeben. Die Eintragung als Baudenkmal wird daher empfohlen.

 

Aufgrund des ohnehin schon bestehenden vorläufigen Schutzes nach DSchG war für die Erteilung einer baurechtlichen Abrissgenehmigung auch die Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis erforderlich. Hierzu wurde bereits in der letzten Sitzung des Umwelt- und Bauausschusses ein Beschluss gefasst (Vorlage 110/2014).

Über diesen Beschluss wurde das Amt für Denkmalpflege im Rheinland mit Schreiben vom 04.09.2014 informiert und gleichzeitig mitgeteilt, dass man beabsichtigt, die denkmalrechtliche Erlaubnis für den Abriss zu erteilen (siehe Anlage).

Der Landschaftsverband hat nun die Möglichkeit, innerhalb von zwei Monaten die Oberste Denkmalbehörde (das Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr NRW) anzurufen. Diese Frist endet am 09.11.2014.

 

Bevor diese Frist nicht abgelaufen ist, wäre es nur konsequent -  nachdem die vorläufige Unterschutzstellung bereits angeordnet wurde – nun auch die endgültige Denkmaleintragung zu beschließen.

 

Darüber hinaus hatte sich der Umwelt- und Bauausschuss in seiner letzten Sitzung dafür ausgesprochen, vor Erteilung der denkmalrechtlichen Erlaubnis noch einmal das Gespräch zu suchen zwischen dem LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland, der Kirchengemeinde und der Franziskusheim gGmbH. Zum Zeitpunkt der Erstellung der Sitzungseinladung hatte ein solches Gespräch noch nicht stattgefunden. Die Verwaltung wird daher in der Ausschusssitzung über den Stand der Dinge berichten.


Anlagen:

 

-   LVR- Amt für Denkmalpflege im Rheinland; Antrag vom 13.08.2014

-   LVR- Amt für Denkmalpflege im Rheinland; Gutachten vom 12.08.2014

-   Stadt Geilenkirchen, Schreiben an LVR vom 04.09.2014