Betreff
Beratung und Beschlussfassung über die Eintragung von Bodendenkmälern in die Denkmalliste der Stadt Geilenkirchen - Gut Opheim
Vorlage
153/2014
Art
Vorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Umwelt- und Bauausschuss beschließt gemäß Antrag des Amtes für Bodendenkmalpflege, das Bodendenkmal „Gut Opheim“ in die Denkmalliste der Stadt Geilenkirchen einzutragen.

Gleichzeitig wird die denkmalrechtliche Erlaubnis für die Umnutzung der Fläche als Ackerland oder Wald erteilt.


Sachverhalt:

 

Antrag des Landschaftsverbandes

 

Der Landschaftsverband Rheinland – Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland (LVR – ABDR) hatte mit Schreiben vom 03.09.2013 beantragt, folgende Objekte im Stadtgebiet Geilenkirchen als Bodendenkmal einzutragen:

 

1.    HS 002 – Gut Opheim (zwischen Kogenbroich und Gut Leerodt)

2.    HS 091 – Panzerhindernis (bei Gut Hommerschen)

3.    HS 093 – Panzergraben (bei Burg Trips)

 

Über die Eintragung des Panzerhindernisses bei Gut Hommerschen (HS 091) und des Panzergrabens bei Burg Trips (HS 093) wurde bereits in der Sitzung des Umwelt- und Bauausschusses am 20.01.2015 entschieden und die Eintragung in das Denkmalverzeichnis zwischenzeitlich vorgenommen.

 

Denkmaleigenschaft

 

Nach den Vorschriften des § 2 Denkmalschutzgesetz (DSchG) sind Denkmäler Sachen, Mehrheiten von Sachen und Teile von Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht. Ein öffentliches Interesse besteht, wenn die Sachen bedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse sind und für die Erhaltung und Nutzung künstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen. Die Vorschriften des Landschaftsgesetzes bleiben unberührt.

 

Im Zuge des Erlasses des Denkmalschutzgesetzes gab es in den 80er Jahren bereits einen ersten Antrag des Landschaftsverbandes Rheinland – Amt für Bodendenkmalpflege, den Bereich des ehemaligen „Gutes Opheim“ als Bodendenkmal einzutragen. Der Antrag wurde jedoch seitens des LVR damals nicht weiterverfolgt. Dies lag daran, dass der LVR zunächst mit einer ersten Bestandsaufnahme sämtlicher potenzieller Denkmäler beschäftigt war und bereits gestellte Anträge zur Denkmaleintragung vernachlässigt wurden.

Folge der damaligen Beantragung war jedoch, dass der Bereich des „Gutes Opheim“ bereits in grundlegenden Kartenwerken (z. B. Deutsche Grundkarte) als Kulturdenkmal eingetragen wurde.

Bereits bei der Erhebung am 05.11.1985 als auch mit Antrag vom 03.09.2013 wurde die denkmalrechtliche Bedeutung des einzutragenden Objektes gutachterlich festgestellt.

 

Aus Sicht der Verwaltung sind die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale der Denkmaleigenschaft erfüllt.

 

Verfahren/Bedenken des Eigentümers

 

Bei der Eintragung eines Objektes in das städtische Denkmalverzeichnis handelt es sich um einen Verwaltungsakt, der in die Rechte des Eigentümers eingreift. Nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist daher dem Eigentümer Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern (Anhörung). Im Rahmen eines solchen Anhörungsverfahrens hatte der Eigentümer zunächst Bedenken über die Eintragung erhoben.

 

Durch die Eintragung als Bodendenkmal würde das Objekt zukünftig den Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes unterliegen. Dies bedeutet, dass z. B. die Umnutzung des Geländes von Weideland in Ackerfläche einer denkmalrechtlichen Erlaubnis bedarf. Da jedoch aufgrund der landwirtschaftlichen Nutzung mittelfristig ein Umbruch der Fläche beabsichtigt wäre, besteht für den Eigentümer die Gefahr, dass diese Umnutzung aufgrund denkmalrechtlicher Belange verhindert werden könnte.

 

Nach mehrfachen Rücksprachen mit den zuständigen Behörden (LVR - Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland und der Unteren Landschaftsbehörde beim Kreis Heinsberg) kommt man zu dem Schluss, dass aufgrund der vorgetragenen Bedenken nicht auf eine Denkmaleintragung verzichtet werden könne.

 

Um die Bedenken des Grundstückseigentümers allerdings ausräumen zu können, hat die Stadtverwaltung nach mehreren Gesprächen mit dem Eigentümer, dem Landschaftsverband und der Unteren Landschaftsbehörde versucht, eine Kompromisslösung zu Gunsten des Eigentümers herbeizuführen. Aus diesem Grund hat sich das Verfahren hingezogen und der zuständige Ausschuss wird daher erst heute am Eintragungsverfahren beteiligt.

 

Als Kompromisslösung schlägt die Verwaltung vor, das ehemalige „Gut Opheim“ als Bodendenkmal einzutragen und gleichzeitig die denkmalrechtliche Erlaubnis für die Umnutzung als Ackerland oder Wald zu erteilen.

Die Erteilung dieser Erlaubnis kann jedoch nur aus denkmalrechtlicher Sicht erfolgen. Fachgesetze zum Landschaftsschutz oder dem Hochwasserschutz bleiben hiervon unberührt.

Der Eigentümer hat sich mit dieser Vorgehensweise Einverstanden erklärt.