Sachverhalt:
Die städtischen Grundschulen führen derzeit
das Schüleranmeldeverfahren 2015/2016 (Geburtszeitraum: 01.10.2008 - 30.09.2009)
durch, welches am 14.11.2014 abgeschlossen sein wird. Nach Bekanntgabe der
Anmeldezahlen ist nach § 6a der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2
Schulgesetz (SchulG) die kommunale
Klassenrichtzahl zu ermitteln. Für die Ermittlung der kommunalen
Klassenrichtzahl wird die Schülerzahl der zu bildenden Eingangsklassen einer
Kommune durch 23 geteilt. Ist der Rechenwert kleiner als 15, wird auf die
darüber liegende ganze Zahl aufgerundet. Ist er größer als 15 und kleiner als
30, wird ein Zahlenbruchteil unter 0,5 auf die darunter liegende Zahl
abgerundet und ein Zahlenbruchteil ab 0,5 auf die darüber liegende ganze Zahl
aufgerundet. Ist der Rechenwert größer als 30, wird auf die darunter liegende
ganze Zahl abgerundet.
Im Gebiet eines Schulträgers darf die Zahl
der zu bildenden Eingangsklassen die kommunale Klassenrichtzahl nicht
überschreiten. Dies kann zur Folge haben, dass an einzelnen Grundschulen
Eingangsklassen nicht in der gewünschten Anzahl gebildet werden können und
Eltern ihr Kind an einer anderen Grundschule anmelden müssen. Hinzu kommen
kleinere Klassengrößen bei Inklusion. Schülerinnen und Schüler, die die
Eingangsklasse wiederholen, sind ebenfalls zu berücksichtigen (Prognose).
Über die Verteilung der Eingangsklassen an
die einzelnen Grundschulen hat der Schulträger zu entscheiden. Hinsichtlich der
Anzahl der Schulneulinge und der Bildung der kommunalen Klassenrichtzahl wird
auf die Tischvorlage verwiesen.